TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/23 95/07/0129

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §33 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §32b idF 1997/I/74;
WRG 1959 §33b;
WRG 1959 §33c;
WRGNov 1997 Art1 Z18a;
WRGNov 1997 Art1 Z19a;
WRGNov 1997 Art2 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der M-Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 1995, Zl. 513.610/01-I 5/95, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 13. Jänner 1988 war der M.-Gesellschaft m.b.H. - nach dem unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin - die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Abwasseranlagen zur Abfuhr von Niederschlagswässern aus einem Schrottfreilagerplatz sowie zur Einleitung von über Schlammfang und Benzinabscheider vorgereinigten Niederschlagswässern im Ausmaß bis zu maximal 40 l/sec in die Mischwasserkanalisation der Stadtgemeinde Amstetten nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und bei Einhaltung näher genannter Auflagen erteilt worden.

Mit Bescheid vom 15. September 1989 hatte der LH gemäß § 121 WRG 1959 die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung ausgesprochen.

Nachdem der technische Amtssachverständige des LH in einer Äußerung vom 16. Februar 1994 mitgeteilt hatte, daß die Abscheideanlagen dem Stand der Reinigungstechnik nicht mehr entsprächen, suchte die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom 19. Mai 1994 um Bewilligung für die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage um einen Restölabscheider an.

In der am 5. April 1995 vom LH über dieses Ansuchen durchgeführten Bewilligungsverhandlung erstattete der vom LH beigezogene Amtssachverständige für Abwassertechnik ein Gutachten, in welchem er ausführte, daß das gegenständliche Vorhaben die Anpassung des Mineralölabscheiders I an den Stand der Technik dadurch vorsehe, daß ein bestehender Schwerkraftabscheider mittels eines Restölabscheiders der Reinigungsklasse III nachgerüstet werden solle. Auf Grund der zu erwartenden Oberflächenwässerbelastung innerhalb des Betriebes mit Schwermetallen seien in zukünftig vorzusehende Untersuchungen auch Schwermetallparameter aufzunehmen. Nach Vorlage derartiger Untersuchungsbefunde solle entschieden werden, ob die bestehenden Vorreinigungsanlagen ausreichten. Grundsätzlich sei zu erwarten, daß gelöste Schwermetalle, wie Eisen, Kupfer, Cadmium, Zink und Zinn praktisch nicht in den bestehenden Schlammfängen zurückgehalten werden könnten. Über die Ablaufkonzentrationen des derzeit noch nicht den aktuellen Anforderungen entsprechenden Ölabscheiders II sei ein Untersuchungsbefund vorgelegt worden, welcher zur Einsicht führe, daß diesbezüglich mit dem bestehenden Schwerkraftabscheider noch das Auslangen gefunden werden könne. Sollte sich jedoch auf Grund künftiger Befunde herausstellen, daß die abgeleiteten Grenzkonzentrationen nicht mehr eingehalten werden können, würde eine Anpassung an den Stand der Technik und damit eine veränderte Situierung der Vorreinigungsanlage erforderlich werden. Nachdem der Amtssachverständige die mit der wasserrechtlichen Bewilligung zu verbindenden Auflagen, Grenzkonzentrationsmengen für bestimmte Abwasserinhaltsstoffe, eine Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe für die Dauer von acht Jahren und eine Befristung der gesamten Anlage für die Dauer von 25 Jahren sowie Baufristen im Umfang des spätesten Baubeginnes mit dem 1. September 1995 und des spätesten Bauendes mit dem 31. Dezember 1995 vorgeschlagen hatte, wurde von der Beschwerdeführerin das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen und die Verhandlung geschlossen.

