TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/22 W114 2149755-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §5 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §5
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2139512-1/11E

W114 2149755-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX ,

a)       vom 24.04.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.03.2016, AZ II/7-EBP/14-1785500010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2014, sowie dem damit verbundenen Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.02.2016)“, AZ II/4/23/DZ/14-1844601010, sowie

b)       vom 15.06.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 31.05.2016, AZ II/4-RP/14-2753698010, betreffend Rinderprämien (RP) 2014, sowie dem damit verbundenen Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.02.2016)“, AZ II/4/23/DZ/14-3489277010,

zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 06.05.2014 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der BF war im Antragsjahr 2014 auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ).

2. In den Jahren 2012 und 2013 hat der Beschwerdeführer ohne Einholung entsprechender Bewilligungen auf den ehemaligen Grundstücken Gst.Nr. 999 sowie 1019, beide KG 65407 Schwarzenbach (die beiden Grundstücke wurden im Bereich der Geländeveränderungen zu einem Grundstück vereint und neu abgegrenzt) drei Teilabschnitte des XXXX zwischen Bach-km 1,66 bis Bach-km 1,93 in einem Gesamtausmaß von 97m verrohrt.

Durch den Beschwerdeführer erfolgte eine Meliorierung (Werterhöhung des Bodens zur Steigerung seiner Ertragsfähigkeit, zur Vereinfachung seiner Bewirtschaftung und zum Schutz vor Schädigung oder Zerstörung) seiner von ihm landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen. Eine wesentliche ökologische Korridor-Funktion des Fließgewässers und seiner uferbegleitenden Gehölzstreifen wurde dabei auf einer Mindestlänge von 80 m dauerhaft unterbrochen. Die Migration von Organismen, vor allem im Gewässer, aber auch im bestockten Uferbereich und Gehölzsaum ist seither dauerhaft unterbrochen. Die Meliorierung ermöglichte nach Entfernung des Uferbegleitgehölzes, nach durchgeführter Verrohrung auf einer Länge von ca. 80 m und nach Verfüllungen des ehemaligen talsohligen Bachbettes und Bachbettumfeldes die Begründung neuer Grünlandflächen über dem ehemaligen Fließgewässerabschnitt. In der Zeit vor der Meliorierungs-Maßnahme war dort die Grünlandnutzung durch das vormalige Fließgewässerbett und damit einhergehender fortschreitender Uferanrisse nach starker Wasserführung nicht möglich. Durch den Ankauf der ans Fließgewässer angrenzenden Grundstücke und die Meliorierung ist eine vergrößerte und zusammenhängende Grünlandfläche mit Mahd- und Weidenutzung konsenslos geschaffen worden.

3. Am 15.12.2014 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,14 ha festgestellt.

Zusätzlich wurden im Rahmen der Prüfung der Cross Compliance auch fahrlässige Verstöße gegen die Anforderungen

a)       „Beeinträchtigung /Entfernung von Landschaftselementen“,

b)       „Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (VS) / Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH)“ und

c)       GLÖZ-Standard 14: Grundwasserschutz – Standard 14.2 „Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe“

festgestellt.

3. Mit Schreiben der AMA vom 19.12.2014, AZ GB I/TPD/123017487, wurde dem BF der Kontrollbericht über die auf seinem Betrieb durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen.

4. In einer Stellungnahme vom 28.12.2014, welche bei der AMA am 02.01.2014 einlangte, bestritt der BF nicht, dass er die ihm vorgeworfene Verrohrung des XXXX durchgeführt habe. Er rechtfertigte diese konsenslos vorgenommenen Arbeiten damit, dass Gefahr in Verzug bestanden habe und dass 1200 m3 Erdmaterial zugeführt worden sei. Zudem habe er ein Planungsbüro im Dezember 2012 beauftragt ein wasser- und naturschutzrechtliches Gutachten bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzureichen.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122680326, wurde dem Beschwerdeführer – ohne das Ergebnis der VOK zu berücksichtigen - auf der Grundlage von 45,99 Zahlungsansprüchen mit einem Wert in der Höhe von EUR XXXX für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 45,99 ha die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

6. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124642362, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % wegen des bei der VOK festgestellten Verstoßes gegen GLÖZ-Standard 14: Grundwasserschutz – Standard 14.2 „Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe“ verfügt, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen wurde.

