TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/23 W192 2216530-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W192 2216530-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zahl: 1220855707-190199526, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 9, 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 26.02.2019 im Bundesgebiet einer Lenkerkontrolle im LKW eines näher bezeichneten Unternehmens (in der Folge: „Unternehmen A.“) unterzogen. Da der Beschwerdeführer Arbeitsbekleidung getragen hätte, Werkzeuge direkt am Körper mit sich geführt hätte und die Ladefläche des LKW mit Werkzeug und Baumaterial beladen gewesen sei, wurde seitens der Polizeibeamten festgestellt, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da dessen Aufenthalt keinem touristischen Zweck diente und er keinen Reisepass mit sich geführt hätte. Aufgrund des Verdachtes der Schwarzarbeit wurde der Beschwerdeführer durch die einschreitenden Polizeibeamten gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Infolge Vorlage seines Reisepasses konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer letztmalig am 02.09.2018 in den Schengen-Raum eingereist sei und daher ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage vorgelegen hätte.

In der Folge setzten die einschreitenden Polizeiorgane die Finanzpolizei sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Sachverhalt in Kenntnis. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.

Am gleichen Datum erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, er sei gesund und benötige keine Medikamente; über Vorhalt seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes, der Betretung bei Schwarzarbeit und der aus diesem Grund beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes, gab der Beschwerdeführer an, er könne hierzu nichts sagen, da der Vorhalt zutreffend sei. Er sei in Österreich einer Schwarzarbeit nachgegangen, da er einem Kollegen, welchen er fünf Tage zuvor kennengelernt hätte, habe helfen wollen. Dieser habe den Beschwerdeführer gebeten, ihm zu helfen, wofür dem Beschwerdeführer kein Lohn in Aussicht gestellt worden wäre. Sie seien heute in der Früh das erste Mal auf der Baustelle gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder ein anderes Land der EU besessen und befinde sich seit dem 22.12.2018 durchgehend in Österreich. Er sei bereits desöfteren am Wochenende in Österreich gewesen, da er zu Hause Arbeit hätte und hier her komme, um seine Freundin zu besuchen, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Er habe vorgehabt, Anfang März in sein Heimatland zurückzukehren. In Österreich sei er nie einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Heimatland ginge er einer Arbeit als Fleischhauer nach. In Österreich lebe er von Unterstützung seiner Freundin, bei welcher er zuletzt unangemeldet gewohnt hätte. Er habe keine Kredit- oder Bankomatkarte oder sonstige Möglichkeiten, um in Österreich legal an Geld zu kommen. In Österreich habe er keine legal aufhältigen Familienangehörigen, er habe hier keine sonstigen sozialen Kontakte und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Im Heimatland hielten sich sein Bruder und seine beiden minderjährigen Töchter auf, welche bei der Kindesmutter leben würden. Der Beschwerdeführer sei geschieden und wohne gemeinsam mit seinem Bruder in ihrem Elternhaus. Im Heimatland habe er eine achtjährige Grundschulbildung sowie eine Berufsschule absolviert. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes spreche, dass der Beschwerdeführer diesfalls ohne Frau bleiben werde. Er könne in seinem Herkunftsstaat eine Beschäftigung annehmen. Seine derzeitigen finanziellen Mittel beliefen sich auf EUR 40,-. Einer Abschiebung nach Serbien willige er ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich und verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Dieser hielte sich zu keinem touristischen Zweck im Schengen-Raum auf und sei nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Dieser habe sich im Vorfeld seines Aufgriffs 178 Tage ohne Visum im Schengen-Raum aufgehalten und sohin den visumsfreien Zeitraum um 88 Tage überschritten. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Schwarzarbeit nachgegangen sei und keine aufrechte Meldung besitze. Dieser ginge im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach, habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und pflege hier keine sozialen Kontakte. Laut seinen Angaben habe er eine Freundin im Bundesgebiet. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinem Bruder und seinen beiden minderjährigen Töchtern, würde in Serbien leben. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Serbien zulässig.