Mit Bescheid vom 7. April 1995 erteilte der LH der Beschwerdeführerin die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid des LH vom 13. Jänner 1988 bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage durch Errichtung einer Restölabscheideanlage der Reinigungsklasse III und Nenngröße 30 im Anschluß an den bestehenden Schwerkraftabscheider I und Ableitung der vorgereinigten Niederschlagswässer in die Anlagen des Gemeindeabwasserverbandes Amstetten unter Einhaltung näher genannter Grenzkonzentrationen bestimmter Stoffe bei Beibehaltung des derzeitigen hydraulischen Konsenses nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und bei Einhaltung näher genannter Auflagen gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30. April 2020. Die Bewilligung zur Einleitung der gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe Summe Gesamt-Kohlenwasserstoffe, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt und Kupfer wurde im Spruch des Bescheides des LH vom 7. April 1995 "gemäß § 33b WRG 1959 in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (BGBl. Nr. 872/1993)" bis zum 30. April 2003 gesondert befristet. Als Fristen nach § 112 WRG 1959 wurden für den Beginn des Vorhabens der 1. September 1995 und für dessen Vollendung der 31. Dezember 1995 bestimmt.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die ihr gesetzten Fristen für Beginn und Vollendung des Vorhabens und gegen die gesonderte Befristung der Bewilligung zur Einleitung bestimmter gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe bis zum 30. April 2003 mit der Begründung, daß die Verordnung, auf welche sich der Bescheid des LH stütze, gemäß ihrem § 5 Abs. 2 für Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation erst mit 1. Juli 1995 in Kraft treten würde, weshalb eine Befristung auf diese Verordnung nicht gestützt werden könne. Diese Verordnung sehe darüber hinaus eine siebenjährige Übergangsfrist vor, der entgegen die Bauvollendungsfrist mit dem 31. Dezember 1995 bestimmt worden sei. Die von der Verordnung vorgesehene Übergangsfrist von sieben Jahren sei damit auf wenige Monate verkürzt worden; nach Erkundigungen der Beschwerdeführerin seien bisher keine im Bereich des Altauto-Recycling tätige Betriebe bekannt geworden, bei denen bereits jetzt die strengen Emissionsbegrenzungen der Tankstellenverordnung vorgeschrieben worden wären. Soweit eine solche Vorschreibung vor Inkrafttreten der Verordnung überhaupt zulässig sei, hätte die Behörde unter Anwendung des § 33c Abs. 3 WRG 1959 eine Verkürzung der in der Verordnung festgelegten Fristen nur unter den dort genannten Voraussetzungen vornehmen dürfen. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor, zumal es von seiten des Betreibers der Kanalisationsanlage bislang keine Beschwerden über die Einleitungen der Beschwerdeführerin gegeben habe. Da der LH die Voraussetzungen für die von ihm vorgenommene Verkürzung der Frist nicht geprüft habe, sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig. Es werde beantragt, den Bescheid des LH dahin abzuändern, daß die Fristen für den Beginn des Vorhabens mit dem 1. September 2002, für seine Vollendung mit dem 31. Dezember 2002 und für die Einleitung der gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe mit zum 30. April 2010 festgesetzt würden.

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen, mit 27. Juni 1995 datierten und den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 29. Juni 1995 zugestellten Bescheid mit der Maßgabe ab, daß die im Bescheid des LH vorgenommene Bezugnahme auf § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 872/1993 zu entfallen habe, wobei sie die Fristen gemäß § 112 WRG 1959 für den Beginn des Vorhabens mit dem 1. Dezember 1995 und für seine Vollendung mit dem 31. März 1996 neu festsetzte. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin mit Recht gerügt habe, daß der LH die von ihm herangezogene Verordnung zu einem Zeitpunkt angewendet habe, als sie noch nicht in Kraft getreten sei. Es könne sich die im bekämpften Bescheid verfügte gesonderte Befristung der Bewilligung zur Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltstoffe aber bereits unmittelbar auf die Bestimmung des § 33b Abs. 2 WRG 1959 stützen, bedürfe dabei allerdings einer Begründung. Eine solche liege in der sinngemäßen Heranziehung des § 2 der zwar noch nicht wirksamen, aber bereits kundgemachten Verordnung. Wenn der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen gewesen sei, daß sich der Bescheid des LH unzulässigerweise auf die betroffene Verordnung gestützt habe, so müsse es der Beschwerdeführerin aber gleichzeitig verwehrt bleiben, die noch nicht in Kraft stehende Verordnung als Rechtsgrundlage für eine nach Meinung der Beschwerdeführerin ihr vorzuschreibende siebenjährige Übergangsfrist heranzuziehen. Die im Bescheid des LH festgesetzten Bauvollendungsfristen stützten sich unmittelbar auf § 112 Abs. 1 WRG 1959. Ein Widerspruch zu § 33c leg. cit. liege mangels Wirksamkeit der zitierten Verordnung nicht vor. Die Vorschreibung der Fristen finde im Gesetz unmittelbar Deckung; es habe die Beschwerdeführerin materiell auch nichts vorgebracht, was die Rechtfertigung der vorgeschriebenen Fristen in Zweifel ziehen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ohne Vorschreibung projektsändernder Auflagen, auf Erteilung dieser Bewilligung ohne Vorschreibung der bestimmten Grenzkonzentrationen, ohne gesonderte Befristung zur Einleitung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe bis zum 30. April 2003 und auf Festsetzung angemessener Baufristen nach § 112 WRG 1959 sowie auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Verfügung vom 26. August 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme dazu eingeladen, ob angesichts der gemäß Art. IV Abs. 1 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. Nr. 74/1997, in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 B-VG am 12. Juli 1997 in Kraft getretenen gesetzlichen Beseitigung der Bestimmung des § 32 Abs. 4 WRG 1959 und der mit gleichem Tage in Kraft getretenen Bestimmung des § 32b WRG 1959 die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in fortwirkender Weise noch berühren kann.