Auch dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

7. Nunmehr die Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -0,14 ha sowie ebenfalls ausschließlich den bei der VOK festgestellten Verstoß gegen GLÖZ-Standard 14: Grundwasserschutz – Standard 14.2 „Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe“ mit einem CC-Abzug im Ausmaß von 1 % berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125763999, der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122680326, abgeändert und dem BF auf der Grundlage von 45,99 Zahlungsansprüchen mit einem Wert in der Höhe von EUR XXXX für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 45,99 ha die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Schließlich alle drei bei der VOK festgestellten CC-Verstöße berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 31.03.2016, AZ II/7-EBP/14-1785500010, betreffend die EBP 2014, sowie dem damit verbundenen Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.02.2016)“, AZ II/4/23/DZ/14-1844601010, auf der Grundlage von 45,99 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde ein Cross Compliance-Abzug mit einem Ausmaß von 5 % verfügt.

9. Am 25.04.2016 übermittelte der BF an die AMA eine Bestätigung der Gemeinde Eppenstein vom 17.01.2013, wonach der BF ohne Kenntnis der Gemeinde aufgrund von Einrissen und Rutschungen eine 70m lange Verrohrung veranlasst habe, eine Sterbeparte vom 05.11.1977 sowie einen Schriftsatz des BF vom 24.04.2016 mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Einspruch über festgestellte Verstöße:

BN. XXXX 6084 AZ II/4/23/DZ/14-1844601010

Richtigstellung

Landschaftselemente wurden nur durch das Unwetter am 3.07.2012 zerstört. Siehe Bestätigung Gemeinde.

Weiters entstanden große Rutschungen und Anschwemmungen in einer Größe von 4m Tiefe.

Durch diese großen Anschwemmungen entstand große Gefahr mit dem Traktor zu fahren. Lebensgefahr!

War schon einmal ein tödlicher Unfall am Betrieb.

Hochachtungsvoll

XXXX “

10. Die AMA qualifizierte diesen Schriftsatz des BF als Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 31.03.2016, AZ II/7-EBP/14-1785500010, betreffend die EBP 2014, sowie den damit verbundenen Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.02.2016)“, AZ II/4/23/DZ/14-18446010102, und legte am 11.11.2016 diese Beschwerde sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

11. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.05.2016, AZ II/4-RP/14-2753698010, betreffend RP 2014, sowie dem damit verbundenen Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.02.2016)“, AZ II/4/23/DZ/14-3489277010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde aufgrund der drei bei der VOK am 15.12.2014 festgestellten Verstöße auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers ein Cross Compliance-Abzug mit einem Ausmaß von 5 % verfügt.

12. Der Beschwerdeführer übermittelte an die AMA einen Schriftsatz vom 15.06.2016 mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

BN. XXXX

Einspruch gegen Abänderungsbescheide

Aktenzeichen = II/5/14/2014-2363936010

Aktenzeichen = II/4-RP/14-2753698010

Habe am 24.04.2016 gegen den Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie wegen die festgestellten Verstöße gemacht. Habe noch keine Antwort bekommen.

Hochachtungsvoll

XXXX “

13. Die AMA qualifizierte auch diesen Schriftsatz des BF als Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 31.05.2016, AZ II/4-RP/14-2753698010, betreffend RP 2014, sowie den damit verbundenen Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.02.2016)“, AZ II/4/23/DZ/14-3489277010 und legte am 10.03.2017 diese Beschwerde sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

14. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten am 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

15. Ausgehend von einer angeforderten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.04.2020, die am 06.05.2020 an die AMA zum Parteiengehör übermittelt hat, wurde von der AMA eine naturschutzfachliche Stellungnahme des Landes Steiermark eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 03.07.2020 wurde wiederholend auf die vom BF durchgeführten Verrohrungsarbeiten hingewiesen und dazu zusammenfassend ausgeführt, dass die bei der VOK festgestellten Verstöße vom BF begangen worden wären und daher von der Verhängung einer entsprechenden CC-Sanktion nicht Abstand genommen werden könnte.

16. Auch diese Stellungnahme wurde an den BF mit Schreiben des BVwG vom 08.07.2020 zum Parteiengehör übermittelt.

17. Mit Schreiben vom 15.07.2020, eingelangt im BVwG am 21.07.2020 wurden vom Beschwerdeführer die festgestellten Verstöße nicht bestritten, sondern lediglich hingewiesen, dass der naturschutzfachliche Gutachter am 30.06.2020 die Ersatzausgleichspflanzungen nicht vor Ort besichtigt habe und dass durch das Unwetter am 03.07.2012 die Landschaftselemente zerstört worden wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen dem 03.07.2012 und dem 15.12.2014 ohne rechtskräftige wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Bewilligung auf den ehemaligen Grundstücken Gst.Nr. 999 sowie 1019, alle KG 65407 Schwarzenbach drei Teilabschnitte des XXXX zwischen Bach-km 1,66 bis Bach-km 1,93 in einem Gesamtausmaß von 97m verrohrt.

