Entscheidungsdatum
21.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W124 1400533-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Vietnams, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Vietnam (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , abgewiesen.
1.2. Am XXXX erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) eine Einvernahme des BF betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG gegen den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.4. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
1.5. In der Folge beantragte das Bundesamt für den BF ein Heimreisezertifikat bei der vietnamesischen Vertretungsbehörde. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass der BF in ihr Rückkehrprogramm aufgenommen worden ist und auch die Ehefrau und der Sohn des BF den Antrag auf Rückkehr unterschrieben haben. Kontakt mit der vietnamesischen Vertretungsbehörde ist bereits aufgenommen worden.
1.8. Am XXXX stellte der BF einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin erfolgte am XXXX seine Einvernahme vor dem Bundesamt, im Zuge welcher ihm mitgeteilt wurde, dass seine Schubhaft nunmehr gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet wurde. Am XXXX wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am XXXX stellte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Ferner wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Unter einem erhob er Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen worden war.
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
2.4. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF keinen speziell ihn treffenden Verhinderungsgrund dargetan hat. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu entnehmen, dass der BF versucht hätte Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung zu erhalten und waren auch keine Gründe ersichtlich, die ihm das Ersuchen um Hilfe verunmöglicht hätten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daher abgewiesen.
3. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt dem bekämpften Bescheid mit Zustellverfügung und unterschriebenen Rückschein und der Beschwerde samt E-Mail sowie dem Gerichtsakt mit dem zur Verfügung geführten Schriftverkehr.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 4 leg. cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung der Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichnenden Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis)
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (AS 419) dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des XXXX .
Mit Einbringen der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Antrages auf Wiedereinsetzung XXXX vom XXXX gelang es dem Beschwerdeführer nicht die rechtzeitige Einbringung seiner Beschwerde zu substantiieren und bestätigte er neben der Erhebung eines unbegründeten Wiedereinsetzungsantrages im Ergebnis die verspätete Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels, weshalb mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX die diesbezügliche Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Da die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war, ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde auf Grund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung zu ersteren gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und zu letzteren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Spruchteil B)
3.3. Zu Spruchteil B - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W124.1400533.3.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020