Da der Beschwerdeführer gegen die geltenden Gesetze verstoßen habe, indem er nicht für touristische Zwecke, sondern zur illegalen Arbeitsaufnahme in den Schengen-Raum eingereist wäre und zudem nahezu mittelos wäre, sei die Annahme gerechtfertigt, dass dieser sich seinen Aufenthalt künftig aus illegalen Mitteln finanzieren werde. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten worden, sodass ein weiterer Aufenthalt seiner Person eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Der Beschwerdeführer führe kein schützenswertes Familienleben in Österreich, sei hier weder beruflich, sozial, noch sprachlich verankert und es habe als dessen einziger Aufenthaltszweck die Schwarzarbeit eruiert werden können. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2019 persönlich ausgefolgt.

Am 28.02.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Vertreterin am 27.03.2019 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei seit etwa dreieinhalb Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert und sei zu Besuchszwecken stets für kürzere Aufenthalte ins Bundesgebiet gereist. In Serbien habe dieser lediglich seinen kranken Vater und einen Bruder gehabt, zu welchem kein inniger Kontakt bestanden hätte. Nachdem der Vater verstorben wäre und der Beschwerdeführer seine Beschäftigung in Serbien wegen Insolvenz seines Arbeitgebers nicht mehr habe ausüben können, habe dieser beschlossen, mit seiner Lebensgefährtin auch eine Wohngemeinschaft aufzunehmen. Dieser habe sich seit 22.12.2018 bis zu seiner Festnahme am 26.02.2019 durchgehend im Bundesgebiet befunden. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob rechtswidrig und sei nicht nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer werde im Bundesgebiet von seiner Lebensgefährtin unterstützt, welche zudem nähere Auskunft zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und der aufrechten Lebensgemeinschaft hätte geben können. Der Beschwerdeführer habe sich entgegen den unrichtigen Ausführungen im Bescheid demnach nicht aus Schwarzarbeit finanziert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei Schwarzarbeit betreten worden wäre, sei durch das Beweisergebnis nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht für die fragliche Firma zu arbeiten und kein Entgelt von dieser zu bekommen; vielmehr habe er einem Freund helfen wollen, welcher ihn gebeten hätte, beim Ein- und Ausladen der Baustellenutensilien zu helfen. Keine Schwarzarbeiten seien Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeitsarbeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet wären. Genau dies liege gegenständlich vor. Der Beschwerdeführer habe bei näherer Betrachtung sehr wohl ein schützenswertes Privat- und Familienleben, in welches durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot eingegriffen werde. Die Lebensgefährtin werde mit dieser Entscheidung de facto gezwungen, den Europäischen Raum zu verlassen und werde somit ihrer Kernbestandsrechte aus dem Vertrag der Europäischen Union beraubt. Die vorgenommene Gefährlichkeitsprognose, wonach der Beschwerdeführer von Anbeginn einer Schwarzarbeit zugetan gewesen wäre, er seinen Unterhalt dadurch habe finanzieren wollen und dies auch in der Zukunft intendiere, stelle eine bloße Mutmaßung dar. Zudem sei das verhängte Einreiseverbot in der Höchstdauer von fünf Jahren unangemessen hoch. Da die Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2019, Zahl G314 2216530-2, wurde (A.) der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen, (B.) die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde und (C.) dass die Revision nicht zulässig sei.