Er hat diesen Bereichen sowohl den natürlichen Durchfluss des XXXX als auch in diesen Bereichen die natürliche Uferbepflanzung des XXXX nachhaltig verändert, sodass es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der dort befindlichen Fauna und Flora gekommen ist.

Durch vom Beschwerdeführer zugeführtes Erdmaterial im Ausmaß von 1.200 m3 Erdmaterial hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum – unabhängig von den Auswirkungen eines am 03.07.2012 stattgefundenen Unwetters Landschaftselemente nachhaltig verändert.

1.2. Ausgehend von diesen bei einer VOK am 15.12.2014 festgestellten baulichen Veränderungen wurden gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der an ihn gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014 sowohl hinsichtlich der Gewährung der EBP 2014 als auch hinsichtlich der Gewährung von Rinderprämien für das Antragsjahr 2014 eine 5 %ige Cross Compliance Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Der Beschwerdeführer selbst hat bestätigt, dass er die Verrohrungen des XXXX , ohne dass er über entsprechende rechtskräftige verwaltungsrechtliche Genehmigungen verfügt hat, durchgeführt hat. Er hat auch nicht bestritten, dass er die ursprüngliche Uferbepflanzung zur Gänze und damit nachhaltig beseitigt hat.

Der BF selbst hat auch mitgeteilt, dass er zusätzlich 1.200 m3 Erdmaterial ausgebracht hat und damit Unebenheiten ausgeglichen hat bzw. damit aus ursprünglich nicht landwirtschaftlich nutzbaren Flächen landwirtschaftlich nutzbare Flächen gemacht hat. Damit geht aber auch zwangsweise einher, dass Landschaftselemente nachhaltig abgeändert wurden.

Wenn er diese Arbeiten damit rechtfertigt, dass es im Jahr 1977 einen Unglücksfall, bei dem Herr XXXX . ums Leben gekommen sei, gegeben habe, ist diese Bezugnahme die im Jahr 2012 bereits 35 Jahre zurückgelegen ist, nicht glaubwürdig bzw. nicht nachvollziehbar. Wäre eine bauliche Änderung aufgrund des im Jahr 1977 ereigneten Unfalls dringend geboten gewesen, wären auch entsprechend zeitnaher die entsprechenden Genehmigungen einzuholen gewesen und die beantragten baulichen Maßnahmen entsprechend den Vorgaben und Auflagen der Behörden zu tätigen gewesen.

Wenn tatsächlich Lebensgefahr bestanden hätte, wäre es am BF als Eigentümer bzw. als Bewirtschafter gelegen, die gefährlichen Stellen so zu kennzeichnen und abzusperren, dass eine entsprechende Gefahr gebannt wird, und dass sowohl er selbst auch andere keiner Lebensgefahr ausgesetzt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Weiteren: VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Grundlegende Anforderungen

(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen. (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = „Cross Compliance“).

Die in Unterabsatz 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

(2) Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.“

„Artikel 5

Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.“

„Artikel 6

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind.

Die in Anhang III in der dritten Spalte aufgeführten Normen sind fakultativ, es sei denn,

a)       ein Mitgliedstaat hatte für eine solche Norm vor dem 1. Januar 2009 eine Mindestanforderung für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festgelegt, und/oder

b)       in dem Mitgliedstaat werden die Norm betreffende nationale Vorschriften angewandt.

[…].“

„Artikel 22

Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (CrossCompliance)

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 23

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.

[…].“

„Artikel 24

Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine Verwaltungskontrolle beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1.“

„Anhang II

Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Artikeln 4 und 5

Buchstabe A

Umwelt

 

1.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5 Buchstaben a, b und d

2.

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43)

Artikel 4 und 5

3.

