TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/27 W280 2226274-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W280 2226274-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1996, StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung DIAKONIE Flüchtlingsdienst, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX .2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Gegend den Beschwerdeführer (BF), wurde am XXXX .2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese Maßnahme gründete in den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF.

Am XXXX .2019 wurde der BF ein weiteres Mal wegen strafbarer Handlungen verurteilt und verbüßt seither in der JA XXXX bzw. seit XXXX .2019 in der JA XXXX seine Strafhaft.

Am XXXX .2019 wurde sodann mit dem am XXXX 2019 zugestellten und nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit dem am XXXX .2019 beim BFA eingebrachten und mit XXXX .2019 datierten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und das Verfahren gegen den BF einstellen (1.), in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen (2.), der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen (3.) bzw. eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF, der beantragten Zeuginnen sowie der Aufnahme der beantragten Beweise (Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens) anberaumen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .2019, eingelangt am XXXX .2019 vom BFA vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.12.2019 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am XXXX .2020 wurde der BF ein weiteres Mal wegen einer strafbaren Handlung verurteilt.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 04.03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Am 06.07.2020 führte das BVwG mittels Videokonferenz in Anwesenheit eines Dolmetschers für die serbische Sprache und im Beisein des Vertreters des BF unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX .1996 in Wien geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG 2005. Er ist im Besitz eines am XXXX .2012 ausgestellten und bis XXXX .2022 gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Er besuchte neun Jahre eine Sonderschule und hat keine weiterführende Ausbildung. Abseits einiger Praktika des AMS absolvierte er auch keine weiterführende Berufsausbildung. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der BF durch den Bezug von Sozialleistungen, dem gelegentlichen Ankauf von Fahrzeugen, deren Reparatur und dem anschließenden Weiterverkauf derselben ohne hierfür eine gewerberechtliche Genehmigung zu haben sowie durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen seiner Großmutter und gelegentliche Unterstützung durch seine Schwester. Eine Zusage über eine reguläre Beschäftigungsmöglichkeit nach Beendigung der Haftstrafe existiert nicht.

Neben seiner Muttersprachen Romani spricht er Serbisch und gut Deutsch.

Sein Vater, gegen den wegen seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot für Österreich besteht, befindet sich in Serbien in Haft. Weder zur Mutter noch zum Vater besteht ein Kontakt. Eine wichtige Bezugsperson für den BF stellt die Großmutter väterlicherseits dar, so wie auch der BF für die Großmutter eine solche darstellt. Der BF ist an ihrer Wohnadresse behördlich gemeldet und erhält dieser seitens der Großmutter aus den Mitteln ihrer Invaliditätspension regelmäßig eine finanzielle Unterstützung.

Weitere, wenngleich losere, Angehörigenkontakte bestehen zur ebenfalls in Österreich lebenden Schwester, zu einem Onkel und einer Tante.

Der BF verfügt angesichts seines lebenslangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über private Anbindungen. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Eine aufrechte Lebensgemeinschaft wird nicht festgestellt.

Der BF hielt sich, zusammen mit seiner Großmutter, bis zum Tod seines Urgroßvaters im Jahr 2013 zwischen ein bis drei Wochen/Jahr in Serbien auf, wo Verwandte seiner Großmutter wohnen.

Der BF verfügt über einen vom Magistrat der Stadt Wien MA 35 ausgestellten und bis XXXX .2020 gültigen Daueraufenthaltstitel EU.

Am XXXX .2015, rechtskräftig mit XXXX .2015, wurde der BF durch das LG für Strafsachen XXXX , XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Jugendstraftat) wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 107b Abs. 1 StGB, § 201 Abs. 1 und 2 4. Fall StGB, § 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, sohin wegen der Begehung der Delikte der Körperverletzung, fortgesetzten Gewaltausübung, Vergewaltigung, Nötigung und gefährlichen Drohung verurteilt. Mildernd wurde der bisher tadellose Lebenswandel, die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, die festgestellten sozialen und intelligenzmäßigen Defizite, die jedoch nicht das Ausmaß einer Zurechnungsunfähigkeit oder verzögerter Reife erreichten, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Am XXXX .2016, rechtskräftig mit XXXX 2016, wurde er vom LG für Strafsachen XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB, sohin wegen des Delikts der gefährlichen Drohung unter Einstufung als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Alter unter 21 Jahren, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit und das selbe Opfer berücksichtigt.

