TE Bvwg Beschluss 2020/7/22 W131 2229414-1

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Norm

APAG §35
AVG §39
AVG §49
AVG §52
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §52 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2229414-1/36Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzendem und durch die Richter Mag Thomas GRUBER und Mag Hubert REISNER als Beisitzern iZm der Beschwerde der nunmehr anwaltlich vertretenen XXXX gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB vom 21.02.2020, Zl. XXXX , wegen Versagung einer Bescheinigung gemäß § 35 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG). beschlossen:

A)

I. Frau XXXX , wird in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Abschlussprüferqualitätssicherung für ein Qualitätssicherungsgutachten gemäß KFS/PG 15 (Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 28. November 2018 als Fachgutachten KFS/PG 15; von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) genehmigt) bestellt.

Die Sachverständige wird mit der Erstellung eines Gutachtens enstprechend KFS/PG 15 betreffend die beschwerdeführende Partei XXXX mit der Einschränkung, dass die Prüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nicht anhand der Einsicht in durchgeführte oder aktuelle Prüfungsfälle erfolgt, beauftragt.

II. Der XXXX wird aufgetragen, unverzüglich, jedoch längstens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Kostenvorschuss für die Kosten der nichtamtlichen bestellten Sachverständigen XXXX in Höhe von 11.000,00 Euro beim Bundesverwaltungsgericht durch Einzahlung auf das Konto mit den Kontodaten des Bundesverwaltungsgerichts

BIC: BUNDATWW

IBAN: AT840100000005010167

einzubezahlen.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

1.Verfahrensgang und Sachverhalt

Im Beschwerdeverfahren gemäß Entscheidungskopf liegt zwischen den Streitteilen, also der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde unstrittig eine zulässige Beschwerde vor, die zur Sachentscheidungskompetenz des BVwG gemäß § 28 VwGVG und damit zur Frage führt, ob der Beschwerdeführerin die Bescheinigung tatsächlich zu versagen oder allenfalls zu erteilen ist.

Nach AVG - Grundsätzen hat das BVwG die Tatsachen- und Rechtslage zum eigenen Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen.

Inhaltlich wurde der Beschwerdeführerin erstinstanzlich eine Bescheinigung gemäß § 35 APAG versagt und hat die oben bestellte Sachverständige vor der Entscheidung erster Instanz ein Qualitätssicherungsgutachten iSd APAG erstellt, in welchem damals vorliegende Mängel im Qualitätssicherungssystem der Beschwerdeführerin aufgezeigt wurden.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid aufbauend auf dem erstinstanzlichen Qualitätssicherungsgutachten danach 19 Mängelpunkte zu Lasten der Beschwerdeführerin aufgelistet.

Am 17.07.2020 wurde beim BVwG vor dem zuständigen Senat des BVwG bereits ein erster Verhandlungstermin durchgeführt.

Zwischen den Streitteilen bestand letztlich prozedural Einigkeit, dass für eine inhaltliche Entscheidung des BVwG erneut ein Qualitätssicherungsgutachten im eingeschränkten Umfang einzuholen wäre. Insoweit lauten die einschlägigen Passagen aus dem Verhandlungsprotokoll:

[...]

[Behördenvorstand] vertritt den Standpunkt, dass durch die Sachverständige eine Qualitätssicherungsprüfung dahin durchzuführen wäre, ob das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdeführerin aktuell eine Erteilung der Bescheinigung zulassen würde.

[...]

Erörtert wird nochmals mit den Parteien den Auftrag an den oder die zu bestellende Sachverständige(n). Der Auftrag hat im Einvernehmen mit den Parteien wie folgt zu lauten:

Die Gutachterin wird beauftragt zu einem Qualitätssicherungsgutachten gemäß KFS/PG 15, Beilage ./A zur heutigen Niederschrift, mit der Einschränkung, dass die [Prüfung der] Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nicht anhand der Einsicht in durchgeführte oder aktuelle Prüfungsfälle erfolgt.

[...]

Seitens der Beschwerdeführerin bestanden im Verhandlungstermin vom 17.07.2020 keine Einwände gegen den Erlag eines Kostenvorschusses iHv 11.000 Euro beim BVwG.

Die hier bestellte Sachverständige war bereits erstinstanzlich als Qualitätssicherungsprüferin in dieser Verwaltungssache, bestellt durch die belangten Behörde tätig und ist ihr daher der Sachverhalt dem Grunde nach bereits zumindest teilweise bekannt.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 1 BVwGG war gegenständlich nach Beginn der mündlichen Verhandlung durch den Senat zu entscheiden und dabei das VwGVG und subsidiär die in § 17 VwGVG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vor, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Gemäß § 52 Abs. 4 AVG hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 AVG gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

Zu A) I.

Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruchpunkt A) I genannten Sachverständigengutachtens notwendig.

Bei der bestellten Sachverständigen, die gleichzeitig auch Qualitätssicherungsprüferin gemäß Abschlussprüferaufsichtsgesetz (= APAG) ist, sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts besonderen Fachkenntnisse vorhanden und ist die Bestellung der Sachverständigen wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls iSd § 52 Abs 2 AVG geboten, nachdem die Sachverständige den Sachverhalt dem Grunde nach bereits kennt; und möglichst rasch über die begehrte Bescheinigungserteilung (über die weitere Marktzulassung der Beschwerdeführerin am Abschlussprüfermarkt) zu entscheiden ist - § 39 AVG.

Der Sachverständigen war daher die Erstellung eines schriftlichen Qualitätssicherungsgutachten gemäß KFS/PG 15

(Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 28. November 2018 als Fachgutachten KFS/PG 15; von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) genehmigt) betreffend die beschwerdeführende Partei XXXX mit der Einschränkung, dass die Prüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nicht anhand der Einsicht in durchgeführte oder aktuelle Prüfungsfälle erfolgt,

aufzutragen.

Zu A) II. Der Ausspruch zum Erlag eines Kostenvorschusses ergibt sich aus § 76 VwGVG, der gemäß § 17 VWGVG anwendbar ist. Sachverständigenkosten sind gemäß § 76 Abs 1 AVG Barauslagen.

Unstrittig bzw im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien bzw im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin waren gemäß § 76 Abs 4 AVG wegen zu erwartender größerer Barauslagen für die Sachverständige 11.000,00 Euro als Kostenvorschuss aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtslage gemäß §§ 52 Abs 2 AVG und § 76 AVG eindeutig erschien und insoweit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlagen.

Schlagworte

Abschlussprüfung Aufsichtsbehörde Barauslagen Bescheinigungspflicht Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen Bestellungsbeschluss Bestellungsverfahren Gutachten Kostenvorschuss mündliche Verhandlung Qualitätsmanagement Sachverständigenbestellung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2229414.1.01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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