TE Bvwg Beschluss 2020/7/23 W185 2122117-2

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2122117-2/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, Zl W185 2122117-2/6E, folgenden Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG als gegenstandslos geworden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der im Spruch angeführte Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 07.10.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Treffermeldung lag nicht vor.

Im Zuge seiner Erstbefragung am 08.10.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater der Ansicht gewesen sei, dass er in Afghanistan keine Zukunft hätte. Er habe den Beschwerdeführer weggeschickt, damit dieser hier in Europa eine Ausbildung absolviere und eine bessere Zukunft habe. Der Beschwerdeführer habe einen kranken Cousin, den er später zur Behandlung nach Österreich nachholen wolle. Dies seien seine Fluchtgründe.

Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Altersfeststellungsverfahren durchgeführt, welches die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab. Das Ergebnis (Anm: GP 31, Schmeling 4; Mindestalter 19 Jahre) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung vom 16.12.2014 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm dieses Ergebnis „zur Kenntnis“.

Am 05.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen und gab hiebei zusammengefasst an, Paschtune und sunnitischer Moslem zu sein. Er stamme aus Baghlan. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass seine Eltern und Geschwister (fünf Brüder) in XXXX /Pakistan leben würden. Ungefähr einmal pro Monat hätte er telefonisch mit seinen Eltern und Brüdern Kontakt. Der Beschwerdeführer sei am selben Tag, als die Taliban erstmals zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu rekrutieren, nach Kabul geflohen. Er habe keine weiteren Probleme mehr mit den Taliban gehabt, jedoch seine Familie, weshalb diese nunmehr auch nach Pakistan gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen der Taliban und wegen der Drohungen der Großhändler gegen seine Familie verlassen. Er habe nicht gewusst, dass später auch seine Familie Afghanistan verlassen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban oder von den Großhändlern getötet zu werden.

Mit Bescheid vom 05.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde in der Heimat nicht aus Gründen der Rasse, seiner politischen Einstellung oder seiner Religion verfolgt. Diesem drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderen Umständen, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe oder Behörden drohen würde. Es könne keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei Rückkehr festgestellt werden. Es könne auch keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffen würde, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Bei einer Rückkehr werde er daher wieder in der Lage sein, durch eine Tätigkeit – wenn auch etwa nur als Taglöhner – eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Er habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich weder familiäre noch sonstige private Bindungen.

Nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, überall Probleme mit den Taliban gehabt zu haben; er sei von diesen „sehr schlecht“ behandelt worden. Zudem hätten die Taliban den Beschwerdeführer einmal vormittags „erwischt“ und ihn bis am Abend an ihrem Stützpunkt in der Nähe des Dorfes XXXX festgehalten. Sie hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass er noch mit seinen Eltern reden wolle und versprochen, am nächsten Tag wiederzukommen. Als er seinem Vater davon erzählt habe, habe dieser ihm untersagt, zu den Taliban zurückzukehren; er würde sonst von den Taliban in den Krieg geschickt werden. Der Beschwerdeführer habe sich dann zu Hause versteckt. Die Taliban seien am nächsten Tag zu ihnen gekommen und hätten sich bei der Mutter nach ihm erkundigt. Die Taliban seien 10 bis 12 Mal beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen; dieser habe sich jeweils an unterschiedlichen Plätzen versteckt, was die Taliban „sehr wütend gemacht“ hätte. Sein Vater habe letztlich beschlossen, dass der Beschwerdeführer sein Leben retten und Afghanistan verlassen solle. Der Onkel des Beschwerdeführers habe in der Folge einen Schlepper organisiert, welcher den Beschwerdeführer nach Kabul gebracht habe; danach sei der Beschwerdeführer nach Europa weitergereist. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan 2015 verlassen habe und nach Pakistan gegangen sei. Die Taliban hätten mitbekommen, dass sich der Beschwerdeführer in Europa aufhalte und deshalb seinen Vater „schlecht behandelt“. Der Beschwerdeführer habe nun niemanden mehr in Afghanistan. Seit 8 bzw. 9 Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Gesundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017, GZ W200 2122117-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2016 gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den überwiegend allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers als auch aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als unglaubwürdig bewertet werde. Der Beschwerdeführer sei gesund, verfüge über Berufserfahrung und sei im erwerbsfähigen Alter. Zudem sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan über ein familiäres und soziales Netzwerk (Anm: Einen Onkel) verfüge. Überdies könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls möglich (IFA) und auch zumutbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich; ausreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration seien nicht hervorgekommen. Er lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig.

