Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
I422 2232138-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2020, Zl. 435412206/190196101, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, Währinger Straße 3/14, 1090 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zl. 435412206/190196101, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichts St. Pölten vom 09.10.2019, zu 19 Hv 31/19v, wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens des unbefugten Besitzes bzw. der Führung von Schusswaffen der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 13 (dreizehn) Jahren verurteilt.
Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt II.). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).
Gegen die Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein schützenswertes Familienleben aufweise und die belangte Behörde dahingehend Ermittlungen unterlassen habe. Andernfalls hätte die belangte Behörde zu der Entscheidung kommen müssen, dass dieses bestehende Familienleben derart schützenswert und geeignet sei, die Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Zudem verweise der Beschwerdeführer dahingehend, dass ihm durch das Einreiseverbot der Kontakt zu seinen Kindern in deren Heimatland verwehrt werde. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers oder die Hintergründe der Tat einzugehen und reduziere seine Persönlichkeit lediglich aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung und nehme keine Gefährdungsprognose vor. Die belangte Behörde hätte daher weitere Feststellungen treffen müssen, die eine negative Zukunftsprognose zu tragen vermögen. Zudem laufe die Bescheidbegründung dem Begründungsgebot der §§ 58 und 60 AVG zuwider und hätte sie näher darlegen müssen, inwiefern die Straftat als „schwer“ einzustufen sei und eine Subsumtion unter § 53 Abs. 2 FPG rechtfertige. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des Bescheides in eventu eine deutliche Herabsetzung des Einreiseverbotes in eventu die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Erledigung. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dahingehend würde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig, offiziell gemeldet und erreichbar sei. Die Erforderlichkeit einer umgehenden Abschiebung sei nicht erkennbar. Des Weiteren werde auf die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung verwiesen. Bei Durchführung der geplanten Abschiebung werde die Ermittlung und die Gewinnung des persönlichen Eindrucks sowie das Bestehen des bisher noch überhaupt noch nicht festgestellten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gefährde in gewisser Weise die Durchführung eines mangelfreien Verfahrens. Ebenso werde auf das massive Interesse des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Wirkung verwiesen. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Abschiebung von seinen Kindern und seiner österreichischen Ehegattin getrennt.
Infolge der im Spruch gleichlautenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.06.2020, Zl. 435412206/190196101, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.06.2020 rechtzeitig einen Vorlageantrag.
Mit Teilerkenntnis vom 25.06.2020 leistete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde in Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) Folge, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in Gramacel, im Kosovo geboren. Er wuchs im Kosovo auf und besuchte dort acht Jahre lang die Grundschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente er in seinem Herkunftsstaat durch Beschäftigungen als Hilfsarbeiter. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder sowie seinen zwei Kindern aus der ersten Beziehung.
Ins Bundesgebiet reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 04.10.2007 ein und weist er seit 10.10.2007 einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Österreich auf. Im Zuge seiner Einreise stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieses Verfahren im Jahr 2008 aufgrund Gegenstandslosigkeit eingestellt wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers fußt seit 13.05.2010 auf dem Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm zuletzt am 19.01.2019 verlängert und ist bis zum 18.01.2022 gültig.
Seit 03.03.2008 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und entstammen dieser Beziehung die am XXXX geborene Tochter XXXX und der am XXXX geborene Sohn XXXX . Gegen den Beschwerdeführer bestand der Verdacht der häuslichen Gewalt bzw. fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seiner Ehegattin, jedoch wurde dieses Verfahren eingestellt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder leben nach wie vor in Österreich, sind jedoch seit 27.11.2014 nicht mehr an derselben Wohnsitzadresse wie der Beschwerdeführer gemeldet. Zu seiner Ehegattin besteht ein aufrechter und regelmäßiger Kontakt. Die gemeinsamen beiden Kinder haben den Beschwerdeführer haben dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits einmal in der Haft besucht.
Der Beschwerdeführer hat aus einer früheren Lebensgemeinschaft zwei weitere Kinder, XXXX . Diese sind kosovarische Staatsangehörige und waren von 24.05.2017 bis zum Haftantritt des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt gemeldet. Zu diesen beiden Kindern besteht auch während seiner Inhaftierung ein aufrechter Kontakt.