Begrünend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, da der letzte Einreisestempel in das Schengengebiet bei Festnahme des Genannten 178 Tage zurückgelegen hätte und er sich im Bundesgebiet ohne Wohnsitzmeldung (und damit für die Behörden nicht greifbar) und ohne Rechtsanspruch auf ausreichende Unterhaltsmittel (womit die Gefahr der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft verbunden sei) aufgehalten hätte. Dem Beschwerdevorbringen, wonach er sich erst seit 22.12.2018 durchgehend im Bundesgebiet befunden und den visumfreien Aufenthalt nicht überschritten habe, sei Art. 12 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) entgegenzuhalten, wonach davon auszugehen sei, dass ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, wenn er in einem Schengen-Mitgliedstaat ohne entsprechenden Ein- oder Ausreisestempel angetroffen werde und nicht durch andere glaubhafte Nachweise belegen könne, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten habe, etwa durch Beförderungsnachweise oder Belege für seinen Aufenthalt außerhalb der Schengen-Staaten. Solche Nachweise seien bislang nicht vorgelegt worden. Zu den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt gehöre auch, dass er Dokumente vorzeigen könne, die Zweck und Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfüge oder in der Lage sei, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (siehe Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex und Art. 5 Abs. 1 lit c SDÜ [Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG]). Das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer habe der Beschwerdeführer initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, wobei insoweit auch die Verpflichtung bestehe, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Der Beschwerdeführer sei im Lichte dieser Grundsätze als mittellos anzusehen, zumal er jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf von seiner Lebensgefährtin allenfalls tatsächlich gewährten Unterhalt habe.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergebe keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich bei Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handle, in dem die Todesstrafe gänzlich abgeschafft sei und kein bewaffneter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt herrsche.

Auch bei Berücksichtigung der behaupteten privaten und familiären Bindungen (Lebensgefährtin in Österreich) sei keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu befürchten, zumal er bislang in Serbien gelebt und die Lebensgemeinschaft in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus, den er bislang nicht zu legalisieren versucht habe, eingegangen worden sei, was ihr Gewicht maßgeblich relativiere. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten und währenddessen den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin über Telefonate und andere Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) sowie im Rahmen von Treffen in Serbien oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie nicht gelte, zu pflegen.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid sei zwar äußerst knapp, aber im Hinblick auf die nach der Aktenlage anzunehmende Überschreitung des visumfreien Aufenthalts, die fehlende Wohnsitzmeldung und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als gerade noch ausreichend anzusehen. Im Ergebnis sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden.

5. Mit Schreiben vom 16.04.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die ursprünglich für das gegenständliche Verfahren zuständig gewesene Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, Nachweise im Sinne des Art. 12 Schengener Grenzkodex dafür vorzulegen, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hätte, zumal am 26.02.2019 der letzte Schengen-Einreisestempel in seinem Reisepass vom 02.09.2018 gestammt hätte; zudem seien Einkommensnachweise der vom Beschwerdeführer benannten Freundin für den Zeitraum seines Aufenthaltes vorzulegen.

Mit Eingabe vom 16.05.2019 erstattete die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers hierzu eine Stellungnahme und übermittelte Einkommensnachweise, welche ein monatliches Durchschnittseinkommen der Lebensgefährtin von EUR 1.586,95 belegen würden. Als Nachweis im Hinblick auf einen Aufenthalt außerhalb des Schengenraums lege der Beschwerdeführer eine beglaubigt ins Deutsche übersetzte Bestätigung eines Beförderungsunternehmens vor, wonach aufgrund der Einsichtnahme in die Fahrgastevidenz bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2018 die Beförderungsdienstleistungen auf der Strecke Negotin-Wien in Anspruch genommen habe. Der Beschwerdeführer sei daher zuletzt am 22.12.2018 ins Bundesgebiet eingereist und habe sich erstmals über mehrere Wochen bei seiner Lebensgefährtin in Wien befunden, weil sein Arbeitgeber insolvent gewesen sei und er daher vor Aufnahme einer neuen Beschäftigung mehr Freizeit als zuvor gehabt hätte. Weshalb der letzte Schengen-Einreisestempel in seinem Reisepass vom 02.09.2018 stamme, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

7. Infolge einer Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte das Bundesministerium für Finanzen, Finanzpolizei, mit Schreiben vom 10.06.2020 mit, dass vom zuständigen Magistratischen Bezirksamt gegen das Unternehmen A. eine Strafe wegen der unberechtigten Beschäftigung des Beschwerdeführers (Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verhängt worden sei. Anbei wurde das Straferkenntnis vom 11.05.2020 übermittelt, wobei eine telefonische Rücksprache des erkennenden Richters mit der zuständigen Magistratsabteilung ergab, dass jenes Erkenntnis am 13.05.2020 zugestellt worden und fristgerecht in Beschwerde gezogen worden sei.

