TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/24 W272 2208787-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs2
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W272 2208787-2/3E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX geb. XXXX , StA. Ukraine, Beschwerde vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander TUPY gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 26.06.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3. BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die (BF), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste mit ihrer Tochter XXXX und ihrer Nichte XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens brachte sie vor:

„Sie sei nach Österreich gekommen um ihren Sohn der seit 13 Jahren in Wien lebe zu besuchen. Sie habe einen Asylantrag gestellt, da ihr Sohn finanziell nicht unterstützen kann, solange sie in Österreich sei. Sonst habe sie keine Fluchtgründe.“

Bei der Einvernahme am 22.12.2016 gab die BF an, dass Sie 2002 einen Herzinfarkt erlitten habe und ihr Herz zu schnell schlage und deswegen im Krankenhaus gewesen sei. Am 09.01.2017 und habe sie eine Untersuchung und am 10.01.2017 eine Operation. Ein Sohn lebe in Österreich, er kaufe Lebensmittel und Medikamente und besuche sie im Spital. Sie wohne bei ihm, mit den Mitgereisten und ihren Neffen. Sie habe hier ihren Sohn und möchte hier bleiben. Sie möchte nicht nach Italien, sondern bei Ihrem Sohn bleiben. Sie habe Nierenprobleme, Wasser in den Beinen und nehme Medikamente und die Galle sei ihr rausoperiert worden. Zudem habe sie einen Leistenbruch.

2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zahl 1128538905-161208947, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG wurde gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

3. Dagegen brachte die BF am 15.03.2017 fristgerecht Beschwerde ein.

4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2017, Zahl W233 2150808-1/2E wurde der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Am 17.04.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA. Die BF gab an, dass sie schlecht Deutsch spreche und an schweren Erkrankungen leide. Sie habe Diabetes, Hyperlipiämie, arterille Hypertonie, lat. Demkom. Cor hypertonicum, persisitierendes VH-Flimmern und eine koronare Herzerkrankung. Sie müsse Tabletten nehmen, 2 x täglich sechs oder sieben Stück. Wegen Diabetes müsse sie auch spritzen. Sie müsse zweimal in der Woche zum Hausarzt. Seit 2004 leide sie an Diabetes. Um ihren Gesundheitszustand kümmer sich ihre Tochter um die Medikamente ihr Sohn. Sonst gebe es keine Asylgründe.

5. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018 Zahl 1128540206/161209056 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2004 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BVA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Begründend führte die Behörde aus, dass die BF an Diabetes und Folgeerkrankungen leide (persistierendes Vorhofflimmern, Z.n. Myokardinfarkt 2002, vermutlich mit LYsetherapie, art. Hypertonie, gemischte Hyperlipidämie, Osteochondrose, Z.n CHE 09/16, Z.n. Ulcus ventriculi fragl. 2001, Z.n erosive Bulitis, H.p Pos) und zuletzt im März 2018 bei stabilen Zustand aus dem Krankenhaus in häusliche Pflege entlassen wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr vor dem Hintergrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt. In den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass eine etwaige Behandlung gesichert sei, überdies sei anzumerken, dass Sie sich auch schon vor der Einreise aufgrund der Erkrankungen in der Russischen Föderation medizinisch behandeln haben lassen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht gegeben.

Das Verfahren erwuchs mit 20.06.2018 in erster Instanz in Rechtskraft.

6. Am 24.07.2018 beantragte die BF die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde mit Bescheid vom 26.09.2018, Zahl 1128538905-161208947 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde am 25.10.2018 eine Beschwerde erhoben.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2019, Zahl W147 2208787-1/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 10.04.2019 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 1. Juli 2019, Ra 2019/14/0261-4 vom VwGH zurückgewiesen.

8. Die BF ist in die Russische Föderation nicht zurückgekehrt. Sie ist seit 07.12.2016 in der XXXX , laut Melderegister als Hauptwohnsitz gemeldet.