Darüber hinaus leben noch ein Bruder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer befand sich während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich in keinem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis. Er war im Zeitraum vom 20.06.2008 bis 12.12.2008 und vom 16.04.2009 bis zum 27.11.2009 bei der A [...] S [...] Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. & Co. KG; im Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 26.11.2010, vom 21.03.2011 bis zum 16.12.2011, vom 02.04.2012 bis zum 07.09.2012 und vom 22.04.2014 bis zum 23.09.2014 bei der S[...] Bau GmbH; im Zeitraum vom 14.12.2015 bis zum 22.12.2015, vom 22.05.2018 bis zum 20.11.2018 vom 04.12.2018 bis zum 13.12.2018 bei der W [...] Personalservice GmbH sowie im Zeitraum vom 18.07.2016 bis zum 17.04.2017 bei der Gemeinnützigen S [...] GmbH beschäftigt. In der dazwischenliegenden Zeit und zuletzt auch vom 14.12.2018 bis 23.02.2019 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld, Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes St. Pölten vom 09.10.2019 zu 19 Hv 31/19v wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens des unbefugten Besitzes bzw. der Führung von Schusswaffen der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn (13) Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist somit schuldig, er hat am 23.02.2019 in Amstetten XXXX zu töten versucht, und zwar durch Abgabe eines gezielten Schusses mit der Faustfeuerwaffe Pistole Zastava M57, Kal. 7,62 mm, in dessen Oberkörper, wodurch der Genannte einen Durchschuss des Oberbauches und der Leber, sohin eine lebensbedrohliche Verletzung, erlitt. Darüber hinaus hat er im Zeitraum zumindest Anfang 2015 bis 23.02.2019 in Amstetten und andernorts, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe Pistole Zastava M57, Kal. 7,62 mm, besessen und geführt.
Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und den langen Tatzeitraum hinsichtlich des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, wohingegen als mildernd der bislang ordentliche Lebenswandel, das Verbleiben beim Versuch hinsichtlich des § 75 StGB und die überwiegend geständige Einlassung ins Gewicht fielen.
Seit 26.02.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
Mit Schreiben vom 27.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 01.03.2019 zugestellt und ihm mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gewährt, wobei bei der belangten Behörde keine derartige Stellungnahme einlangte. Aufgrund seiner Verurteilung erließ die belangte Behörde in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung.
Die Republik Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Beschwerdevorentscheidung sowie den Vorlageantrag. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZF), dem Strafregister, des Sozialversicherungsträgers und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, dem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des kosovarischen Reisepasses Nr. P01350625 fest.
Auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 06.12.2007 basieren die Feststellungen zu seinem Aufwachsen im Kosovo, zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung, dessen dahingehenden Feststellungen in der Beschwerde nicht widersprochen wurde. Aus seinen in der Einvernahme vom 06.12.2007 getätigten Angaben resultiert ebenfalls die Feststellung, über seine Familien- und Wohnsituation in seinen Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise.
Dass der Beschwerdeführer (spätestens) am 04.10.2007 ins Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus seiner Asylantragstellung an diesem Tag. Durch einen aktuellen ZMR-Auszug ist belegt, dass der Beschwerdeführer seit 10.10.2007 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und er sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Sein Asylantrag und die spätere Einstellung des Asylverfahrens sind den entsprechenden Einvernahmeprotokokollen im Verwaltungsakt und einem aktuellen IZF-Auszug zu entnehmen. Dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gründe sowie sein derzeitiges befristetes Innehaben eines solchen Aufenthaltstitels ist überdies im IZF-Auszug ersichtlich.
Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers und zu den gemeinsamen Kindern ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer aus einer früheren Lebensgemeinschaft zwei Kinder hat und diese vor der Haft in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gelebt haben, ergibt sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren, der Strafakten der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur GZ: PAD/19/00383150/001/KRIM, der ZMR-Auszüge seiner außerehelichen Kinder sowie einer Zeugenvernehmung seiner Ehefrau zur GZ: E1/18978/2012-kat, die ebenfalls im Behördenakt enthalten sind. Aus Letzterem ergibt sich des Weiteren der Verdacht der häuslichen Gewalt bzw. fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seiner Ehegattin und ist zudem der Beschluss der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 08.10.2012, zu 198 4 St 197/12g über die Benachrichtigung des Opfers von der Verfahrenseinstellung, da die geforderte Häufigkeit der Angriffe über den angegebenen Zeitraum gerade noch nicht gegeben sei, im Verwaltungsakt enthalten. Dass zu seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern nach wie vor ein aufrechter Kontakt besteht, gründet einerseits auf den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Dies ist auch durch eine Einsichtnahme im Verwaltungsakt einliegende Besucherliste der Justizanstalt mit Stand 02.06.2020 belegt, demzufolge ihn seine Ehegattin seit seiner Inhaftierung monatlich rund ein bis zwei Mal besucht. Die beiden gemeinsamen Kinder besuchten in am 07.03.2020 in der Justizanstalt, weitere Besuche durch seine Kinder scheinen nicht auf.
Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren und einer Einsichtnahme in das ZMR ist belegt, dass aus einer früheren Lebensgemeinschaft zwei weitere volljährige Kinder entstammen, diese kosovarische Staatsangehörige sind und bis zum Haftantritt mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet waren. Aus der Besucherliste der Justizanstalt leitet sich ab, dass ihn die beiden volljährigen Kinder während seiner Inhaftierung regelmäßig besuchen und ergibt sich daraus die Feststellung zum nach wie vor bestehenden aufrechten Kontakt.
Der Aufenthalt weiterer Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich ist ebenfalls aus der im Verwaltungsakt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt mit Stand 02.06.2020 ersichtlich und hinsichtlich seines Bruders zudem auch durch eine Einsichtnahme in das ZMR belegt.
Die Feststellungen zu seinem Bezug von staatlichen Unterstützungen sowie zu seiner zeitweisen Tätigkeit als Arbeiter während seines Aufenthaltes in Österreich, gründen auf einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie dem im Behördenakt einliegenden Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes St. Pölten vom 09.10.2019 zu 19 Hv 31/19v, aus welchem sich überdies die angenommenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben.
Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist durch die Einsichtnahme in das ZMR belegt.
Die Zustellung eines Parteiengehörs sowie die fehlende Stellungnahme des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie das daraufhin eingeleitete Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt und erstattete der Beschwerdeführer kein entgegenstehendes Vorbringen.
Dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, gründet auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:
3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1. Rechtslage:
Die gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG sieht vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn nachträglich ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt. Ein derartiger Versagungsgrund liegt vor, wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG). Gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse dann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer war zuletzt aufgrund seines bis 18.01.2022 gültigen Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes St. Pölten vom 09.10.2019 zu 19 Hv 31/19v wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens des unbefugten Besitzes bzw. der Führung von Schusswaffen der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn (13) Jahren rechtskräftig verurteilt. Er befindet sich seit 26.02.2019 in Haft in einer österreichischen Justizanstalt.
Zunächst resultiert bereits aus der Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Deliktes zweifelsfrei ein Widerstreiten der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 15.03.1994, 93/11/0070; 27.11.1998, 98/21/0342; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 28.02.2019, Ra 2019/14/0055; ua.).
In weiterer Folge hat eine Prüfung zu erfolgen, inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da er trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich ein massives strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legte. Der Beschwerdeführer offenbarte eine erschreckende Bereitschaft zur Gewalt, indem er einen anderen durch Abgabe eines gezielten Schusses mit einer Faustfeuerwaffe in dessen Oberkörper, wodurch dieser einen Durchschuss des Oberbauches und der Leber, sohin eine lebensbedrohliche Verletzung erlitt, zu töten versucht hat. Indiziert wird seine Gewaltbereitschaft auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest Anfang 2015 bis zum Vorfallzeitpunkt am 23.02.2019 – wenn auch nur fahrlässig – unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe des Typs Pistole Zastava M57, Kal 7,62 mm besessen und geführt hat. Gegen den Beschwerdeführer bestand überdies in den vorangegangenen Jahren der Verdacht der häuslichen Gewalt bzw. fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seiner Ehegattin und zeigen die angeführten Umstände in einer Gesamtschau das erhöhte Gewaltpotential des Beschwerdeführers auf.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua).
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren.
Im Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung von der belangten Behörde schlüssig und fundiert vorgenommen und hat diese nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge auch die Verhängung eines Einreiseverbotes unumgänglich sind. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 NAG sind daher erfüllt.
