Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
ASVG §18aSpruch
W156 2205824-1/3E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.08.2018, Zl. HVBA/ XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 01.12.2017 und Urgenz vom 19.07.2018 wurde Frau XXXX (in Folge als BF bezeichnet) aufgefordert, mittels ausgefüllten Fragenbogen, binnen vier Wochen bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG noch weiterhin vorliegen.
Gegenständliches Schreiben vom 19.07.2018 wurde der BF am 25.07.2018 zugestellt.
Mit Bescheid vom 10.08.2018 wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG mit 31.12.2017 beendet, da die BF der Aufforderung zum Nachweis Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Prüfung Überprüfung nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der von ihr betreute Sohn nach wie vor an einer schweren Behinderung leide und weiterhin erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 5 bezogen werde. Die Aufforderung zum Nachweis sei ihr mit Schreiben vom 19.07.2018 am 25.07.2018 zugestellt worden. Aufgrund von noch einzuholenden Daten habe sie auch aufgrund eines Familienurlaubes noch mit der Übermittlung zuwarten müssen. Die im Schreiben veranschlagte vierwöchige Frist sei ihr mit Ausstellung des Bescheides am 10.08.2018 nicht gewährt worden.
Mit Schreiben vom 05.09.2018 legte die PVA die als fristgerecht zu beurteilende Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde der Akt der Gerichtsabteilung W229 zur Entscheidung zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04 2020 wurde das Verfahren mit 04.05.2020 der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist seit 01.05.2006 gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX , geb. XXXX , selbstversichert.
Sie wohnte mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt im Inland und wurde jedenfalls bis zur Vorlage der Beschwerde erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Für den Sohn besteht ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5.
Die BF übermittelt an die PVA den ausgefüllten Fragebogen, dort einlangend am 30.08.2018.
Eine Veränderung der Voraussetzungen hat sich nicht ergeben.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Die für die Beurteilung wesentlichen Beweismittel sind allen Verfahrensparteien bekannt.
Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn bezogen wurde, wurde durch die belangte Behörde nicht bestritten, ebensowenig der gemeinsame Haushalt mit der BF und der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5.
Dass eine Änderung der Voraussetzung nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich des Fragebogens vom 28.12.2016 und dem vom 27.07.2018.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Maßgebliche Rechtslage:
§ 18 a Abs. 1 – 3 ASVG i.d.F BGBI. Nr. BGBI. Nr. 2/2015 lautet:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBI. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
[…]
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
3.1.2. Stattgabe der Beschwerde:
Die BF beansprucht seit dem 01.05.2006 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lagen im Zeitpunkt der Entscheidung der PVA die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG und standen der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG keine Ausschließungsgründe gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASVG entgegen.
Die BF wohnte mit ihrem Sohn, in der verfahrensgegenständlichen Zeit im gemeinsamen Haushalt im Inland. Sie bezog für ihren Sohn erhöhte Familienbeihilfe und hatte dieser einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5.
Aus den vorgelegten Unterlagen hat sich ergeben, dass keine Änderung der Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt zu jenen der vorangegangenen Jahre vorlag und wurde eine Änderung von der PVA auch nicht vorgebracht.
Da die BF den entsprechenden Nachweis in Form des ausgefüllten Fragebogens, wenn auch verspätete, vorgelegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Familienbeihilfe Pensionsversicherung Pflegegeld Selbstversicherung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2205824.1.00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020