Am XXXX .2016, rechtskräftig mit XXXX 2016, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB und § 229 Abs. 1 StGB, sohin wegen der Begehung der Delikte des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag wiederum die Einstufung als junger Erwachsener zugrunde. Das erkennende Gericht wertete das teilweise Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrere Vergehen, die Tatwiederholungen bei den Urkundendelikten und den unmittelbaren Rückfall als erschwerend.

Am XXXX 2016 (rechtskräftig mit selben Tag) wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , ebenfalls als junger Erwachsener wegen § 125 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB § 229 Abs.1 StGB, sohin wegen der Begehung der Delikte der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der versuchten Nötigung und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Als mildernde Umstände kamen das reumütige Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und die ungünstigen Erziehungsverhältnisse zum Tragen. Erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen von vier Vergehen, der rasche Rückfall und zwei einschlägige Vorstrafen aus.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2019, GZ XXXX , wurde über den BF wegen des Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung und des Lenkens eines nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeugs für welches keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand gem. 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG, § 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit.a KFG u. § 36lit.d KFG, eine Geldstrafe von EUR 3.978 verhängt.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2019, GZ XXXX , wurde über den BF gem. § 121 Abs. 3 Z 2. iVm. § 32 Abs. 2 FPG wegen des Nichtmitführens eines Reisedokuments eine Geldstrafe von EUR 50 verhängt.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2019, GZ XXXX , wurde über den BF gem. § 121 Abs. 3 Z 2. iVm. § 32 Abs. 2 FPG neuerlich wegen des Nichtmitführens eines Reisedokuments eine Geldstrafe von EUR 50 verhängt.

Am XXXX .2019, rechtskräftig mit XXXX .2019, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , wegen § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, § 229 Abs. 1, § 136 Abs. 1 StGB, sohin wegen der Delikte der Bestimmung zum Diebstahl, des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung sowie des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das Geständnis des BF wurde bei der Strafbemessung als mildernd, die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarere Handlungen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend erachtet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der BF nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, sohin wegen des Delikts der versuchten schweren Körperverletzung, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Mildernd wertete das erkennende Gericht, dass es nur beim Versuch blieb, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung zum Nachteil der Lebensgefährtin, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, den raschen Rückfall (166 Tage) nach seiner letzten Haftentlassung ( XXXX ), das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten und die Verwaltungsübertretungen begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF hat kein Unrechtsbewusstsein entwickelt und zeigt keine Reue.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es steht fest, dass der BF keine gesundheitlichen Beschwerden hat, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, eigenständige Entscheidungen treffen und sein Lebensumfeld gestalten kann und arbeitsfähig ist. Mit einem IQ unter 80 ist der BF intelligenzgemindert. Er weist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil und dissozial) mit hohem Aggressionspotential und skrupelloser sozialer Einstellung auf, die jedoch nicht das Ausmaß einer Zurechnungsunfähigkeit oder verzögerter Reife erreicht. Die einsichtgemäße Steuerungsfähigkeit zu den entsprechenden Tatzeitpunkten zwar beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben.

Der BF hat seit seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung keine Therapien zur Behandlung der festgestellten Persönlichkeitsstörung gemacht.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Identität des BF als auch seine Staatsangehörigkeit wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien sowie der belangten Behörde festgestellt.

Die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung sowie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beruhen auf den Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde bei dessen niederschriftlichen Einvernahme, den diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid und den amtlicherseits eingeholten Auskünften aus der Sozialversicherung, den hierzu korrelierenden Aussagen des BF sowie dessen Großmutter in der mündlichen Verhandlung.

Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung angibt vor der belangten Behörde die Unwahrheit gesagt zu haben, da er aufgrund von Schlafmangel nur schnell zurück in seinen Haftraum gewollt habe, so schenkt der erkennende Richter dieser Aussage keinen Glauben. Erscheint es doch vollkommen unglaubwürdig, dass der BF über 1 ½ Stunden (so lange dauerte laut Niederschrift seine Einvernahme) zu unterschiedlichsten Themenbereichen detaillierte Angaben machte, diese in weiterer Folge dem angefochtenen Bescheid zugrundgelegt wurden und er diesen Umstand in seiner Beschwerde nicht rügt, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seine protokollierten Aussagen in Abrede stellt.

