Entscheidungsdatum
29.07.2020Norm
AsylG 2005 §56Spruch
I407 2212423-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Libyen, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, 8020 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2019, Zl. 584208903-190756913, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, hält sich seit 12.10.2012 durchgehend in Österreich auf. Der Aufenthalt war zunächst aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ bis zum 10.06.2018 rechtmäßig.
2. Nachdem der Aufenthaltstitel mangels entsprechenden Studienerfolges nicht mehr verlängert wurde, stellte der Beschwerdeführer am 16.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab und wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2019, GZ I414 2212423-1/6E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Libyen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig ist.
3. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 24.07.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
4. Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und dabei ausführlich zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Libyens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Er hält sich seit 12.10.2012 durchgehend in Österreich auf und war der Aufenthalt zunächst aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck „Studierender“ bis zum 10.06.2018 und im Anschluss aufgrund der mit Erkenntnis vom 16.05.2019 zu GZ I414 2212423-1/6E festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1, ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
Er hat in Österreich zunächst ein Studium an der Montanuniversität XXXX begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Im Anschluss begann er ein Studium an der Technischen Universität XXXX , welches er aktuell aus finanziellen Gründen nicht weiter betreibt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und war zuletzt in der Zeit vom 17.10.2014 - 18.12.2014, 09.01.2015 - 28.09.2015 und vom 18.12.2015 - 14.05.2018 geringfügig beschäftigt. In der Zeit vom 20.11.2017 - 23.08.2018 war er in Vollzeit beschäftigt. Derzeit geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Ersparnissen sowie aus Unterstützungszahlungen durch seine Familie. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht ein aufschiebend bedingter Arbeitsvorvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gastronomiebetrieb.
Der Beschwerdeführer bewohnt ein Zimmer in einer Studenten-Wohngemeinschaft, wobei der Mietvertrag eine Befristung enthält, wonach das Mietverhältnis zum Zwecke eines Studiums abgeschlossen wurde und bei Beendigung oder Abbruch des Studiums endet. Er ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse sozialversichert.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben, er ist ledig und kinderlos, hat jedoch Freundschaften geknüpft.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in das Erkenntnis im Vorverfahren zu GZ I414 2212423-1.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Lebensumständen, seinen familiären und sozialen Verhältnissen, seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten und Sozialversicherungszeiten, seinen aktuellen Wohn- und Einkommensverhältnissen, seinen Studien, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und sind durch die vorgelegten Beweismittel auch glaubhaft belegt. Der gesamte Akteninhalt ergibt ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies und sohin für das Gericht nachvollziehbares Gesamtbild und sind die getroffenen Feststellungen überdies auch unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage:
§ 56 AsylG 2005 idgF, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:
(1) Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11 Abs. 5 NAG lautet:
Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Laut den Gesetzesmaterialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.
§ 60 Abs. 1 AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe, welche wiederum dem § 10 Fremdengesetz 1997 entsprechen. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (vgl. Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 darf ein Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.
Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.
Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde ermessen ("kann") bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein und hält in § 56 Abs. 3 AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird in Abs. 3 leg cit auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005.
Es handelt sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG 2005 angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.
Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ist bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.
Den gegenständlichen Antrag stellte der Beschwerdeführer am 24.07.2019. Sohin war er zum Zeitpunkt der Antragstellung unbestritten seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und war sein Aufenthalt auch mindestens über die Hälfte der Dauer rechtmäßig. Er war von seiner Einreise im Oktober 2012 bis zum Auslaufen seiner letzten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ im Juni 2018 und in der Folge von November 2018 bis zur rechtskräftigen Erledigung des damaligen Antrages und der damit verbundenen Unzulässigkeit der Abschiebung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dadurch ergibt sich ein Aufenthalt von knapp acht Jahren, welcher überwiegend rechtmäßig war.
Der Beschwerdeführer erfüllt auch die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 AsylG, da er durch den Erwerb eines Deutschzertifikates auf Niveau B1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat (Z 3).
Was nun die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG angeht, war vorweg ein Erteilungshindernis iSd Abs. 1 leg.cit. nicht festzustellen.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG betreffend ist zum einen darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer iSd Z 1 über einen Rechtsanspruch auf eine "ortsübliche" Unterkunft verfügt. Dies vermochte er jedoch nicht nachzuweisen. Zwar legte er einen Mietvertrag über ein Zimmer in einer Studenten-Wohngemeinschaft vor, aus diesem geht jedoch klar hervor, dass die Mietdauer mit einem aufrechten Studium verbunden ist. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Studium aktuell nicht mehr betreibt, ist davon auszugehen, dass auch die Grundlage für den Mietvertrag weggefallen ist und der Beschwerdeführer somit die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr erfüllt.
Das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes iSd Z 2 wies der Beschwerdeführer durch sein nach wie vor bestehendes gesetzliches Versicherungsverhältnis mit der ÖGK nach.
Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorweg anzumerken, dass der hg. Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat (vgl. VwGH, 2009/22/0060, 21.06.2011; 2009/18/0122, 20.10.2011; Ro 2014/22/0032; Ra 2015/22/0024).
Der Beschwerdeführer ist mangels eigener Einkünfte nicht selbsterhaltungsfähig und bildet auch die finanzielle Unterstützung seiner Verwandten keine ausreichende Grundlage zu einer positiven Prognosebeurteilung. Ebensowenig ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag eine hinreichend konkrete Aussicht des Beschwerdeführers auf eine Erwerbstätigkeit, da in diesem Vertrag unter anderem eine einmonatige Probezeit vereinbart wurde, in welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann. Es kann aus dem Vorliegen der gegenständlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gastronomiebetrieb nicht auf die Erzielbarkeit ausreichender Mittel geschlossen werden, da nicht gewährleistet ist, inwieweit sich der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit bewähren wird und ob das Arbeitsverhältnis einen maßgeblichen zeitlichen Bestand haben wird.
Da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG somit nicht vorliegen, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" im vorliegenden Fall nicht in Betracht und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wurde bereits im Vorverfahren zu GZ I414 2212423-1 vor rund einem Jahr rechtskräftig erkannt und haben sich im Verfahren – abgesehen von dem damals sechseinhalbjährigen zum nunmehr siebeneinhalbjährigen Aufenthalt – keine Hinweise auf eine etwaige Änderung der Umstände ergeben, sodass eine neuerliche Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen entfallen kann.
Gleiches gilt für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Libyen, wodurch der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weiterhin geduldet bleibt.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben; der erkennende Richter schließt sich den Erwägungen des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Beweiswürdigung an. Im Rahmen der Beschwerde wurde überdies auch kein konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung bemängelt. Der Sachverhalt steht somit zweifelsfrei fest und bedarf keiner weiteren Klärung.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Integration Selbsterhaltungsfähigkeit Voraussetzungen ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2212423.2.00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020