Die Beschwerdeführerin hat in einer dazu erstatteten Äußerung das Fortwirken einer Berührung ihrer Rechtsposition durch den angefochtenen Bescheid bejaht und dazu auf die Übergangsbestimmungen der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 hatten in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

"§ 32

bewilligungspflichtige Maßnahmen

...

(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten, noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 33b Abs. 5 verordneten Regelungen.

§ 33b

Emissionsbegrenzung

(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.

(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur soweit und so lange bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Immissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Dabei sind für die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe Fristen zu bestimmen, die bei der Bewilligung nach Abs. 2 nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

§ 33c

Sanierung von Altanlagen

(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 für bestehende Anlagen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.

(2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen."

Das mit Bundesgesetzblatt, Teil I, ausgegeben am 11. Juli 1997, kundgemachte Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 - WRG-Nov. 1997), BGBl. Nr. 74/1997, sieht in seinem Art. I Z. 18a den ersatzlosen Entfall der Bestimmung des § 32 Abs. 4 WRG 1959 und in seinem Art. I Z. 19a die Einfügung folgender Bestimmung samt Überschrift vor:

"Indirekteinleiter

§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachungen der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen."

Gemäß Art. IV Abs. 1 WRG-Nov. 1997 tritt dieses Bundesgesetz, Art. I Z. 18a, 19a sowie 36a bis g ausgenommen, mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Art. II der genannten Novelle sieht in seinem ersten Absatz vor, daß am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen sind, während im übrigen auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. In Art. II Abs. 5 WRG-Nov. 1997 werden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

"(5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen."

In Betrachtung der dargestellten Bestimmungen der WRG-Nov. 1997 ist mit Rücksicht auf das Inkrafttreten ihrer in Art. I Z. 18a und 19a getroffenen Regelungen mit dem 12. Juli 1997 (Art. 49 Abs. 1 B-VG) zunächst klarzustellen, daß Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation ab dem 12. Juli 1997 keinerlei wasserrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen. Dieser Umstand wäre, für sich betrachtet, deswegen geeignet, die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erkennen, weil ein vom Konsensträger als rechtswidrig beurteilter Bewilligungsbescheid die Rechtsposition des Konsensträgers nicht mehr nachteilig berühren kann, wenn das bewilligte Vorhaben zufolge zwischenzeitigen Wegfalls der gesetzlichen Bewilligungspflicht kraft eingetretener Bewilligungsfreiheit ohne Gebrauch von jener Bewilligung in Angriff genommen werden kann, deren Modalitäten vom Konsensträger als rechtswidrig beurteilt werden. Bedarf die Indirekteinleitung keiner wasserrechtlichen Bewilligung mehr, dann darf sie vom Indirekteinleiter so vorgenommen werden, wie ihm das Kanalisationsunternehmen dies gestattet, ohne daß die Inhalte vor dem 12. Juli 1997 erlassener Bewilligungsbescheide für eine Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter gegenüber noch rechtliche Bedeutung äußern könnten. Was vom Gesetz her bewilligungsfrei gestattet ist, darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte Beschränkungen ausgeübt werden. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Übergangsbestimmung über das Aufrechtbleiben einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehenden wasserrechtlichen Indirekteinleiterbewilligung bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 32b Abs. 5 WRG 1959 in der novellierten Fassung nach Art. II Abs. 5 der Novelle ändert die durch die Bestimmung des Art. I der Novelle gestaltete Rechtslage nicht ab und ist in diesem Umfang des Überleitungsrechtes ein gesetzgeberischer Akt, der ins Leere gegangen ist. Da die Indirekteinleitung ab dem 12. Juli 1997 bewilligungsfrei gestellt ist, sind zuvor darüber ergangene Bewilligungsbescheide insoferne bedeutungslos geworden, als ihnen beigegebene Beschränkungen für einen Indirekteinleiter nicht mehr wirksam sein können, weil er zur Indirekteinleitung, wie bereits dargestellt, kraft Gesetzes so berechtigt ist, wie das Kanalisationsunternehmen es ihm gestattet. Jede andere Auffassung würde Indirekteinleiter, denen vor dem 12. Juli 1997 eine (unter Auflagen erteilte) wasserrechtliche Bewilligung zur Indirekteinleitung gewährt worden war, im Verhältnis zu solchen Personen, die Indirekteinleitungen nach dem 11. Juli 1997 bewilligungsfrei vorzunehmen beginnen, in sachlich nicht begründbarer Weise schlechter stellen.