Die Behauptung des BF, wonach dessen Muttersprache nicht Serbisch sondern Romani ist, wird in der Entscheidung als wahr unterstellt. Dass der BF auch der serbischen Sprache – zumindest in hinreichendem Ausmaß um einer Konversation zu folgen und eine solche zu führen - mächtig ist, ergibt sich für den zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des BF.

Bei der zeugenschaftlichen Befragung seiner Großmutter, die durch den Dolmetscher in serbischer Sprache stattfand und der vom BF hierbei gezeigten Mimik, ließ dieser ein aufmerksames und verständliches Verfolgen des Gesprächsverlaufes erkennen. Wenn der BF in der Verhandlung gegenüber dem Dolmetscher angibt, lediglich ein „bisschen“ serbisch zu verstehen, so fehlt dieser Aussage vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführung die Glaubwürdigkeit zumal auch der Dolmetscher bestätigt hat, den BF gut zu verstehen.

Die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der fehlende Kontakt zu den Eltern des BF beruhen auf den Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde als auch gegenüber dem Gericht. Dass zwischen der Großmutter und dem BF eine innige Beziehung besteht, ergibt sich aus der, teilweise sehr emotionalen, Aussage der Großmutter in der mündlichen Verhandlung. Auch der Umstand, dass diese den BF im Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX 2020 fünfunddreißig Mal in der Justizanstalt besucht hat und regelmäßig finanziell unterstützt, zeugt von dieser Beziehung. Dass diese Beziehung auch von Seiten des BF als innig empfunden wird darf nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass zu dessen Eltern kein Kontakt besteht und diese de facto großgezogen hat, als nachvollziehbar und gegeben angenommen werden. Ebenso aufgrund der Tatsache, dass diese den BF, der bis dato keiner regulären Beschäftigung nachgegangen ist, finanziell unterstützt.

Dass der Kontakt zur Schwester ein wesentlich loserer ist, zeigt sich einerseits im Umstand, dass diese ihn im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2020 kein einziges Mal in der Haft besucht hat und diese auch unentschuldigt der Ladung zur mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Hinsichtlich der Beziehung zu einem Onkel bzw. einer Tante des BF, die ebenfalls in Wien wohnhaft sind, haben sich keine Anhaltspunkte über eine vertiefte Beziehung ergeben und wurde eine solche auch nicht behauptet.

Dass der BF, laut Aussage seiner Großmutter, von seiner Schwester nach Maßgabe derer Verhältnisse gelegentlich eine finanzielle Unterstützung bekommt ändert an dieser Beurteilung nichts.

Dass der BF angesichts seines lebenslangen Aufenthaltes in Österreich über entsprechende private Anbindungen verfügt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Laufe des Verfahrens hervorgekommen sind.

Die Feststellung, wonach der BF ledig ist ergibt sich aus der diesbezüglichen Angaben des BF gegenüber dem erkennenden Gericht. Dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Sorgepflichten bestehen ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF, der in der mündlichen Verhandlung einräumt, dass das Vaterschaftsanerkennungsverfahren betreffend die minderjährige XXXX noch nicht abgeschlossen ist. Diese Aussage korreliert mit der dem Gericht vorliegenden Mitteilung über die Zurückziehung der Vaterschaftsanerkennung durch die Mutter des Kindes.

Das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit XXXX konnte vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedingt das über einen längeren Zeitraum andauernde Zusammenleben von zwei Personen in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 ergibt sich einerseits, dass die angebliche Lebensgefährtin – zumindest zum Zeitpunkt der Urteilsfindung – selbst in Haft war, andererseits diese auch das Opfer der vom BF verübten und dem angeführten Strafurteil zugrundeliegenden Straftat war.

Vor dem Hintergrund, dass die vom BF genannte und als Lebensgefährtin bezeichnete Person diesen auch in all den Monaten davor nicht in der Haft besuchte, lässt sich für das erkennende Gericht das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft nicht erkennen. Auch wenn Opfer und Täter in zeitlichem Nachhang zur Straftat sich wiederum nähergekommen sein mögen, so kann einer solchen neuerlichen Beziehungen bei Berücksichtigung der Rahmenbedingungen nach Ansicht des Gerichtes zum Entscheidungszeitpunkt nicht jene Tiefe beigemessen werden, um von einer Lebensgemeinschaft zu sprechen.

