Entscheidungsdatum
04.08.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2195032-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zahl 1046102508/180426851, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.05.2018 bis 17.05.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.05.2018 und die Anhaltung von 04.05.2018 bis 06.05.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 04.05.2018 bis 06.05.2018 rechtmäßig war.
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 07.05.2018 bis 17.05.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 07.05.2018 bis 17.05.2018 rechtswidrig war.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 24.11.2014 nach unrechtmäßiger Einreise einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014 abgewiesen wurde und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, I405 2016201-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2016 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei, keine Lebensgemeinschaft führe und keine Angehörigen oder engen sozialen Kontakte im österreichischen Bundesgebiet habe.
Am 03.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie vorübergehender Einstellung des Asylverfahrens (von 16.12.2016 bis 28.07.2017) wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018 abgewiesen wurde und wurde (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, I414 2016201-2, als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei und in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen verfüge.
Am 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Kontrolle zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, wobei sich der Beschwerdeführer mit seinem nigerianischen Reisepass Nr. XXXX legitimierte und erklärte, nicht in Österreich zu leben, sondern nur seine Frau zu besuchen, welche hier lebe; er selbst lebe in Spanien. Er sei vor ein paar Tagen nach Österreich gereist, nachdem er in Tschechien bei der Familie seiner Frau gewesen sei. Auf Anordnung des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und dort dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt.
Am 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass er am Montag mit dem Zug aus Tschechien kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Seine Frau, eine tschechische Staatsbürgerin, lebe hier und habe vor zwei Wochen hier zu arbeiten begonnen; sie hätten bereits im September 2015 geheiratet. Er habe bis zur Festnahme bei seiner Frau gelebt, gemeldet sei er jedoch nicht und er kenne auch die genaue Adresse nicht. Vor seiner Einreise nach Österreich sei er in Tschechien gewesen, vor drei Monaten sei er zuletzt in Spanien gewesen. Seine Ehefrau habe zuvor in Spanien gewohnt, deshalb habe er einen spanischen Aufenthaltstitel gehabt. Seine Frau ernähre ihn; er habe 19,- Euro in bar bei sich und verfüge über einen gültigen Reisepass. Festgehalten wurde abschließend, dass nach telefonischer Rücksprache „mit der Frau“ zugesichert worden sei, dass „die Effekte“ in das Polizeianhaltezentrum vorbeigebracht würden. In der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres betreffend den Beschwerdeführer ist in der Tabelle „Effektenverwaltung Eingang“ unter anderem der Eingang einer tschechischen Heiratsurkunde am 06.05.2018 vermerkt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.05.2018, Zahl 1046102508/180426851, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm § 57 AVG gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet trotz der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht verlassen habe, sondern untergetaucht sei und sich dem Verfahren entzogen habe. Er verfüge nicht über die zur Finanzierung seines Aufenthaltes erforderlichen Barmittel, sei nicht behördlich gemeldet und habe nicht angeben können, wo er tatsächlich Unterkunft bezogen habe. Zu Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder verfahrensrelevanten familiären Bindungen, habe der Beschwerdeführer seine Frau doch erst geheiratet, nachdem bereits klar gewesen sei, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse.
Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in Schubhaft genommen und bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria am 17.05.2018 in Schubhaft angehalten.
Gegen den oben genannten Bescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde am 13.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet sei, welche ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen besitze; dem Beschwerdeführer komme sohin ein europarechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Beschwerdeführer habe bereits über ein dokumentiertes Aufenthaltsrecht in Spanien verfügt. Zudem bestehe keine Fluchtgefahr. Darüber hinaus wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der näher angeführten Aufwendungen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der Beschwerde beigelegt wurden eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen vom 11.05.2018 für die tschechische Staatsangehörige B. N., ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die tschechische Staatsangehörige B. N., der gültige Reisepass der tschechischen Staatsangehörigen B. N. sowie eine Heiratsurkunde in tschechischer Sprache.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 15.05.2018 eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Aufwendungen der belangten Behörde verpflichten. Inhaltlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei; eine Heimreisezertifikatszusage sei nach Vorführung des Beschwerdeführers vor eine nigerianische Delegation erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im österreichischen Bundesgebiet lediglich obdachlos gemeldet und habe keine weitere Adresse nennen können, an welcher er wohnhaft sei. Laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestünden keine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Seine Gattin wohne in Spanien; der Beschwerdeführer verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel sowie einen nigerianischen Reisepass. Diese Dokumente seien kriminaltechnisch untersucht worden und liege das Ergebnis im Akt auf. Bis zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde habe der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Heiratsurkunde vorgelegt und sei diese bis dato nicht übersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse, Österreich zu verlassen und werde sich im Hinblick auf seine geplante Abschiebung nach Nigeria mittels Charter am 17.05.2018 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zur Verfügung halten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in weiterer Folge Erhebungen hinsichtlich des spanischen Aufenthaltstitels sowie der vorgelegten Heiratsurkunde in tschechischer Sprache durch; die vorgelegte Heiratsurkunde erwies sich dabei als echt.