Der VwGH bewilligte in der Folge einen Antrag auf Verfahrenshilfe; eine a.o. Revision wurde beim VwGH in der Folge jedoch nicht eingebracht. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 erwuchs in Rechtskraft.

Folgeantragsverfahren:

Aus vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 22.02.2018 und am 14.06.2018 in Frankreich um internationalen Schutz ansuchte. Dieser war im Zeitraum vom 03.01.2018 bis 15.03.2019 in Österreich nicht aufrecht gemeldet.

Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO von Frankreich nach Österreich überstellt und stellte den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor der LPD XXXX am 15.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, Probleme mit den Taliban zu haben und dies bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben zu haben. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Sein Vater sei seit einem Jahr spurlos verschwunden; seither habe er keinen Kontakt zu ihm. Seine Mutter habe ihm 2017 gesagt, dass sein Vater zu Hause in Baghlan von ein paar Leuten „einfach mitgenommen“ worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte, auch von den Taliban mitgenommen und getötet zu werden. Nach der rk Entscheidung seitens des BVwG habe sich der Beschwerdeführer von Dezember 2017 bis Jänner 2019 in Frankreich aufgehalten. Er sei im Rahmen der Dublin-VO nach Österreich rücküberstellt worden.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, unter psychischen Problemen und Stress zu leiden, die er aber bereits während seines damaligen Aufenthaltes in Griechenland (Anm: Von 2012 bis 2014) gehabt habe. Er habe in Österreich bereits im Jahr 2017 ein Medikament verschrieben bekommen und auch einen Termin für eine psychologische Beratung gehabt. Diese gesundheitlichen Probleme habe der Beschwerdeführer nicht bereits früher erwähnt, da es ihm in Österreich anfänglich gut gegangen sei und er gedacht habe, dass der Stress hier nachlassen würde. In Afghanistan sei noch sein Onkel väterlicherseits aufhältig, der seit September 2017 von den Taliban festgehalten werde und gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers verschollen sei. Sein Vater sei damals, als er vom Tod eines Cousins erfahren habe, von Pakistan, wo die Familie gelebt habe, nach Afghanistan zurückgekehrt. Dabei sei er in Baghlan von den Taliban mitgenommen worden; seitdem sei er verschollen. Der berichtete Vorfall habe sich im Juli 2017 zugetragen. Im Oktober 2017 habe ihn seine Mutter darüber informiert. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer den „Vorfall“ mit seinem Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erwähnt habe, erklärte dieser, damals nicht gewusst zu haben, dass sein Vater festgehalten werde. Nachdem dem Beschwerdeführer die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und die von den Taliban ausgehende Gefahr. Der Beschwerdeführer bekräftigte erneut, dass die Taliban das Geschäft des Vaters angezündet hätten und den Beschwerdeführer auf den Krieg vorbereiten hätten wollen. Er sei im Jahr 2011 von den Taliban mitgenommen worden. Das erste Mal hätten sie ihn dann gehen lassen, als er versprochen hätte, nach einem Gespräch mit seinen Eltern wieder zu kommen. Etwa 10 bis 12 Tage später hätten ihn die Taliban wieder „erwischt“; dem Beschwerdeführer sei es jedoch gelungen, zu flüchten, als die Taliban-Wächter in der Nacht geschlafen hätten. Die Taliban hätten ihn dann auch im elterlichen Haus gesucht und seine Familie „belästigt“. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer daraufhin geraten, zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul zu flüchten; dort habe sich der Beschwerdeführer dann auch eine Woche aufgehalten. In dieser Zeit sei sein Onkel dann von den Taliban telefonisch belästigt worden. Daher habe der Beschwerdeführer dann auch Kabul verlassen. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, erneut einen Antrag zu stellen, da sein Leben in Afghanistan in Gefahr und sein Vater seit mehr als eineinhalb Jahren verschollen sei. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan niemanden mehr. Er sei seit nunmehr sieben Jahren in Europa und könne nicht in Afghanistan leben. Wenn ihn die Taliban erwischen würden, würden sie ihn töten; sie würden ihn überall, auch in Kabul, finden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren neben Schuldenproblemen seines Vaters eine Bedrohung durch die Taliban angeführt habe. Im gegenständlichen Verfahren habe er seine Gründe aus dem vorangehenden Asylverfahren aufrechterhalten und zusätzlich angeführt, dass sein Vater mittlerweile von den Taliban verschleppt worden und nunmehr seit eineinhalb Jahren verschollen wäre. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat stelle sich seit der Entscheidung über den 1. Antrag des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unverändert dar. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Fluchtgründe bezogen. Das jetzige Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban verschleppt worden sei, stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit den anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund der vom Beschwerdeführer bereits geschilderten Probleme mitgenommen worden. Dem Folgevorbringen im gegenständlichen Verfahren komme kein glaubhafter Kern zu, nachdem sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stütze. Es mangle dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch an persönlicher Glaubwürdigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich im Vergleich zu seinen Angaben im Vorverfahren mehrmals in Widersprüche verwickelt und offensichtlich versucht, das Vorbringen weiter zu steigern; so behaupte der Beschwerdeführer nun, zwei Mal von den Taliban mitgenommen worden zu sein. 2015 habe der Beschwerdeführer noch behauptet, niemals persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben; bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.10.2017 habe der Beschwerdeführer das Vorbringen bereits gesteigert, indem er dort angegeben habe, ein Mal von den Taliban mitgenommen worden zu sein. Es stehe fest, dass die Folgebehauptungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Insgesamt ändere sich im aktuellen Verfahren nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens. Da sich die allgemeine Lage, wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand, seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung der angeführten Rechte nach der EMRK führen werde. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme werde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer diese Probleme - eigenen Angaben zufolge - bereits seit seiner Einreise in Griechenland habe, es jedoch offenkundig nicht für notwendig erachtet habe, diesen Umstand im Vorverfahren zu erwähnen. Darüber hinaus seien keine Befunde oder sonstige ärztliche Schreiben vorgelegt worden. Der entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Beweismittel, wonach Fotos der Leiche seines Cousins existieren würden, welcher von den Taliban getötet worden sei, führte das Bundesamt an, dass diese selbst bei Vorlage nicht geeignet wären, sein bereits vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubhaft befundenes Vorbringen zu belegen. Insgesamt habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt (gegenüber dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren) ergeben. Es liege entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.