Dass der BF zusammen mit seiner Großmutter bis 2013 sich regelmäßig zwischen ein bis drei Wochen urlaubsbedingt in Serbien aufhielt gründet in der diesbezüglichen zeugenschaftlichen Aussage seiner Großmutter.

Wenn der BF das Bestehen von jeglichen verwandtschaftlichen Kontakten nach Serbien in der Verhandlung negiert so steht dies im Widerspruch zu seinen Aussagen die er bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt getätigt hat. Vor dem Hintergrund, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sämtliche von ihm in der Befragung durch das Bundesamt getätigten Angaben als von ihm erlogen und damit als unwahr bezeichnet (siehe Ausführungen oben) fehlt dieser Behauptung die notwendige Glaubwürdigkeit.

Der Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ergibt sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen und amtlicherseits eingeholten Auszug aus Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister.

Die Feststellungen zu den diversen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie das Landesgericht Wiener Neustadt sowie der diesen zugrundeliegenden Delikten beruhen auf den diesbezüglichen, im Verfahrensakt einliegenden, Urteilen.

Die Feststellungen zu den von der Landespolizeidirektion XXXX und der Landespolizeidirektion XXXX über den BF verhängten Geldstrafen auf den entsprechenden, im Verfahrensakt einliegenden Strafverfügungen und dem Straferkenntnis.

Dass der BF die, den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden, Taten und die Verwaltungsübertretungen begangen hat steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden fest.

Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis, dass sich der BF für die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen entschuldige und die darüber hinaus vertretene Ansicht, dass dieser nach der in der derzeitigen Haft verbrachten Zeit ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein gebildet habe und daher in Hinkunft von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, kann schon vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Schwere des Fehlverhaltens und den der zur Unrechtseinsicht widersprüchlichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nicht beigetreten werden.

Dies umso mehr, als dem in der Beschwerdeschrift vom XXXX 2019 enthaltenen Vorbringen der beim BF eingetretenen Läuterung nur wenig später eine neuerliche Verurteilung folgte, ohne dass dieser in der Strafverhandlung das inkriminierte Verhalten eingestand. Vielmehr zeigte der BF durch die Anfechtung des gegenständlichen Urteils, dass er das vorgeworfene und im Urteil festgestellte Fehlverhalten nicht anerkennen will. Auch in der mündlichen Verhandlung waren für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für eine Reue erkennbar und hat der BF keine Anstrengungen unternommen, das von ihm im Rahmen seiner Straftaten begangene Unrecht gegenüber seinen Opfern wiederum gut zu machen. Die bloße Behauptung des BF seine Straftaten zu bereuen sind vor diesem Hintergrund unglaubwürdig und nicht als reuiges Geständnis mit ernsthafter Besserungsabsicht zu werten.

Diese Schlussfolgerung korreliert auch mit den Aussagen des BF gegenüber der belangten Behörde in seiner niederschriftlichen Einvernahme (Frage: „Warum schlagen Sie Frauen?“ Antwort: „Sie hat mich immer wieder betrogen, deshalb hat sie Watschen kassiert. Sie hat von mir die Faust bekommen. Ich würde es wieder tun, wenn nicht, würde ich lügen. …..“) sowie aus seinen Angaben gegenüber dem erkennenden Gericht, die – entgegen diesbezüglicher Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz – ein beim BF entstandenes Unrechtsbewusstseins vermissen lassen.

Das erkennende Gericht kann sohin den Wahrheitsgehalt der beim BF eingetretenen Reue nicht erkennen. Insbesondere auch die Verantwortung des BF, wonach er bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt gelogen habe und seine gesamte Aussage nicht stimme, weil er die Nacht davor nicht geschlafen habe und er nur schnell zurück in die Zelle gewollt habe, gereicht wegen der ihr inne haftenden Unglaubwürdigkeit und Realitätsfremde ebenfalls nicht dazu, die vom BF behauptete eingetretene Läuterung zu untermauern. Vielmehr sieht der erkennende Richter darin den untauglichen Versuch des BF, dessen - die in der Niederschrift vor dem Bundesamt evident zu Tage tretende - Bereitschaft auch hinkünftig wiederum Gewalt anzuwenden, zu leugnen.

