TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/28 W128 2212706-1

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W128 2212706-1/15E

W128 2212707-1/16E

W128 2212708-1/11E

W128 2212710-1/14E

W128 2212712-1/10E

W128 2212714-1/11E

W128 2219634-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. am XXXX (bisher XXXX ), (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX (bisher XXXX ), geb. XXXX , (4.) XXXX (bisher XXXX ), geb. XXXX , (5.) XXXX (bisher XXXX ), geb. XXXX , (6.) XXXX (bisher XXXX ), geb. XXXX sowie (7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 sowie 10.05.2019, Zlen. (1.) 1185993305-180493044/BMI-BFA_NOE_RD, (2.) 1185993403-180493052/BMI-BFA_NOE_RD, (3.) 1192626910/180493065/BMI-BFA_NOE_RD, (4.) 1192627003-180493079/BMI-BFA_NOE_RD, (5.) 1192627101-180493087/BMI-BFA_NOE_RD, (6.) 1192627210-180493095/BMI-BFA_NOE_RD sowie vom 10.05.2019, Zl. (7.) 1220135205-190168285/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX , geb. am XXXX (bisher XXXX ), (2.) XXXX , (3.) XXXX (bisher XXXX ), (4.) XXXX (bisher XXXX ), (5.) XXXX (bisher XXXX ), (6.) XXXX (bisher XXXX ) sowie (7.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX sowie (7.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2212706.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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