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist zudem unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Die in § 9 Abs. 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht entgegen, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – wie noch näher auszuführen sein wird – erfüllt sind.
Zunächst ist zu erörtern, dass sich der Beschwerdeführer nun schon seit (mindestens) 04.10.2007 in Österreich aufhält. Er stellte zu Beginn einen Antrag auf internationalen Schutz und erhielt damit eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Anschließend wurden ihm - beginnend mit 13.05.2010 – befristete Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ ausgestellt und durfte der Beschwerdeführer somit von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0258).
Des Weiteren ist auf die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers näher einzugehen: Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, welche allesamt österreichische Staatsangehörige sind. Feststellungsgemäß liegt seit bereits 27.11.2014 kein gemeinsamer Haushalt vor und besuchten ihn seine Kinder lediglich ein einziges Mal in Haft. Aufgrund des – wenn auch dürftig – bestehenden physischen Kontaktes besteht hinsichtlich seiner minderjährigen Kinder zweifelsfrei ein gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben in Österreich. Dieses Familienleben hat jedoch aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung zu dreizehn Jahren Haft zurückzutreten. Der zukünftige Kontakt wird somit lediglich mittels Besuchen in der Justizanstalt sowie via Telefon oder Briefen möglich sein, sodass das Weiterführen des Kontaktes mit dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehrentscheidung ähnlich fortgesetzt werden kann. Auch befinden sich die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in einem Alter, in welchem ihnen die Kontaktaufnahme mittels derartiger Kommunikationsmittel zumutbar ist. Soweit im Beschwerdeschriftsatz angeführt wird, es bestehe ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern und besuchen sie sich regelmäßig, ist anhand der tatsächlichen Besuchsanzahl in der Haftanstalt ein lediglich schwacher Kontakt abzulesen. Weitergehende substantiierte Ausführungen erstattete der Beschwerdeführer nicht, sodass die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte habe setzen müssen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nachweislich ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt, jedoch langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
Aus der Beziehung zu seiner getrenntlebenden Ehegattin und seinen erwachsenen Kindern aus einer vorherigen Lebensgemeinschaft resultiert zwar mangels eines derzeitigen gemeinsamen Haushalts aufgrund der Haft des Beschwerdeführers kein Familien-, aber ein gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG geschütztes Privatleben. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exgattin sowie den beiden erwachsenen Kindern aus einer vorherigen Beziehung auch während seiner Inhaftierung ein aufrechter und regelmäßiger Kontakt besteht. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Verhältnisses bzw. eines sonstigen allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Exgattin oder seinen erwachsenen Kindern an und ergeben sich solche auch nicht aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen ebenfalls über Telefon oder andere Kommunikationsmittel pflegen bzw. besitzen seine erwachsenen Kinder die kosovarische Staatsangehörigkeit. Die Möglichkeit der Wohnsitzverlegung in den Kosovo erscheint somit als gegeben.
Bereits aus der bisherigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich ein berücksichtigungswürdiges Privatleben im Bundesgebiet, da das persönliche Interesse von Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer ihres Aufenthalts zunimmt. Bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen sein (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Auch wenn der Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag weitergehenden Ausführungen zu einem Privatleben erstattete, ist das Bestehen eines Privatlebens jedenfalls anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2007 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zeitweise verschiedenen Beschäftigungen nach, wodurch sich durchaus ein gewisser Grad an beruflicher Integration erkennen lässt. Allerdings ist sein diesbezügliches Bemühen einer Integration gemindert zu berücksichtigen, zumal er über die Hälfte seines Aufenthaltes in Österreich staatliche Unterstützungsleistungen bezog. Überdies war er vor seiner Inhaftierung arbeitslos und verbüßt derzeit eine langjährige Haftstrafe, sodass eine allfällige tiefgreifende Integration am Arbeitsmarkt nicht angenommen werden kann.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und die Schule besuchte. Des Weiteren spricht er nach wie vor die Muttersprache seines Herkunftsstaates und sollte er mit den kulturellen Eigenheiten seines Landes vertraut sein (vgl. VwGH 22.1.2013, 2011/18/0012). Überdies kann bei dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben im Kosovo angenommen werden.