Aus der Begehung der angeführten Straftaten und Verwaltungsübertretungen sowie dem mangelnden Unrechtsbewusstsein ergibt sich die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie dass der BF in der Lage ist, sein Lebensumfeld zu gestalten und eigenständig Entscheidungen zu treffen beruhen auf den Angaben des BF in der Verhandlung, jene zum Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und des IQ auf den diesbezüglichen Feststellungen im Strafurteil zu XXXX .

Dass der BF, seit der Feststellung dieser bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsstörung, keine therapeutische Behandlung begonnen oder durchgeführt hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie der von der Justizvollzugsanstalt eingeholten Vollzugsinformation.

Die Zulässigkeit einer Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Wenn dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, insbesondere auf die unter Punkt 17.1 angeführten Feststellungen zu den Lebensbedingungen der Volksgruppe der Roma verweist, wonach 92% der Roma unterhalb der Armutsgrenze leben und 98% der Haushalte nicht in der Lage seien, ihre Grundbedürfnisse zu decken und unter den Roma eine Arbeitslosenquote von 74% herrsche, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Angaben laut UNHCR auf vertriebene Roma beziehen und sohin nicht die entsprechende Relevanz aufweisen. Unabhängig davon ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation keine Hinweise, wonach Rückkehrer mit einer Situation konfrontiert sind, die – ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten – mit einer die Existenzgrundlage bedrohenden Situation konfrontiert sind.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Die belangte Behörde hat daher die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

Des Weiteren trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach auch das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt der BF in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF weist sechs strafgerichtliche Verurteilungen auf. Unter der Vielzahl von Delikten, die diesen zugrunde liegen, finden sich unter anderem Eigentumsdelikte, drei Verurteilungen wegen Körperverletzung als auch das schwere Verbrechen der Vergewaltigung.

Am XXXX .2019 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, § 229 Abs. 1, § 136 Abs. 1 StGB und am 15.01.2020 nach §§ 15, 84 Abs. 4 und unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX .2019 nach den §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG hier auch vorliegt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der BF weist in einem sehr kurzen Zeitraum eine Vielzahl von strafrechtlichen Verurteilungen, ua. wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, gewerbsmäßigem Diebstahl, gefährlicher Drohung, Nötigung, fortgesetzter Gewaltanwendung und Vergewaltigung auf. Dass die Art und Schwere der den ersten vier strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten nicht ein weitaus höheres Strafmaß nach sich gezogen hat, gründet allein im Umstand, dass für den BF als Jugendlicher respektive junger Erwachsener mildere Strafansätze vorgesehen waren.

Die letzten beiden Verurteilungen gründen jedoch in Straftaten, die der BF in einem Lebensalter begangen hat, wo er das jugendliche Alter nicht mehr als Milderungsgrund für sich reklamieren kann und sich der Tragweite dieser im vollen Umfang bewusst sein musste.

Das Begehen von Gewalt- und Eigentumsdelikten, sowie die beim BF vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit hohem Aggressionspotential und skrupelloser sozialer Einstellung lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen und unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen.

Diese Straftaten, die diesen innewohnenden Gefährdungen von Menschen und von fremden Eigentum, und der Umstand, dass sowohl bedingte Verurteilungen als auch das Verspüren des Haftübels den BF nicht davon abhalten konnte weitere Straftaten zu begehen, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, nicht zuletzt aufgrund des nach wie vor evidenten mangelnden Unrechtsbewusstseins, jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Es wird nicht verkannt, dass sich der BF seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich aufhält und er in dieser Zeit auch starke private Bindungen entwickelte.

Demgegenüber ist jedoch ebenso maßgeblich festzuhalten, dass der BF in Österreich über sehr geringe familiäre Bindungen verfügt die ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK annehmen lassen würden, zumal der BF selbst angibt keinerlei Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Vater zu haben.

Als wichtigste Bezugsperson wird vom BF die Großmutter väterlicherseits genannt, die den BF auch finanziell unterstützt. Zwar sieht das Gericht die vom BF behaupteten Unterstützungsleistungen für diverse Erledigungen und von Einkäufen gegenüber seiner Großmutter als glaubhaft an und werden diese von der Großmutter auch bestätigt, eine Bindung von maßgeblicher, die Schutzsphäre von Art 8 EMRK berührender, Intensität zwischen der Großmutter und ihrem erwachsenen Enkel ist daraus jedoch nicht ableitbar.

