TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 I408 2164203-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
IntG §9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2164203-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom 29.06.2017, Zl. 1078847806-150891684, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2020, zu Recht erkannt:

A)

I.)     Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

II.)    Der Beschwerde zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III.)   Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ bis zum 15.06.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab an, von schiitischen Milizen bedroht worden zu sein.

2.       In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.11.2016 führte der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund näher aus.

3.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).

4.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 05.07.2017.

5.       Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das Verfahren dem erkennenden Richter zugewiesen.

6.       Am 15.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die verfahrensgegenständliche Entscheidung mündlich verkündet wurde.

7.       Mit Schreiben vom 17.06.2020 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stammt aus Bagdad. Er ist volljährig, ledig und gehört der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer gelangte nach legaler Ausreise aus dem Irak schlepperunterstützt im Juli 2015 nach Österreich.

In Bagdad leben nach wie vor seine Mutter und zwei Geschwister. Der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Türkei und zwei weitere Brüder im Libanon. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer war in Bagdad als Händler für Kleider und Schuhe selbstständig tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er hat einen Deutschkurs auf Niveau B1 positiv abgeschlossen und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er konnte der Verhandlung ohne Mühe sprachlich folgen.

Er befand sich nur bis zum 30.11.2018 in der staatlichen Grundversorgung und ist seither selbsterhaltungsfähig. Er war und ist im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigungen und verdient derzeit als selbständiger Paketzusteller mit eigenem Auto sein Einkommen.

Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse und seiner beruflichen Tätigkeiten konnte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zahlreiche Freunde und Unterstützer gewinnen. Diese heben seine Herzlichkeit, Freundlichkeit und Verlässlichkeit hervor. Er hat eine 65 m² Wohnung angemietet und darin ein Zimmer untervermietet. Er lebt in einer Beziehung mit einer schwedischen Staatsbürgerin, die ihn regelmäßig in Österreich besucht und die er in naher Zukunft heiraten möchte.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Bedrohung durch die schiitische Miliz „Al-Asaeb Ahel Alhak“, resultierend aus einem Streit mit einem benachbarten Geschäftsinhaber, den Irak verlassen musste.

Der Beschwerdeführer war auch keiner sonstigen persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.

Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat Irak entgegenstünden.

1.3. Zur Lage im Irak:

1.3. Zu allgemeinen Lage im Irak:

Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren erkennbar verbessert und es herrscht im Irak weder ein Bürgerkrieg noch eine bürgerkriegsähnliche Situation. So ist auch die Anzahl von Anschlägen durch Milizen oder IS deutlich zurückgegangen. Milizen sind und werden verstärkt in den staatlichen Sicherheitsapparat eingegliedert. Die wirtschaftliche Situation hat sich insoweit stabilisiert, dass davon auszugeben ist, dass ein alleinstehender junger Mann mit Arbeitserfahrung und im Irak und der die örtlichen und sozialen Gegebenheiten kennt, bei einer Rückkehr nicht automatisch (= mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) in eine aussichtlose bzw. lebensbedrohliche Lage gerät.

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen und der in seinem Herkunftsort Bagdad über Anknüpfungspunkte zu einer wirtschaftlich gut situierten Familie verfügt, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche oder lebensbedrohliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.06.2020. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten irakischen Reisepasses zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu den im Irak, in der Türkei und im Libanon lebenden Familienmitgliedern des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens. Dass er in Österreich über keine Verwandten verfügt, jedoch in einer Beziehung mit einer Schwedin lebt und beabsichtigt, diese zu heiraten, brachte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.06.2020 überzeugend zum Ausdruck.

Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf Niveau B1 sowie einen Werte- und Orientierungskurs positiv absolviert hat ergibt sich aus den vorgelegten ÖSD-Zertifikaten. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine sehr guten Deutschkenntnisse in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll unter Beweis stellen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 30.11.2018 Leistungen der Grundversorgung bezog und seither aufgrund seiner selbständigen Tätigkeiten selbsterhaltungsfähig ist, beruht auf dem eingeholten GVS Auszug vom 10.04.2020, dem Auszug aus dem AJ-WEB sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2020. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer eine nachhaltige berufliche und soziale Integration nachweisen und dies durch Vorlage von Verdienstnachweisen und Unterstützungsschreiben von Freunden, Bekannten und Kunden zweifelsfrei belegen.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf der Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.04.2020.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Irak weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird und er insbesondere auch nicht von schiitischen Milizen wegen seines sunnitischen Glaubens oder der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2020.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Ihrem Bescheid plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat, warum sie im Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Fluchtgründe sah bzw. diesen keinen Glauben schenkte.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Erstbefragung am 20.07.2015 wörtlich vorgebracht: „Die Sicherheit im Irak ist sehr schlecht. Ich wurde bedroht von schiitischen Milizen ich weiß nicht wann und wo. Ich kann dort nicht leben. In Bagdad leben nur Schiiten und ich bin Sunnit. In Dyla haben wir gewohnt und dort wurde alles beschlagnahmt. Sonst habe ich keine Fluchtgründe.“

Eineinhalb Jahre später, am 14.11.2016, führte er vor der belangten Behörde aus, dass ihn ein benachbarter Geschäftsbesitzer bei der schiitischen Miliz „Al-Asaeb Ahel Alhak“ wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der „Baath-Partei“ denunziert habe. Es sei auch zu einem Streit gekommen, bei dem dieser Geschäftsbesitzer den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei ins Krankenhaus gebracht worden und aus Angst nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Nachdem auch zwei Brüder des Beschwerdeführers entführt worden waren, habe er sich entschlossen, den Irak drei bis vier Wochen später zu verlassen.

Die Steigerung des Vorbringens, von einer unkonkreten Bedrohung aufgrund des sunnitischen Glaubens, hin zu mehreren konkreten, fluchtauslösenden Ereignissen belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv. So geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein später, ergänztes oder gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250), insbesondere dann, wenn das nachträglich vorgebrachte Vorbringen – wie im gegenständlichen Fall – entscheidungskausal für eine geplante Ausreise war.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Erstbefragung nicht der Erörterung der Fluchtgründe dient, es ist aber davon auszugehen, dass ein Schutzsuchender, der einen langwierigen, anstrengenden und letztendlich auch schlepperunterstützen und damit kostspieligen Weg auf sich nimmt, von Anbeginn die essentiellen Bestandteile seiner Fluchtgeschichte stringent und widerspruchsfrei vorbringt. Es wäre diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung des Vorbringens zumindest die Entführung seiner Brüder, als zentrales Element der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr, erwähnt hätte.

Der Beschwerdeführer gab außerdem an, nie einen persönlichen Kontakt zu der Miliz gehabt zu haben. Es ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer zu dem Wissen um die Bedrohung durch die Miliz gelangt. Weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohungshandlung durch Mitglieder der Miliz.

Auch das weitere Vorbringen, die Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei, erwähnte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit keinem Wort und ist daher in dieser Form, wie auch schon die belangte Behörde ausgeführt hat, nicht plausibel. Zudem beschreibt der Beschwerdeführer die Bedrohung nur vage und unpräzise. Er belässt es bei Aussagen wie "können wir kein normales Leben führen", "macht mir Schwierigkeiten" und "es sei auch bekannt, dass sein Vater vom Regime verfolgt werde". Nicht umsonst ist mit der Glaubhaftmachung die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2020 ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, die fluchtauslösenden Ereignisse durch eine widerspruchsfreie, klare und nachvollziehbare Schilderung glaubhaft zu beschreiben. Die oben ausgeführten Widersprüche begründete er erneut mit mangelhafter Dolmetscherleistung und seiner Müdigkeit während der Ersteinvernahme.