Mit Schreiben vom 15.06.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das erwähnet Straferkenntnis vom 11.05.2020 zur Kenntnis. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2019 infolge einer Lenkerkontrolle im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel festgenommen. Der letzte Grenzkontrollstempel betreffend seine Einreise in den Schengenraum stammte zu diesem Zeitpunkt vom 02.09.2018. Zuvor hatte er sich immer wieder im Gebiet der Schengen-Staaten aufgehalten, zuletzt etwa zwischen 29.07.2018 und 25.08.2018.

1.2. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer bei einer Polizeikontrolle als Beifahrer eines Firmenfahrzeugs eines österreichischen Unternehmens, das mit Werkzeug und Baumaterial beladen war, in Arbeitskleidung und mit am Körper getragenem Werkzeug (Rollmaß, Stanleymesser, Arbeitshandschuhe) beim Transport von Baumaterial zu einer Baustelle betreten. Er verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Mit Strafverfügung vom 28.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen §§ 31 Abs. 1, 1a iVm 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 600,- verhängt.

Mit (nicht rechtskräftigem) Straferkenntnis vom 11.05.2020 wurde gegen den Vertreter des erwähnten Unternehmens eine Strafe wegen der unberechtigten Beschäftigung des Beschwerdeführers (Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verhängt.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über EUR 40,- an Bargeld und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist geschieden und hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Serbien, wo er durch seinen Bruder und seine beiden minderjährigen Töchter familiäre Anknüpfungspunkte hat. Der Beschwerdeführer spricht Serbisch, hat im Herkunftsstaat eine Schul- und Berufsbildung absolviert und Berufserfahrung gesammelt. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Er war zuletzt mit einer in Wien lebenden Österreicherin liiert, die er immer wieder besuchte. Von 23.08.2018 bis 27.12.2018 war er in ihrer Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet; weitere Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich bei Eingehen der Beziehung der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewusst und konnten nicht auf die Möglichkeit zur längerfristigen Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben nie längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und haben den persönlichen Kontakt zueinander nach Begründung der Beziehung rund drei Jahre lang über Besuche aufrechterhalten, was ihnen künftig weiterhin möglich sein wird. Der Partnerin des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2019 nach Serbien abgeschoben und hält sich seither im Herkunftsstaat auf. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

1.6. Mit in Rechtskraft erwachsenem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2019 wurde der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser bei Ausübung einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten worden ist und damit den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten hat.

Die Feststellung über die Zeiten seiner behördlichen Wohnsitzmeldung in Österreich seines zuletzt unangemeldeten Aufenthaltes ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, resultiert aus den Ausführungen im Bericht einer Landespolizeidirektion vom 26.09.2019, der mit dem weiters im Firmenfahrzeug angetroffenen serbischen Staatsangehörigen vor der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift vom 26.02.2019, den niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.02.2019, dem undatierten Schreiben der Finanzpolizei an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 121), sowie dem Straferkenntnis eines Magistratischen Bezirksamtes vom 11.05.2020, mit welchem eine Bestrafung wegen der gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßenden Beschäftigung des Beschwerdeführers erfolgte.

Die Feststellung über das Datum der letztmaligen Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Schengen-Staaten und daraus resultierend die Überschreitung der höchstzulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer ergibt sich aus den im Reisedokument ersichtlichen Ein- und Ausreistempeln. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet am 26.02.2019 stammte der jüngste in seinem Reisedokument ersichtliche Einreisestempel vom 02.09.2018. Der Beschwerdeführer hat die ihm im angefochtenen Bescheid sowie mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2019 unter Berücksichtigung des letzten Einreisestempels vorgehaltene nicht unerhebliche Überschreitung der höchstzulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht substantiiert bestritten; soweit er eine Bestätigung eines Beförderungsunternehmens in Vorlage brachte, welche belegt, dass er laut Einsicht in die dortige Fahrgastevidenz am 22.12.2018 von Serbien nach Österreich gereist sei, so wird hierdurch kein Aufschluss über die tatsächlichen Aufenthaltszeiträume im Gebiet der Mitgliedstaaten und allenfalls in Serbien gegeben und es wurde keine mögliche Erklärung dafür aufgezeigt, weshalb gerade im Hinblick auf jene Reisebewegung weder ein Ausreise- noch ein Einreisstempel im Reisedokument aufscheinen.