Vor dem Hintergrund, dass der BF bis dato nur von Sozialleistungen und dem gelegentlichen (nicht legalen) Handel mit von ihm angekauften und reparierten Fahrzeugen den Lebensunterhalt verdiente, ist die in der Beschwerde behauptete Notwendigkeit der Unterstützung der Großmutter durch den BF, zu den vorherigen Darlegungen (die auf seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde beruhen), wonach diese „alleine nicht überleben kann“ widersprüchlich und nicht geeignet ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darzutun.

Relativierend ist ebenfalls anzuführen, dass der BF durch sein fortgesetztes Fehlverhalten in Kauf genommen hat, dass diese familiären und privaten Beziehungen durch die mit diesen verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen beeinträchtigt werden. Die fortgesetzte Delinquenz lässt daher für das Gericht den Schluss zu, dass die Bedeutung des noch vorhandenen Familienlebens für diesen in der Realität von geringer Bedeutung war.

Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren gegen den BF wurde von der Kindesmutter und Opfer des BF zurückgezogen, weshalb auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte für ein bestehendes Familienleben erkennbar sind.

Die aufgezeigten Beziehungen zur Schwester des BF als auch seinen anderen Verwandten im Bundesgebiet lassen ein relevantes Privatleben im Sinne von Art 8 EMRK ebenfalls nicht begründen.

Dies gilt sinngemäß auch für das unbestrittene Vorliegen von privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet zumal dieser hier geboren wurde, aufgewachsen ist und die Schule besucht hat und über einen entsprechenden Freundeskreis verfügt.

Das Gericht vergisst hierbei nicht, dass beim BF eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Intelligenzminderung vorliegt. Wie das erkennende Strafgericht feststellte, war durch diese Impulskontrollstörung die einsichtgemäße Steuerungsfähigkeit zu den entsprechenden Tatzeitpunkten zwar beeinträchtigt aber nicht aufgehoben. Dem BF musste sohin bewusst sein, dass ein fortgesetztes Fehlverhalten im Falle des offenkundig werden mit einem Freiheitsentzug geahndet wird zumal er bereits im Zuge seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung über einen Zeitraum von acht Monaten das Haftübel verspüren musste.

Was die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat anbelangt, so beschränken sich diese - was die tatsächlichen Aufenthalte in Serbien anbelangt - auf den Besuch von Verwandten seiner Großmutter väterlicherseits im Ausmaß von ein bis drei Wochen pro Jahr bis ins Jahr 2013.

Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten gänzlich unbekannt wären und er sich dort überhaupt nicht zurechtfinden würde.

Des Weiteren darf bei dem XXXX -jährigen, gesunden und arbeitsfähigen, die serbische Sprache beherrschenden BF, die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten (zBsp im KFZ-Bereich oä.) ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Dem Beschwerdevorwurf, wonach sich die belangte Behörde vor dem Hintergrund der recht allgemein gehaltenen Länderfeststellungen nicht hinreichend mit der Persönlichkeitsstörung des BF auseinandergesetzt habe ist insofern entgegenzutreten, als der BF ein substantiiertes Vorbringen, wieso eine Behandlung dieser Störung in Serbien nicht möglich sein sollte, vermissen lässt.

Zwar ist der BF zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich diesbezüglich behandelt worden, es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass ohne eine diesbezügliche medizinische Behandlung eine Arbeitsfähigkeit a priori nicht gegeben sein sollte. Anhaltspunkte, dass eine begleitende Behandlung der beim BF diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in Serbien für diesen dort nicht erreichbar wären, bestehen nicht und wurden vom BF auch nicht behauptet.

Vielmehr genießen Rückkehrer, (so wie alle serbischen Bürger) wie auch im bekämpften Bescheid zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ausgeführt, nach erfolgter Registrierung im öffentlichen Krankenversicherungssystem kostenlose medizinische Behandlung und Medikamente. Wenn der BF in seiner Beschwerde darauf verweist, dass er therapiewillig ist, so stehen diesem Vorhaben bei einer Rückkehr nach Serbien keine objektivierten Hindernisse entgegen und wurden solche auch nicht vorgebracht.

Auch hat der BF während seiner bisherigen Haft keine erkennbaren Anstrengungen unternommen diesbezügliche medizinische Therapien zu bekommen, weshalb das erkennende Gericht vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Vorbringen zur Erkenntnis gelangt, dass beim BF kein tatsächliches Interesse an der Inanspruchnahme einer solchen Therapie besteht. Für Letzteres sind auch im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die eine solche – wenngleich tunlich – jedoch nicht notwendig erscheinen lassen.

