Entscheidungsdatum
23.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I422 2233185-1/3Z
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020, Zl. 1265195100/200472126, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2020, Zl. 1265111100/200460381 kommt somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 02.07.2020, Zl. 1265195100/200472126 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte sie seine Abschiebung nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ein (Spruchpunkt VI.) und erkannte sie zugleich einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
Am 02.07.2020 wurde der Bescheid vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und erhob er mit Schriftsatz vom 17.07.2020 fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlageantrag vom 20.07.2020, eingelangt am 21.07.2020, somit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.3. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Die belangte Behörde erkannte gegenständlich einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich hierbei auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wonach "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.
Im gegenständlichen Fall, hat die belangte Behörde den Verfahrensakt unmittelbar nach Einbringen einer Beschwerde und noch vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid, wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2020 nachweislich zugestellt und endet die Frist zur Einbringung einer Beschwerde sohin am 30.07.2020.
Mit Vorlage des Verwaltungsaktes am 20.07.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020, ist vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche über die aufschiebende Wirkung abzusprechen und endet die Entscheidungsfrist für die aufschiebende Wirkung (nach Vorlage) noch in der ursprünglichen Rechtsmittelfrist, nämlich am 28.07.2020.
Da bis zum Ende der Rechtsmittelfrist die Bescheidwirkungen - Rechtskraft- und Vollstreckungswirkung - im Allgemeinen jedenfalls aufgeschoben sind, ist die Vollstreckung einer sofortigen Ausreise (Abschiebung) des Beschwerdeführers, die als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig.
Dadurch, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegt hat, kann sie selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits eine Beschwerde vorliegt, im Zusammenhang mit einer Interessenabwägung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem unverhältnismäßigen Nachteil (z.B.: durch eine Beschwerdeergänzung innerhalb offener Rechtsmittelfrist) für den Beschwerdeführer führen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Ablauf der Beschwerdefrist inhaltlich über den Antrag absprechen, da erst zu diesem Zeitpunkt der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt feststeht. Somit, war aus präjudizieller Vorsicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Nachdem somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend eine Effektuierung der Abschiebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegen, war Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen und die zu Grunde gelegte Judikatur zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Kassation real risk reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2233185.1.01Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020