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)

Artikel 3

4.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5

5

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a“

„Anhang III

Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6

Gegenstand

Verbindliche Standards

Fakultative Standards

Bodenerosion: Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

­        Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

­        Keine Beseitigung von Terrassen

­        Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen

 

Organische Substanz im Boden: Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

­        Bearbeitung von Stoppelfelder

­        Standards für die Fruchtfolge

Bodenstruktur: Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahme

 

­        Geeigneter Maschineneinsatz

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen: Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

­        Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich, wenn dies angebracht ist, Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend) und Feldränder

­        Mindestbesatzdichte und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen

­        Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen

 

­        Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftlichen Flächen

­        Verbot des Rodens von Olivenbäumen

­        Schutz von Dauergrünland

­        Erhaltung von Olivenhainen und Rebpflanzungen in gutem vegetativen Zustand

Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung: Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung der Wasserverwendung

­        Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

 

­        Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind“

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten, im Weiteren VO (EG) 1122/2009, lautet:

„Artikel 2

[…]

23. „ermittelte Fläche“: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[…]

32. „Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“: die verschiedenen Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung;

[…].“

„Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[…]

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

[…].“

„Artikel 47

Allgemeine Vorschriften über Verstöße

(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein „wiederholter“ Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.“

„Artikel 71

Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

[…]

(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.

Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.

Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.

[…]

(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.

Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.

(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.“

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, idF BGBl. II Nr. 210/2014 lautet auszugsweise:

„Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:

a)       Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

b)       Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

c)       Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

d)       Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.

Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer."

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-V 2011 erfolgen Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
„Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.

(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.“

„Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.“

„Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a)       auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b)       die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c)       die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

Gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, werden die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.

Z 9 der Anlage zur INVEKOS-CC-V 2010 lautet:

„9. Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, dürfen nicht beseitigt werden.“

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

In der gegenständlichen Angelegenheit geht es um die Kürzung der EBP 2014 aufgrund von festgestellten Verstößen im Bereich der Cross Compliance.

Bei der am 15.12.2014 am Betrieb des BF durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden ausgehend von einer weder naturschutzrechtlich noch wasserrechtlich bewilligten Verrohrung eines Fließgewässers einerseits entfernte Landschaftselemente und eine Beeinträchtigung des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren im Bereich der vorgenommenen Verrohrungen festgestellt. Diese durchgeführten Baumaßnahmen wurden vom BF auch nicht bestritten bzw. können aufgrund der massiven Veränderungen auch nicht bestritten werden.

In der naturschutzrechtlichen Stellungnahme des Landes Steiermark wird auch fachspezifisch nachvollziehbar die Beeinträchtigung des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren im Bereich der vorgenommenen Verrohrungen dargelegt. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten noch wird diesen Ausführungen auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten.

Der Gesamtbetrag der Direktzahlungen war daher gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen.

Sofern diese Verstöße von der AMA als fahrlässig herbeigeführt betrachtet werden, erscheint diese Betrachtungsweise für den Beschwerdeführer sehr positiv und freundlich getroffen worden zu sein. Man hätte auch zum Ergebnis kommen können, dass dem BF die Folgen seiner baulichen Maßnahmen bekannt gewesen sind und er diese allenfalls billigend in Kauf genommen hat. Das würde im Ergebnis allenfalls zum Vorliegen eines bedingten Vorsatzes und damit jedenfalls zu einer wesentlichen Erhöhung der zu verhängenden Sanktion führen.

Ausgehend vom festgestellten Verstoß gegen die Anforderung „Beeinträchtigung/Entfernung von Landschaftselementen“ und den Verstoß gegen die Anforderung „Sonstige Beeinträchtigung von Lebensräumen“ führen diese beiden Verstöße gem. Art. 70 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 zu einer Berechnung von 5 % im Bereich „Umwelt“. Gemäß Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 sind die in den verschiedenen Bereichen festgesetzten Kürzungsprozentsätze zu addieren. Dabei darf aber die höchstmögliche Kürzung 5 % nicht übersteigen. Somit wurde rechtskonform ein Kürzungssatz mit einem Ausmaß von 5 % verfügt.

Gründe für eine Abstandnahme von dieser Kürzung gemäß Art. 73 VO (EG) 1122/2009 konnten vom BF – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde - nicht nachgewiesen werden.

Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 15.07.2020 noch einmal auf Ersatzausgleichspflanzungen hinweist, ändert eine nachträgliche Kompensation nichts am Erfolg der festgestellten Verstöße und rechtfertigt auch nicht von der diesbezüglich zu verhängenden CC-Sanktion Abstand zu nehmen.

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Abzug beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Bewilligung Cross Compliance Direktzahlung einheitliche Betriebsprämie Fahrlässigkeit Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rinderdatenbank Rinderprämie Rückforderung Umweltschutz Unregelmäßigkeiten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2149755.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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