Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 2200680-1/17E
I421 2210896-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.07.2020 mündlich verkündeten Beschlusses
beschlusS
Die Beschwerdeverfahren zu I421 2200680-1, XXXX, geb. XXXX und zu I421 2210896-1, mj. XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch ihre Mutter XXXX und beide vertreten durch Diakonie und Volkshilfe gemeinnützige GmbH, werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2200680.1.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020