Die Feststellung über seine Mittellosigkeit resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er festhielt, im Besitz von lediglich EUR 40,- zu sein und keine Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel zu haben.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in den durch seine bevollmächtigte Vertreterin eingebrachten Schriftsätzen. Die Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin wurde im angefochtenen Bescheid nicht angezweifelt. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand, wo er einer Erwerbstätigkeit nachging, in seinem Elternhaus lebte und ein familiäres Netz hat.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher eigenen Angaben zufolge an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt während der letzten Jahre in Serbien gelegen hat, der dort eine Wohnmöglichkeit hat und muttersprachlich Serbisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg cit).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.1.3. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung ("Schwarzarbeit") betreten wurde und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt waren, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig. Sein Aufenthalt wurde demnach aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.

Zudem war der Beschwerdeführer, welcher sich ohne Wohnsitzmeldung und somit für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet aufhielt, zum Zeitpunkt seines Aufgriffs nicht in der Lage, nachzuweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Der Beschwerdeführer war im Besitz von lediglich EUR 40,- und besaß eigenen Angaben zufolge keine legale Möglichkeit zur Beschaffung darüber hinausgehender finanzieller Mittel, sodass er im Lichte dieser Grundsätze als mittellos anzusehen war, zumal er keinen Rechtsanspruch auf von seiner Freundin allenfalls tatsächlich gewährten Unterhalt hatte.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Februar 2019 die höchstzulässige Dauer seines visumsfreien Aufenthaltes – wie unter Berücksichtigung der in seinem Reisedokument ersichtlichen Ein- und Ausreisstempel anzunehmen ist – bereits überschritten hatte, kommt es daher fallgegenständlich nicht mehr entscheidungsmaßgeblich an.

3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 27.02.2019 erlassen wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 28.02.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf.

Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben.

3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.2.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Dieser brachte vor, eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen und sich in den vergangenen Jahren regelmäßig für kurzfristige Besuche (Wochenenden und Urlaube) bei der Genannten in Österreich aufgehalten zu haben. Ein gemeinsamer Haushalt hat mit Ausnahme der Zeiten dieser kurzfristigen Besuche nie vorgelegen, sodass nicht von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung des Umstandes, dass ihre Lebensmittelpunkte in unterschiedlichen Staaten liegen und sie nicht zu einem dauernden gemeinsamen Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, bewusst und sie gestalteten ihre Beziehung in den folgenden Jahren dementsprechend aus. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit keine Schritte unternommen, um eine Berechtigung für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Dem Beschwerdeführer und seiner Freundin wird es auch künftig möglich sein, den persönlichen Kontakt zueinander durch Besuche in Serbien oder in Drittstaaten aufrecht zu erhalten und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Alternativ stünde es der Freundin des Beschwerdeführers auch offen, zum Beschwerdeführer nach Serbien zu ziehen und ein gemeinsames Familienleben in diesem Staat zu begründen.

Die Freundin des Beschwerdeführers war zudem bereits in der Vergangenheit in der Lage, unabhängig von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu leben, sie befand sich zuletzt in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis und war dadurch in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten und den Beschwerdeführer während seiner Besuche zu unterstützen. Wie angesprochen, hatten der Beschwerdeführer und seine Freundin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Beginn der Beziehung an in unterschiedlichen Staaten, lebten nie längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt und hielten den Kontakt zueinander durch wechselseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrecht; weshalb der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowie eines befristeten Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nunmehr dazu führen sollte, dass die Freundin des Beschwerdeführers de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, erschließt sich insofern keineswegs. Vielmehr werden der Beschwerdeführer und seine Freundin in der Lage sein, die persönlichen Kontakte zueinander im Wesentlichen weiterhin wie bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugestalten.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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