Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2229816-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2020, Zl. 1120346409/200118861, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 10.02.2020, Zl. 1120346409/200118861, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten würden.
Am 10.03.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.2020 erhob der Beschwerdeführer in Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020, G302 2229816-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
„3.2.3. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht (vgl. auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080). Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0014).
Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde bereits erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung ist auszuführen, dass Abschiebungen nach Afghanistan regelmäßig stattfinden. Der BF wurde von der afghanischen Botschaft positiv identifiziert. Die Durchführung der Abschiebung stellt sich somit als ausreichend wahrscheinlich im Sinne der oben zitierten Judikatur dar.
Wie die belangte Behörde geht im vorliegenden Fall auch das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. So liegt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass gem. § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Das Verfahren ist derzeit noch laufend und wurde nicht zugelassen. Weiters verfügt der BF über keine soziale Verankerung in Österreich. Insbesondere liegen kein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk und keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung vor.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und liegt insbesondere eine Rückkehrentscheidung vor. Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert und wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt.
Es ist daher von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen, da das Verfahren nicht ergeben hat, dass sich der BF nach seiner Freilassung aus der Strafhaft an die österreichischen Gesetze halten und sich den Anordnungen österreichischer Behörden unterziehen werde.
Der erste Fall des § 76 Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes "Fluchtgefahr" begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob - iSd Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie - anzunehmen ist, "dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten" (vgl. zu § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FrPolG 2005 idF vor FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermag das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn weisen auch die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 GP 22 f) auf Judikatur des VwGH hin, wonach sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Da bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, reichen in diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass dem BF bewusst ist, dass er endgültig nach Afghanistan rücküberstellt werden wird, ist von einem verstärkten Sicherungsbedarf auszugehen.
Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich geht er nicht nach. Das Asylverfahren des BF wurde negativ beschieden und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Hinzu kommt, dass der BF mehrmals wegen Vergehen und Verbrechen nach dem SMG verurteilt wurde und derzeit eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Die massive Delinquenz des BF vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich (§ 76 Abs. 2a FPG).
Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499).
Die Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mwN).
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN).
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Die belangte Behörde kommt ihrer Verpflichtung, die - noch nicht in Vollzug gesetzte - Schubhaft so kurz als möglich zu halten nach.
Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit von der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft aus.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere seine Delinquenz - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung und eine positive Identifizierung durch die afghanische Botschaft vorliegt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
Zum Umstand, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, und der mögliche Entlassungstermin (25.08.2020) in der Zukunft liegt, ist Folgendes auszuführen:
Im gegenständlichen Fall geht es (nur) um die Anordnung der Schubhaft, die aufgrund der derzeitigen Verbüßung der Freiheitsstrafe des BF noch nicht in Vollzug gesetzt ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Schubhaft "nach Beendigung der Gerichtshaft" bereits für zulässig erachtet und darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gesehen hat (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).
Im gegenständlichen Fall handelt sich um eine Beschwerde iSd § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, die auch die vorliegende Konstellation erfasst, dass die Schubhaft nach deren Anordnung wegen der aufrechten Anhaltung in Gerichtshaft noch nicht in Vollzug gesetzt wurde.
Diesbezüglich wurde mit dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 in dessen Z 3 die Möglichkeit geschaffen, Beschwerde (damals: an den unabhängigen Verwaltungssenat) mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides zu erheben, wenn gegen den Fremden "die Schubhaft angeordnet wurde". Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung bezog sich die genannte Z 3 damals auf den Fall, dass Anfechtungsobjekt ein (noch) nicht in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid war und der Fremde daher auch (noch) nicht in Schubhaft angehalten wurde. Daran hat sich mit der Übernahme der Vorgängerregelungen des FrPolG 2005 in den § 22a BFA-VG 2014 - abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich der Z 3 ungeachtet des gleichgebliebenen Wortlauts der Sache nach erweitert wurde - nichts geändert (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).
Die Fluchtgefahr im konkreten Fall bezieht sich auf die derzeitige Lage. Ist der die Schubhaft anordnende Bescheid im Hinblick auf die noch andauernde Strafhaft im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt worden, so ist nach Beendigung der Gerichtshaft von der Behörde (amtswegig) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Vollzug der Schubhaft aktuell (noch) gegeben sind (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).