9. Am 28.11.2019 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde bei der Polizei Wien am 28.11.2019 einer Erstbefragung unterzogen. Als Fluchtgrund gab sie an, bzw. als Grund für die neuerliche Antragsstellung: „ Ich habe ein neuerliches Vorhoffflimmern, 2 Gefäßerkrankungen, chronische Nierensuffizienz, obstrukt. Schlafapnoesyndrom. Genaueres stehe im ärztlichen Attest vom 04.11.2019. Ich bin an ein Sauerstoffgerät angewiesen und muss regelmäßig 1 mal wöchentlich zur EKG Kontrolle. Meine Tochter begleitet mich und ich kann nicht alleine gehen ich bin an ihre Betreuung und Pflege angewiesen. Ich benötige sie rund um die Uhr.“ Eine weitere Einvernahme vor dem BFA erfolgte am 16.06.2020 im Beisein des Rechtsberaters des VMÖ, ihres Sohnes XXXX und des Vertreters und Hr. XXXX . Sie gab an, dass Sie nun in Österreich am Herzen operiert wurde und an Vorhoffflimmern leide. Auch wurde ihr die Gallenblase entwernt und benötige nun Sauerstoff,da sie an Atemnot und Schlafapnoe leide. Nebenbei habe sie auch Diabetes Typ II und Bluthochdruck. Zusätlich habe sie einen Knoten in der linken Brustseite. Sie sei bei ihrem Sohn in XXXX aufhältig. Ihr Zustand habe sich verschlechtert und aufgrund des Coranovirus sei sie gefährdet. Ohne ihren Sohn könne sie nicht weiterleben. Dieser kümmert sich um die gesundheitlichen Belange, versorgt sie und hilft ihr. Er unterstütze sie 24 Stunden rund um die Uhr. Sonst habe sie keinen Kontatkt. Sie habe niemanden der sie in Tschetschenien unterstützt. Sie kann nur in der Familie ihres Sohnes überleben. Vorgelegt wurden mehrere Befunde und ärztliche Bestätigungen.

10. Mit gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Es wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI. wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde eine auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass kein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde. Die Antragsstellung beziehe sich vielmehr auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, welche glaubhaft jedoch nicht asylrelevant sind. Eine Rückreise könne auch auf dem Landwege erfolgen, auf ihren Gesundheitszustand wird Bedacht genommen.

11. Mit Schreiben vom 06.07.2020 wurde eine Beschwerde durch XXXX eingebracht. Der Rechtsanwalt berief sich auf eine erteilte Beauftragung und Bevollmächtigung durch die BF. Es wurde vorgebracht, dass es sich um eine familienrechtliche Beziehung handelt und daher zueinander eine einhergehende Frage des Vorliegens eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Antragsteller gem. Art. 8 EMRK gegeben ist. Die Großmutter der BF weise nunmehr einen wesentlich schlechteren Gesundheitszustand auf, sodass es ihr nicht möglich ist in die Russische Föderation zu fliegen. So leide sie derzeit an Diabetes und Folgeerkrankungen, persistierendes Vorhofflimmern, z.n Myokardinfarkt 2002 – vermutlich mit Lysetherapie, art. Hypertonie, gemischte Hyperlipidämie, Osteochondorse, z.n CHE 09/16, Z.n Ulcus ventriculi fragl. 2001, Z.n. erosive Bulbitis, H.p. pos, deutlicher Belastungsdyspnoe (NYHA II-III), sodass sie für alle täglichen Tätigkeiten eine Sauerstoffmaske benötige, Schlapfanoesyndrom, welches eine CPAP-Beatmung, also eine nächtliche maschinelle BEamtungsunterstützung unumgänglich mache. Auch eine längere Rückreise auf dem Landweg, wie von der Behörde vorgebracht, sei nicht möglich und eine längere Reise wäre für sie akut lebensbedrohlich. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurden durch vorgelegte Atteste von XXXX vom 04.11.2019 und em. XXXX vom 17.07.2018 dargelegt. Auch habe ein ärztliches Attest von XXXX vom 08.06.2020 die nicht vorhandene Flugtauglichkeit attestiert. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen hinsichtlich des Status des subsidiären Schutzes Folge gegeben werde in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 ABs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Weiters wurde der Antrag gestellt den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse daran gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die BF leben in einer durch Private zur Verfügung gestellten Wohnung in 1190, XXXX und werden finanziell durch ihren rechtmäßig in Österreich lebenden Sohn XXXX unterstützt. Sie seien strafrechtlich unbescholten, sodass keine der genannten zwingenden öffentlichen Interessen berührt werden. Die sofortige Außerlandesbringung wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil für die BF.