Letztlich sind vom BF auch jene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten werden, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Die vorhandenen Kenntnisse der in Serbien üblichen Sprache sowie der Umstand, dass der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, lassen keine völlige Perspektivenlosigkeit bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erkennen, zumal weder Umstände behauptet wurden, die die es dem BF unmöglich oder außergewöhnlich schwierig erscheinen lassen.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt (vgl. EGMR 2.6.2020, Azerkane gg. Niederlande, 3138/16).

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen zusammengefasst wurde dies mit dem Umstand begründet, dass der BF durch seine schwerwiegenden Verstöße gegen das Strafrecht und seiner Verurteilung zu Haftstrafen im Gesamtausmaß von über 7 Jahren (davon zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2020 zu 9 Monaten zusätzlicher Freiheitsstrafe) Tatbestände erfüllt wurden, die das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizieren. Von Schuldeinsicht und Reue kann beim BF - unter Hinweis auf seine diesbezüglichen Aussagen bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (wonach er wiederum Gewalt gegenüber einer Frau anwenden würde) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (und den diesbezüglichen Ausführungen oben) keine Rede sein.

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 5 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Wie bereits o. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass von der BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Zif. 1 iVm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Vor dem Hintergrund der für das Gericht unglaubwürdigen Behauptung, wonach der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gelogen habe und sohin alles von ihm zu Protokoll gegeben nicht stimme, wird vom Gericht den diesbezüglichen Angaben gefolgt. Der Ansicht der belangten Behörde ist sohin im Ergebnis, nicht zuletzt auch unter Hinweis auf ein mangelndes und die Schuldhaftigkeit des inkriminierten Handelns erkennendes Geständnis im letzten strafgerichtlichen Urteil sowie der nicht erkennbaren Reue, beizutreten.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der Vielzahl und der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF, das sich in sehr kurzer Zeitspanne über mehrere strafrechtlich relevante Bereiche erstreckte, ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in massivster Weise zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die Art und die Schwere der vom BF begangenen Straftaten so ist das vom BF bisher angesammelte und relativ gering erscheinende Strafausmaß allein dem Umstand geschuldet, dass dieser als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener mit milderen Strafansätzen konfrontiert war.

Wie bereits dargelegt, lässt das Begehen von Gewalt-und Eigentumsdelikten, die beim BF vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit hohem Aggressionspotential und skrupelloser sozialer Einstellung, das in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigte fehlende Unrechtsbewusstsein und die mangelnde Reue eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls als begründet erscheinen und unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen.

Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, lebt der BF seit seiner Geburt durchgehend rechtmäßig in Österreich und verfügt über eine Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich. Bei der Entscheidung allenfalls zu berücksichtigende familiäre und private Bindungen des BF in Österreich liegen zwar vor, treten vor dem Hintergrund der massiven Verstöße gegen die Rechtsordnung jedoch in den Hintergrund.

Bei Abwägung aller dargelegten Umstände steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes in angemessener Relation zumal das persönliche Fehlverhalten der BF in schweren und als Verbrechen qualifizierten Straftaten bestand und dieser trotz der Erfahrungen des Haftübels keine Zeichen einer Läuterung an den Tag gelegt hat. Dass sich der BF in einer besonderen Notlage befunden hätte, als er diese Taten beging, hat sich nicht ergeben und wurde auch eine solche auch nicht behauptet.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Da die über den BF verhängte Haftstrafe zuletzt mit dem oben erwähnten strafgerichtlichen Urteil vom Jänner 2020 um weitere neun Monate verlängert wurde, muss auch aus diesem Grund von einer andauernden Gefährdung ausgegangen werden.

Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von weiteren schweren Delikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF diesen Zeitraum zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gemäß § 18 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß leg.cit. aberkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Somit sprach die Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde auch in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

Dem Beweisantrag betreffend die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Thema, inwieweit ein entsprechendes Fortkommen ohne sozialen und familiären Rückhalt in Serbien für den BF angesichts seiner Persönlichkeitsstörung gegeben ist, war - unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Nichterfolgten Anstrengungen zur Inanspruchnahme einer Therapie nicht Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Familienleben Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung Körperverletzung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2226274.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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