In Bezug auf etwaige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ist auf das zuvor Ausgeführte zu seiner strafrechtlichen Verurteilung zu verweisen. Aufgrund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts und der Beziehungen zu seinen hier aufenthaltsberechtigten nahen Angehörigen zulässig, zumal seine strafrechtlich relevante Tat noch nicht lange zurückliegt. Sein massives Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen (vgl. VwGH 27.04.1992, 92/18/0090; 15.06.1988, 87/01/0351). Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des Beschwerdeführers gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.
In Anbetracht der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren sowie des Umstands, dass er nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Kindern zusammenlebt, zwei seiner Kinder bereits volljährig sind und alle Beteiligten in einem Alter sind, in dem der Kontakt während bzw. nach seiner Haft auch über diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) aufrecht erhalten werden kann, haben sich die Umstände seit der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels im Mai 2010 wesentlich geändert, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten ist.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen bzw. die Beschwerdevorentscheidung in diesem Punkt zu bestätigen war.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Die Lage im Kosovo stellt sich nicht derart, dass eine nach Kosovo zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo erfolgte daher - trotz Vorliegens eines derzeit gültigen Aufenthaltstitels- zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen bzw. die Beschwerdevorentscheidung in diesem Punkt zu bestätigen war.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichts St. Pölten vom 09.10.2019 zu 19 Hv 31/19v wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens des unbefugten Besitzes bzw. der Führung von Schusswaffen der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 13 (dreizehn) Jahren verurteilt. Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und den langen Tatzeitraum hinsichtlich des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, wohingegen als mildernd der bislang ordentliche Lebenswandel, das Verbleiben beim Versuch hinsichtlich des § 75 StGB und die überwiegend geständige Einlassung ins Gewicht fielen.
Wie sich aus der Begründung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ergibt, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zweifelsfrei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.10.2019, Ra 2019/21/0285).
In Bezug auf Tötungsdelikte wird in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG - im Zusammenhang mit Asylaberkennungen - ausgeführt, dass es sich bei diesen neben Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, um typischerweise schwere Verbrechen handelt. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" nach Kälin (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), fallen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten (vgl. RV 952 XXII.GP; VwGH 10.06.1999, 99/10/0288).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN) (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003).
Angesichts seines bereits umseits unter Punkt 3.1.2. aufgezeigten Persönlichkeitsbildes und dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB handelt es sich unter Berücksichtigung auf die vorzitierte Judikatur eindeutig um einen gravierenden Fall eines schweren Verbrechens, bei welchem laut höchstgerichtlicher Judikatur eine negative Zukunftsprognose anzunehmen ist, dies ohne auf die einzelnen Tatumstände näher einzugehen zu müssen.
Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Auch hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch im gegenständlichen Fall nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG aufgrund der (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kommt.
Hinsichtlich der Höhe des zu erteilenden Einreiseverbotes ist wiederum auf die Qualifizierung der begangenen Straftat des Beschwerdeführers als gravierenden Fall eines schweren Verbrechens zu verweisen. Im vorliegenden Fall kann ein Einreiseverbot mit einer Dauer von bis zu zehn Jahren oder unbefristet erlassen werden.
Angesichts seines massiven Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das von der belangten Behörde festgesetzte unbefristete Einreiseverbot abzuändern und kann sohin die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes angesichts der negativen Gefährlichkeitsprognose und der Interessensabwägung nicht als rechtswidrig erachtet werden. Den Erwägungen der belangten Behörde, wonach ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der schwerwiegenden Straffälligkeit gegenwärtig nicht prognostiziert werden kann, kann nicht entgegengetreten werden, weshalb sich das für eine unbefristete Dauer ausgesprochene Einreiseverbot als verhältnismäßig erweist.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht beurteilt, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere rechtliche Beurteilung zulassen würden. Angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen, des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der getroffenen Gefährlichkeitsprognose erscheint die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge in ausreichendem Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war somit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis vom 25.06.2020, GZ: I422 2232138-1/3Z, entschieden und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2020, GZ: I422 2232138-1/3Z, zuerkannt, sodass eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gesetzesgemäß 14 Tage.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben aus. Allerdings kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Verbrechens (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062; 20.10.2016, Ra 2019/21/0062; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; 15.01.2020, Ra 2017/22/0047; 22.1.2013, 2011/18/0012; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 10.06.1999, 99/10/0288; 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; ua) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Mord öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2232138.1.01Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020