Entscheidungsdatum
31.07.2020Norm
MOG 2007 §6Spruch
W114 2231469-1/5E
W114 2231470-1/5E
W114 2231471-1/5E
W114 2231472-1/5E
W114 2231468-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX vom 30.01.2019, gegen die Bescheide des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 04.02.2020, AZ II/4-DZ/15-14117208010, betreffend Direktzahlungen 2015, AZ II/4-DZ/16-14180238010, betreffend Direktzahlungen 2016, AZ II/4-DZ/17-14120891010, betreffend Direktzahlungen 2017, AZ II/4-DZ/18-14183681010, betreffend Direktzahlungen 2018 und AZ II/4-DZ/19-14200877010, betreffend Direktzahlungen 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2020 zu Recht:
I. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 04.02.2020, AZ II/4-DZ/15-14117208010, betreffend Direktzahlungen 2015; AZ II/4-DZ/16-14180238010, betreffend Direktzahlungen 2016; AZ II/4-DZ/17-14120891010, betreffend Direktzahlungen 2017 und AZ II/4-DZ/18-14183681010, betreffend Direktzahlungen 2018 werden abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 04.02.2020, AZ II/4-DZ/19-14200877010, betreffend Direktzahlungen 2019, wird insofern stattgegen, als in dieser Entscheidung von einer von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX beantragten beihilfefähigen Fläche von 4,3381 ha für das Antragsjahr 2019 auszugehen ist, der von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , am 19.06.2019 gestellte Antrag auf Änderung des Mehrfachantrages-Flächen 2019 als verspätet zurückgewiesen wird und damit keine „Differenzfläche für Sanktion Basisprämie“ festgestellt wird und die deswegen gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 verfügte Flächensanktion ersatzlos entfällt.
III. Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen nach den Vorgaben in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
IV. Ein darüberhinausgehendes Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Direktzahlung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2231469.1.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020