In einem als Beschwerdeergänzung bezeichneten Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2019, wurde auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die er in der Einvernahme vom 01.02.2019 dargetan habe, verwiesen und die Durchführung eines PSY-III-Gutachtens beantragt. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.02.2019 auch vorgebracht habe, dass mittlerweile mehrere Familienangehörige verschollen seien und sein Cousin, nach seiner Abschiebung nach Afghanistan, getötet worden sei. Er habe somit neue Gründe vorgebracht, die einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes entgegenstehen würden. Weiters drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK verankerten Rechte. Lediglich etwas mehr als die Hälfte der Distrikte stünden unter der Kontrolle bzw unter dem Einfluss der Regierung. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Sicherheitslage bleibe laut den letzten Informationen volatil. Auch die (medizinische) Versorgungslage sei nach den Länderberichten prekär.

Am 05.02.2019 langten die Verwaltungsakten (samt Vorakten) beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerdevorlage).

Am 06.02.2019 wurden dem erkennenden Gericht drei Fotos übermittelt, welche den angeblich getöteten Cousin des Beschwerdeführers zeigen sollen.

Mit Aktenvermerk vom 07.02.2019, Zahl W185 2122117-2/4Z, hielt das erkennende Gericht fest, dass nach dem Ergebnis einer unverzüglichen Prüfung aus heutiger Sicht nicht zu entscheiden gewesen wäre, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen wäre. Es sei auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei – nach dem Ergebnis einer Grobprüfung – nicht glaubhaft erstattet worden.