Auf die Frage nach seinem relevanten Fluchtgrund führte er von sich aus nur an, bedroht und geschlagen worden zu sein. Er konnte auch nicht erklären, warum er gerade von der Miliz Asaìb Al al-Haqq verfolgt wurde und auch die Entführung seiner beiden Brüder, damit er sich freiwillig bei der Miliz melde, wurde erst auf Nachfrage und ohne erkennbare Emotionen erwähnt („wenn ich mich nicht gemeldet hätte, dann wären wir alle drei verschwunden“).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher aufgrund dieser unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ebenfalls zur Überzeugung, dass keine Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft erscheinen ließen.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Irak basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020 unter Berücksichtigung des EASO Informationsberichts über den Irak mit Stand Feber 2019 sowie der Erwägungen von UNHCR mit Stand Mai 2019 und wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert.

Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und mit ihm erörtert und blieben im Ergebnis unwidersprochen.

Es wird nicht verkannt, dass der Irak unter den bewaffneten Auseinandersetzungen und der damit verbundenen Zerstörung an Infrastruktureinrichtungen der letzten Jahrzehnte leidet und Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen und muslimischen Glaubensrichtungen bestehen, eine damit verbundene unmenschliche oder total unübersichtliche Lage ist aber den o.a. Berichten nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Demonstrationen haben kein Ausmaß angenommen, dass der Staat handlungsunfähig wäre und die Milizen wurden und werden zunehmend in die staatlichen Strukturen eingebunden bzw. übernommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I.) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen. Sein Vorbringen, dass er aus Furcht vor einer schiitischen Miliz, bei der er von einem konkurrierenden Geschäftsbesitzer wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei denunziert wurde, den Irak verlassen musste, ist nicht glaubhaft.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (vgl. hierzu auch VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160):

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0158).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage im Irak, insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und wegen kumulativ mit der allgemeinen Lage zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision als unbegründet abgewiesen wurde.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer beherrscht die Landessprache, wurde dort sozialisiert und hat den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht.

Aufgrund seiner bisherigen erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit im Irak und in Österreich ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich im Irak ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Hinzu kommt, dass er weiterhin über Familienangehörige im Irak verfügt. Die von der oben genannten Rechtsprechung geforderten exzeptionellen Umständen für die Annahme einer realen Gefahr einer gegen Art. 2 oder Art. 3 verstoßenden Behandlung wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch sonst keine Anhaltspunkte diesbezüglich hervorgekommen.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus nachstehenden Gründen gegeben:

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer nur aufgrund eines letztendlich unbegründeten Asylantrages seit Juli 2015 und damit erst 5 Jahre in Österreich aufhält, hat er diese Zeit eindrucksvoll genutzt, um sich in Österreich vollständig zu integrieren. Er beherrscht die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau und hat sich eine gesicherte berufliche Existenz aufgebaut. Er ist seit 2018 selbständig tätig und in vollem Umfang selbsterhaltungsfähig. Auf Mietbasis verfügt er über eine eigene Wohnung. Er hat geplant und strukturiert alles unternommen, um dauerhaft in Österreich auf eigenen Beinen zu stehen. Dieses Ziel hat er in den letzten Jahren konsequent und äußerst erfolgreich verfolgt. Er wird deshalb von seinem privaten Umfeld geschätzt und anerkannt. Auch seine Fernbeziehung zu einer Schwedin, die ihn regelmäßig besucht, zeigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bzw. Europa sozial und privat voll angekommen und integriert ist.

Es wird dabei nicht verkannt, dass all diese Aktivitäten im Bewusstsein seines vorläufigen und unsicheren Aufenthaltes gesetzt worden sind, aber seine konsequente und nachhaltige Art, mit der er sein Leben in den letzten fünf Jahren in die Hand genommen und weiterentwickelt hat, sind als außergewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte anzusehen.

Auch im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher der Umsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen zukommt, führt im gegenständlichen Beschwerdefall die Interessensabwägung unter Berücksichtigung der genannten Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.

3.4. Zur Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung plus

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall sind, war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2164203.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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