Am 17.05.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.
Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer verfügte über einen gültigen nigerianischen Reisepass.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2018 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 04.05.2018, Zahl 1046102508/180426851, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm § 57 AVG gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in Schubhaft genommen.
1.3. Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides sowie der Inschubhaftnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft eine rechtskräftige, aufrechte Rückkehrentscheidung samt Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria (bezüglich des ersten Antrages auf internationalen Schutz: Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, I405 2016201-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2016; bezüglich des zweiten Antrages auf internationalen Schutz: Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, I414 2016201-2). Der Beschwerdeführer hielt sich ungeachtet dessen im österreichischen Bundesgebiet auf.
1.4. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz entzogen.
1.5. Der Beschwerdeführer verfügte ab 11.07.2017 lediglich über eine Meldung „obdachlos“ im österreichischen Bundesgebiet und war für die Behörden nicht greifbar. Er hat unangemeldet im Bundesgebiet Unterkunft genommen, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und war im Bundesgebiet nicht sozial verankert.
1.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides sowie der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers bis zur Übermittlung der tschechischen Heiratsurkunde am 06.05.2018 in das Polizeianhaltezentrum, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde, insbesondere aufgrund der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen und der in diesen Verfahren von dem Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seinem Familienstand in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister davon aus, dass der Beschwerdeführer weder über relevante familiäre Anknüpfungspunkte noch einen ordentlichen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet und auch nicht über ausreichend Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte.
1.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermerkte in der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.05.2018, dass nach telefonischer Rücksprache mit „der Frau“ zugesichert werde, dass „die Effekte“ in das Polizeianhaltezentrum vorbeigebracht würden. Am 06.05.2018 wurde eine tschechische Heiratsurkunde in das Polizeianhaltezentrum, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde, übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es im Anschluss an die Übermittlung der Heiratsurkunde jedoch unterlassen, die Ehe des Beschwerdeführers mit einer tschechischen Staatsangehörigen sowie sich daraus allenfalls ergebende Wohn- und Unterstützungsmöglichkeiten in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft bzw. einer allenfalls in Betracht zu ziehenden Verhängung eines gelinderen Mittels einzubeziehen.
1.8. Der Beschwerdeführer ist gesund und war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.
1.9. Der Beschwerdeführer wurde von 04.05.2018 bis 17.05.2018 in Schubhaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das gegenständliche Verfahren sowie die Gerichtsakten betreffend die beiden Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (2016201-1 und 2016201-2), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die Feststellung zum Reisepass des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers (AS 34f). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder in den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht.
2.2. Die Feststellungen zu der Festnahme, Einvernahme und Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers sowie dem gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid ergeben sich aus dem Schubhaftbescheid (AS 80ff), der Niederschrift der Einvernahme (AS 77ff), einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und dem Anhalteprotokoll sowie der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 28.07.2017 (AS 1ff).
2.3. Die Feststellungen zu der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus Einsichtnahmen in die bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren 2016201-1 und 2016201-2. Die Feststellungen zum ungeachtet dieser Rückkehrentscheidungen erfolgten Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2018 (AS 78f) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister in Verbindung mit der Auskunft der Organisation, bei welcher der Beschwerdeführer meldebehördlich obdachlos gemeldet war (E-Mail vom 15.05.2018).
2.4. Dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) entzogen hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, I414 2016201-2 (insbesondere Seite 4 des genannten Erkenntnisses).
2.5. Die Feststellungen zur Meldung des Beschwerdeführers als „obdachlos“, der unangemeldeten Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, dem Nichtnachgehen einer Erwerbstätigkeit und der fehlenden sozialen Verankerung im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2018 (AS 78f) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar war, ergibt sich insbesondere aus seiner unangemeldeten Unterkunfnahme bzw. Meldung als „obdachlos“ und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, I414 2016201-2 (etwa Seiten 4f des genannten Erkenntnisses über die Nichtfolgeleistung einer Ladung sowie die Einstellung des Verfahrens mangels bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers).
