Entscheidungsdatum
24.07.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I408 2233145-1/9Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. UNGARN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 17.06.2020, Zl. 140303107-200302280, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2020, Zl. 1002420610-20013032 kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der 32-jährige Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf.
Seit 20o4 wurde er bereits achtmal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2020, XXXX wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB, § 127 StGB § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, und zwar als Zusatzstrafe zu seiner Verurteilung am 03.09.2019.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.06.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt I.) erlassen, es wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit der am 13.07.2020 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid zu allen Spruchpunkten bekämpft.
Der Behördenakt samt Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2020 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die voranstehenden Feststellungen sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zudem wurden am 21.07.2020 Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies im Hinblick auf sein Privatleben zu beurteilen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). Es ist daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Einreiseverbot persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2233145.1.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020