Eine Fortwirkung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann allerdings im Lichte des zweiten Halbsatzes der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 5 Satz 1 der WRG-Nov. 1997 nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Gilt nämlich ab dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 32b Abs. 5 WRG 1959 in der novellierten Fassung, sofern in einer solchen Verordnung eine Bewilligungspflicht für den betroffenen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung als Bewilligung nach § 32b, dann kann sich die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bewilligungsbescheides zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder zu ihrem Nachteil auswirken. Daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Verordnung nach § 32b Abs. 5 WRG 1959 in der novellierten Fassung in absehbarer Zeit erlassen wird, kann ebensowenig ausgeschlossen werden wie der Umstand, daß mit dem Inkrafttreten einer solchen Verordnung die Indirekteinleitung der Beschwerdeführerin wasserrechtlich wieder bewilligungspflichtig werden könnte. Gälte diesfalls die nunmehr bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung den Übergangsbestimmungen zufolge als wasserrechtliche Bewilligung nach § 32b WRG 1959 in der novellierten Fassung, dann könnte daraus eine Fortwirkung jener Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides resultieren, welche von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wird. Aus diesem Grunde ist der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, daß die vorliegende Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist.

In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin im Kern ihrer Ausführungen dagegen, daß die belangte Behörde mit der Gestaltung des von ihr im wesentlichen bestätigten Bescheides des LH die die Beschwerdeführerin belastenden Regelungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, der Sache nach angewandt habe, ohne ihr gleichzeitig die in derselben Verordnung normierte siebenjährige Anpassungsfrist einzuräumen.

Diesem Vorwurf kann Berechtigung insoferne nicht abgesprochen werden, als die belangte Behörde die Unanwendbarkeit der genannten Verordnung, welche erst zwei Tage nach Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist, zwar erkannt, jedoch gemeint hat, den die Beschwerdeführerin belastenden Regelungsgehalt der Verordnung auch aus der Bestimmung des § 33b Abs. 2 WRG 1959 unmittelbar begründen zu können. War diese Überlegung auch grundsätzlich richtig, mißlang doch ihre Umsetzung im Beschwerdefall deshalb, weil die belangte Behörde der von ihr zutreffend erkannten Erforderlichkeit einer Begründung der Befristung der Bewilligung zur Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe im angefochtenen Bescheid nicht entsprochen hat. Die belangte Behörde hat gemeint, anstelle der von ihr als erforderlich erkannten Begründung sinngemäß auf die Bestimmung des § 2 der noch nicht wirksamen, aber bereits kundgemachten Verordnung, BGBl. Nr. 872/1993, verweisen zu können, und sie ließ es damit bewenden.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter

Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Kupfer Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Nitrit (Nr. 10), AOX (Nr. 15), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 17) und POX (Nr. 18) der Anlage A sowie für einen sonstigen (§ 4 Abs. 3 AAEV) gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat acht Jahre zu betragen."

Daß der Verweis auf diese Vorschrift nicht geeignet sein konnte, mit Bezug auf den Einzelfall nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Einleitung der betroffenen Abwasserinhaltsstoffe im Fall der Beschwerdeführerin nur bis zum 30. April 2003 bewilligt werden konnte, liegt auf der Hand. Bestand nach der von der belangten Behörde zugestandenen Unanwendbarkeit der Regelungsinhalte der vom LH herangezogenen Verordnung die Erforderlichkeit, das Vorliegen der nach § 33b Abs. 2 WRG 1959 normierten Tatbestandsvoraussetzungen der dort geregelten zeitlich befristeten Bewilligung einer Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in einer auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin zugeschnittenen sachlichen Begründung zu untermauern, dann konnte dem durch den Hinweis auf die Regelungen der noch nicht in Kraft getretenen Verordnung nicht ausreichend entsprochen werden. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift getroffene Hinweis auf den in den noch nicht in Kraft stehenden Regelungen niedergeschriebenen Stand der Technik rechtfertigt ihre Vorgangsweise nicht, weil in der Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33b Abs. 2 WRG 1959, wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, noch andere Fragen als jene nach dem Stand der Technik in einer auf den Einzelfall abstellenden Weise zu beantworten gewesen wären. So weist die Beschwerdeführerin mit Recht darauf hin, daß im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt worden ist, weshalb die nach § 33b Abs. 2 WRG 1959 vorausgesetzte Vermeidung der Einleitung dieser Abwasserinhaltsstoffe gerade ab dem 30. April 2003 möglich sei, wie es auch an Feststellungen über die Notwendigkeit der Befristung auf Grund der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse fehlt.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 33b Abs. 2 WRG 1959 gestützte Befristung der Bewilligung zur Einleitung der im Bescheid des LH genannten Abwasserinhaltsstoffe erweist sich demnach als unzulänglich begründet. Die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergreift wegen des untrennbaren Zusammenhanges den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich darauf, daß der für die Äußerung zur Anfrage des Gerichtshofes vom 26. August 1997 begehrte Schriftsatzaufwand im Pauschalbetrag bereits erfaßt ist, sowie darauf, daß Stempelgebühren außer für den angefochtenen Bescheid lediglich für die in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Beschwerde zugesprochen werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070129.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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