2.6. Die Feststellung, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides sowie der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers bis zur Übermittlung der tschechischen Heiratsurkunde am 06.05.2018 in das Polizeianhaltezentrum, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde, insbesondere aufgrund der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen davon ausging, dass der Beschwerdeführer weder über relevante familiäre Anknüpfungspunkte noch einen ordentlichen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet und auch nicht über ausreichend Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte, beruht auf nachstehenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 24.11.2014 und am 03.08.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche jeweils – samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie Erklärung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig – rechtskräftig negativ entschieden wurden (erster Antrag auf internationalen Schutz: Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, I405 2016201-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2016; zweiter Antrag auf internationalen Schutz: Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, I414 2016201-2). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2016 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, nicht verheiratet zu sein und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben (OZ 6 in 2016201-1) und wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, I405 2016201-1, auf Basis dieser Angaben des Beschwerdeführers unter anderem festgestellt: „Es leben keine nahen Verwandten oder sonstige Angehörigen des BF im Bundesgebiet, er führt keine Lebensgemeinschaft und unterhält auch sonst keine tiefergehenden sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Der BF ist ledig und kinderlos […].“. Im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer sodann an, homosexuell zu sein. Im diesbezüglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, I414 2016201-2, wurde unter anderem festgestellt: „Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, […]. […] In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.“.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin – jedenfalls bis zur Vorlage der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers – im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es zunächst aufgrund der bisherigen Abgaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz davon ausging, dass der Beschwerdeführer weder über relevante familiäre Anknüpfungspunkte noch einen ordentlichen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet und auch nicht über ausreichend Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte. Die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2018 getätigten Angaben hinsichtlich seiner Ehefrau, mit welcher er seit dem Jahr 2015 verheiratet sei und bei welcher er gewohnt habe bzw. die ihn „ernährt“ habe (AS 78f), waren zunächst zumindest bis zur Übermittlung der tschechischen Heiratsurkunde (siehe dazu noch unten) angesichts oben wiedergegebener Vorverfahren nicht geeignet, das Fehlen relevanter familiärer Bindungen, eines ordentlichen Wohnsitzes sowie der Existenz ausreichender Mittel zur Unterhaltssicherung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet substantiiert zu bestreiten.
2.7. Die Feststellungen zum Vermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Niederschrift der Einvernahme vom 04.05.2018, der Übermittlung der Heiratsurkunde sowie der Unterlassung der Einbeziehung der Ehe des Beschwerdeführers mit einer tschechischen Staatsangehörigen sowie sich daraus allenfalls ergebende Wohn- und Unterstützungsmöglichkeiten in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft bzw. einer allenfalls in Betracht zu ziehenden Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben sich aus der Niederschrift vom 04.05.2018 (AS 79f), einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie dem Akteninhalt, welchem nicht zu entnehmen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der – wie angekündigt – übermittelten Heiratsurkunde Ermittlungen getätigt bzw. weitere Erwägungen hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Schubhaft getätigt hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es, obwohl es von der (zunächst bloß behaupteten) Existenz der Heiratsurkunde bzw. der angekündigten Übermittlung derselben in Kenntnis war, unterlassen, sich mit dieser Heiratsurkunde nach deren faktischer Übermittlung auseinanderzusetzen, insbesondere im Hinblick auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und allfällige Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes sowie das allfällige Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich.
Dass der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie in der Stellungnahme der Behörde vom 15.05.2018 ausgeführt, bis zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 13.05.2018 keine Heiratsurkunde vorgelegt habe, ist vor dem Hintergrund der bezüglich der Vorlage der Heiratsurkunde nach telefonischer Rücksprache mit (offenbar) der Ehefrau des Beschwerdeführers vereinbarten Vorgehensweise der Übermittlung der Heiratsurkunde in das Polizeianhaltezentrum (AS 79f) unzutreffend.