12. Mit Schreiben vom 21.07.2020 wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, vom 19.10.2017, 2 PS 200/16 w – 21 übermittelt, indem die Obsorge (Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) für die BF der väterlichen Tante XXXX übertragen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrenakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem hg. Verfahrensakt.

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in in der Russischen Föderation geboren.

Sie reiste in Begleitung ihrer Tochter und ihrer Nichte in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache vom 26.06.2020. Weiters der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF in ihrer Art. 8 EMRK geschützten Rechte.

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.11.2019 bei der Landespolizeidirektion Wien einen Folgeantrag auf Asyl ein.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Vertreter XXXX zugestellt und durch ihn Beschwerde für die BF erhoben.

Mit Frankreich wurde ein Konsultationsverfahren gem. der Dublin-Verordnung geführt.

Durch die Behörde wurde eine Verfahrensanordnung erlassen, in der mitgeteilt wurde, dass gem. § 29 Abs. 2 und § 15 a AsylG beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt.

Die BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren verschiedene neue Befunde und ärztliche Atteste ein, welche auch auf die in Österreich durchgeführten Operationen und Änderungen des Gesundheitszustandes zurückzuführen möglich sind. Die BF brachte Neuerkrankungen vor, welche nicht im Erstverfahren vorhanden waren bzw. berücksichtigt wurden, z.B. Sauerstoffbedarf.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

Zu A)

1. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.11.2019 nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Die belangte Behörde begründete das Fehlen eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes damit, dass ein solcher nicht festgestellt werden könne. Der neuerliche Antrag solle lediglich der Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewirken.

Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf ihren schlechten Gesundheitszustand bezog und insoweit keine Änderung im Vorbringen eingetreten ist.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Folgeverfahren bereits bei der Erstbefragung am 28.11.2019 zur Begründung ihrer neuerlichen Antragstellung überdies vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie nunmehr obstrukt. Schlafapnoesyndrom habe und dauert auf ein Sauerstoffgerät angewiesen sei. Und sie rund um die Uhr Hilfe benötige.

Das Vorbringen einer neuen Erkrankung und der Bedarf an einer 24 h Hilfe wurde erstmals vorgebracht.

Bei ihrer Einvernahme am 16.06.2020 gab sie bekräftigt an, dass sie eine weitere Herzoperation hatte und Sauerstoff benötige, sowie einen Knoten an der linken Brustseite. Weiters könne sie aufgrund der Coronapandemie nicht in die Russische Föderation.

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass der Fremde im Allgemeinen kein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst nicht dann, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegenden Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlicher Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwererkrankte Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vlg. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050, VwGH 03.07.2020, Ra 2020714/0255-4)

Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich mit diesen Vorbringen der auseinanderzusetzen, sodass nicht erkennbar ist, ob diesem Vorbringen ebenso die Rechtskraft des über den ersten Folgeantrag absprechenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes entgegensteht.

Die vorgelegten Unterlagen sind nicht offensichtlich untauglich, das neue Vorbringen zu belegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").

Nach den bisherigen Ausführungen scheint eine inhaltlich anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall den Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 66 Abs 4 AVG des Weiteren ausgesprochen, dass die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs 4 AVG dazu führen kann, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044; E 15.9.1992, 92/04/0120; E 21.9.1993, 91/04/0148), sich jedoch aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gem § 66 Abs 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides auch eine Situation ergeben kann, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374) (vgl idZ auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109).

Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache, der Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109). Folglich ist dieser Antrag des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die ausdrücklich vorgebrachten Fluchtgründe (Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes – Fluguntauglichkeit, Covid-19) einer - inhaltlichen - Prüfung zu unterziehen. Dazu wird im fortgesetzten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen sein sowie eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln zu erfolgen haben, Krankheiten festzustellen und im Herkunftsstaat die Kosten der Medikamente und die Möglichkeit Gesundheitsversorgung zu erheben.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Der Sachverhalt erscheint aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


Schlagworte

Asylverfahren Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Erkrankung Ermittlungspflicht Folgeantrag geänderte Verhältnisse Gesundheitsschädigung Identität der Sache Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung medizinische Versorgung Mittellosigkeit Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückersatzanspruch - Bund Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Vergleich wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückverweisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2208787.2.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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