Am 14.02.2019 langte ein weiteres Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein und wurde ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers – die Bedrohung durch die Taliban – im Wesentlichen unverändert geblieben sei, allerdings habe sich die Situation in Afghanistan radikal geändert. So würden Friedensgespräche zwischen den amerikanischen Behörden und den Taliban stattfinden, die eine Machtübernahme der Taliban vorbereiten würden. Demnach sei der Sachverhalt nicht vergleichbar mit der Situation beim ersten Asylantrag. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei offenbar nicht gegeben. Es wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, W185 2122117-2/6E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG und § 22 Abs 10 AsylG iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig gewesen sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Er beziehe sich gegenständlich ausschließlich auf Gründe, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden hätten (Bedrohung durch die Taliban; Zwangsrekrutierung; finanzielle Probleme mit Großhändlern). Dem Folgevorbringen komme kein glaubhafter Kern zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten sei; auch hinsichtlich der Person und der Situation des Beschwerdeführers seien keine geänderten entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat sei seit der ersten Entscheidung nicht eingetreten; das ledigliche Führen von Friedensgesprächen der USA mit den Taliban für sich genommen sei nicht geeignet, von einer wesentlichen Lageänderung auszugehen. Der Folgeantrag werde demnach voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Spätestens seit 17.04.2019 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2019 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde aufgetragen, ab 15.01.2019 in einem angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2019, W185 2122117-3/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019, Zl 1032592010-190046711, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 29.10.2019, E 1563/2019-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt.

Mit Beschluss vom 20.12.2019, E 1563/2019-12, gab der Verfassungsgerichtshof einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers statt und erkannte dessen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 13.01.2020, E 1563/2019-13, wurde dem BVwG die Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 13.03.2019, W185 2122117-2/6E, mit der Möglichkeit der Erstattung einer Gegenschrift übermittelt.

Am 10.02.2020 übermittelte das BVwG die Akten an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 05.03.2020, E 1563/2019-18, beim BVwG eingelangt am 20.03.2020, behob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss vom 13.03.2019, W185 2122117-2/6E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl Nr 390/1973). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom BVwG zugrunde gelegten Länderberichte nicht hinreichend aktuell gewesen wären. Der erste Antrag des Beschwerdeführers sei mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2017 rk abgewiesen worden; der nunmehrige Asylantrag des Beschwerdeführers stamme aus dem Jänner 2019. Im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung des BVwG seien zur Beurteilung der Frage, ob sich die Lage im Herkunftsstaat nach der Entscheidung des BVwG vom Oktober 2017 über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers maßgeblich geändert habe, aktuellere Länderberichte zur Verfügung gestanden als das BVwG seiner Entscheidung zugrunde lege (insbes UNHCR-RL vom 30.08.2018). Es fehle somit an der Inbezugsetzung mit der in den aktuellen RL des UNHCR vom August 2018 dargestellten Sicherheitslage in Afghanistan.

Mit Schreiben vom 22.05.2020 kündigte der MigrantInnenverein St. Marx die Vollmacht, da kein Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer bestehe.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts (hg zu GZ 2). Die Feststellung des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers (seit spätestens 17.04.2019) basiert auf der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem zentralen Melderegister ZMR vom 25.05.2020. Dass die bestehende Vollmacht am 22.05.2020 aufgelöst wurde, ergibt sich aus einem entsprechenden Schreiben des Vertreters vom selben Tag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Verfahrenseinstellung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 VwGVG idgF lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs 1 VwGVG idgF lautet:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen das Verfahren - hier: Das von Amts wegen eingeleitete Beschwerdeverfahren nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2), [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.02.2019 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG auf. Am selben Tag übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die bezughabenden Akten (Beschwerdevorlage; eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2019).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, W185 2122117-2/6E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG und § 22 Abs 10 AsylG iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde aufgetragen, ab 15.01.2019 in einem angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2019, W185 2122117-3/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 13.01.2020, E 1563/2019-13, wurde dem BVwG die Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 13.03.2019 mit der Möglichkeit der Erstattung einer Gegenschrift übermittelt.

Mit Erkenntnis vom 05.03.2020, E 1563/2019-18, beim BVwG eingelangt am 20.03.2020, behob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss vom 13.03.2019, W185 2122117-2/6E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl Nr 390/1973).

Ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, W185 2122117-2/6E, besteht nicht mehr; dies aufgrund folgender Erwägungen:

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016).

Nachdem das Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2018, Zl 1032592010-190046711) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2019, W185 2122117-3/3E, bereits rechtskräftig beendet war, kommt der Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und in der Folge auch der, die seinerzeitige Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, behebenden Entscheidung des VfGH vom 05.03.2020 bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge keine Verfahrensrelevanz mehr zu.

Daher konnte eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Behebung seitens des VfGH, unterbleiben. Ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Sachentscheidung durch das BVwG nach Behebung des Beschlusses des BVwG vom 13.03.2019 seitens des VfGH am 05.03.2020, kann infolge des zwischenzeitig bereits rechtskräftig beendeten Folgeantragsverfahrens nicht erkannt werden.

Infolge dessen war das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2122117.2.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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