2.8. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist und während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.05.2018 (übermittelt mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Haftunfähigkeit vorgelegen hätte; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.9. Dass der Beschwerdeführer von 04.05.2018 bis 17.05.2018 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich insbesondere aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 04.05.2018 bis 06.05.2018:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides geltende, mit „Schubhaft“ betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautete:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet; gegen den Beschwerdeführer bestand eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und über keine verfahrensrelevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sozialen Verankerung sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer habe trotz zwei abweisenden Asylentscheidungen das Bundesgebiet nicht verlassen, sei untergetaucht und habe sich dem Verfahren entzogen.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:
Der Beschwerdeführer hat unangemeldet im Bundesgebiet Unterkunft genommen, war für die Behörden nicht greifbar und hat damit eine allfällige Durchsetzung der gegen ihn bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung umgangen. Der Beschwerdeführer hat sich weiters dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch nennenswert sozial im Bundesgebiet verankert, verfügte ab 11.07.2017 (bis 04.05.2018) lediglich über eine Meldung „obdachlos“ im österreichischen Bundesgebiet und war für die Behörden nicht greifbar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zunächst überdies zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte, keinen gesicherten Wohnsitz und keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung im Bundesgebiet verfügte. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen; solches wird in der Beschwerde auch nicht dargetan.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG sowie unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert war, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zwei – letztlich unbegründete – Anträge auf internationalen Schutz, welche jeweils rechtskräftig negativ entschieden wurden. Ungeachtet dessen verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, nahm unangemeldet Unterkunft und war für die Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz entzogen und eine allfällige Durchsetzung der gegen ihn bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Untertauchen umgangen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie einer allfälligen Durchsetzung der gegen ihn bestehenden, rechtkräftigen Rückkehrentscheidung entzogen und unangemeldet Unterkunft im Bundesgebiet genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert war und ging zunächst auch zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte, ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und einen gesicherten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügte.
Insgesamt kam den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft bis zum 06.05.2018 auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegenstand.
3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er sich sowohl dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz als auch einer allfälligen Abschiebung entzog und unangemeldet im Bundesgebiet Unterkunft nahm – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es war somit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging auch zunächst zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte, keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und keinen gesicherten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügte und berücksichtigte weiters zutreffend, dass der Beschwerdeführer keinerlei berufliche oder soziale Bindungen an Österreich hatte. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen seine Abschiebung nach Nigeria abwarten würde, sondern Handlungen setzen würde, um dieser (weiterhin) zu entgehen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da bis zum 06.05.2018 sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 04.05.2018 bis 06.05.2018 war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.8. Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Anordnung von Schubhaft mit Mandatsbescheid (§ 76 Abs. 4 FPG) ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Verhängung von Schubhaft mit Mandatsbescheid keine Bedenken bestehen und solche auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden sind (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach es für den Beschwerdeführer grundrechtechartawidrig keine Prozesskostenhilfe zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs gebe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0152) den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch die Beistellung eines Rechtsberaters ausreichend Rechnung getragen ist, weil der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 – anders als nach der davor geltenden Rechtslage – den Fremden in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten hat; insoweit existiert daher ein ausreichender „Komplementärmechanismus“, weshalb es nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft von 07.05.2018 bis 17.05.2018:
Wie oben bereits näher dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der – wie angekündigt – übermittelten Heiratsurkunde keine weiteren Erwägungen getroffen und es trotz Wissen um die (zunächst bloß behauptete) Existenz der Heiratsurkunde bzw. der angekündigten Übermittlung derselben unterlassen, sich mit dieser Heiratsurkunde auseinanderzusetzen, insbesondere im Hinblick auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und allfällige Mittel des Beschwerdeführers zur Finanzierung seines Unterhaltes sowie das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes in Österreich bzw. die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft oder eine allenfalls in Betracht zu ziehende Verhängung eines gelinderen Mittels.
Die Aufrechterhaltung der Schubhaft von 07.05.2018 bis 17.05.2018 erwies sich vor dem Hintergrund der urkundlich nachgewiesenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer tschechischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich aufhielt, ohne die Durchführung einer nachvollziehbaren Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft letztlich nicht mehr als verhältnismäßig (siehe dazu auch bereits die obigen Erwägungen).
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Da § 35 VwGVG nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG anordnete, ging § 35 VwGVG wie § 79a AVG aF (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfand (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
3.3.3. Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde – betreffend die Anhaltung von 07.05.2018 bis 17.05.2018 – durchdrang, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz waren sohin aufgrund des teilweisen Obsiegens abzuweisen (vgl. auch VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228).
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG ungeachtet des in der Beschwerde diesbezüglich gestellten Antrages unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.5. Zu Spruchteil B) – Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2195032.1.01Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020