In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof auch Folgendes aus: Wird ein Schubhaftbescheid aus der Zeit der Untersuchungshaft des Fremden nach der Entlassung des Fremden aus der Gerichtshaft in Vollzug gesetzt, hat bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und des Fortsetzungsausspruchs eine Beurteilung zu erfolgen, ob aktuell die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen. Diese Überprüfung ist auf Basis der aktuellen Rechtslage vorzunehmen. Im Hinblick auf die so gebotene Neubeurteilung bedarf es auch der Durchführung einer ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0347).
Der aufgezeigten grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Erlassung aufschiebend bedingter ordentlicher Schubhaftbescheide sind freilich klare Grenzen gesetzt. Nach § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.“
Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2020 in Schubhaft genommen.
Am 30.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen.
Am 04.05.2020 stellte der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, der ihm zur Rückkehrberatung zur Seite gestellt worden war, einen schriftlichen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe und erklärte, dass er beabsichtige, freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Er wolle mit der erwarteten finanziellen Unterstützung in Afghanistan einen Handy-Laden eröffnen. Eine vorübergehende Unterkunft dort benötige er nicht, auch keine Unterstützung bei der Weiterreise dort. Er habe keine Bedenken bezüglich seiner Rückkehr und erwarte keine Herausforderungen bezüglich seiner Reintegration.
Am 07.05.2020 wurde der Beschwerdeführer nochmals vor dem BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme erließ das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer durch mündliche Verkündung einen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde.
In Folge ging das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13.05.2020, Zl. W150 2167598-2/4E, von der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aus und führte dabei in seiner Entscheidung unter anderem aus:
„3.2.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.
Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:
So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.
Zugleich wurde mit diesem Bescheid der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.
Dem Asylwerber droht diesem Bescheid zufolge in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.
Dem Vorbringen des Asylwerbers, er sei homosexuell, ist, wie bereits oben ausgeführt, folgendes entgegenzuhalten:
Dieser Sachverhalt hätte angesichts des Vorbringens des Asylwerbers in den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020 und vom 07.05.2020, er habe seine Homosexualität im Vorverfahren nicht erwähnt, da er sich nicht getraut habe, sogar im Falle des Zutreffens schon während des Erstverfahrens vorgelegen.
Daher steht diesem Vorbringen schon die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 06.09.2019 entgegen, mit dem dieses den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt hatte.
Der BF hat somit im gegenständlichen Asylverfahren betreffend den Fluchtgrund einen neuen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht.
Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine sonstigen Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Daher wird auch der gegenständliche Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist.“
Am 06.08.2020 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Darin führte das BFA wie folgt aus:
„• Am 28.02.2020 wurde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der afghanischen Botschaft erteilt.
5
• Am 10.03.2020 stellte die VP einen Asylfolgeantrag. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2020 wurde der VP mitgeteilt, dass gern. § 29 Abs 3 AsylG beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Das Verfahren ist dzt. noch laufend.
• Die VP befindet sich seit Entlassung aus der Strafhaft vom 14.04.2020 in Schubhaft.
• Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 07.05.2020, GZ: 1120346409 - 200380299 / BMI-EAST_WEST, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben und mit Beschluss des BVwG vom 13.05.2020, GZ: W150 2167598-2/4E, für rechtmäßig beschlossen.
• Die VP befand sich vom 13.05.2020 bis 20.05.2020 im Hungerstreik. - Die Anordnung zur Heilbehandlung erfolgte ho. am 13.05.2020.
• Seit 19.05.2020 ist die VP im PAZ Wien Hernalser Gürtel untergebracht.
• Der Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 26.06.2020 wurde ho. am 29.06.2020, aufgrund des negativen persönlichen Verhaltens (Strafhaft und Hungerstreik), nicht zugestimmt.
• Am 08.06.2020 wurde das Verfahren zur Erlassung einer fremdenrechtlichen Entscheidung (Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) eingestellt, da ein Asylverfahren anhängig ist und bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem ersten Asylverfahren vorliegt.
Weitere Schritte der Behörde:
Derzeit gibt es Einschränkungen im Reiseverkehr (Flüge) und Charterbetrieb, aufgrund der globalen Covid-19-Maßnahmen und kann kein Abschiebetermin genannt werden. Da die VP über eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verfügt, der faktische Abschiebeschutz im Asylfolgeantrag aberkannt wurde und ein Heimreisezertifikat jederzeit ausgestellt werden kann, wird ho. die Schubhaft als verhältnismäßig eingestuft.
Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer iSd § 80 FPG zeigt sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauert, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angeführte Verfahrensgang und die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung vom 24.03.2020 werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen, insbesondere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Den Asylfolgeantrag hat der Beschwerdeführer in missbräuchlicher Absicht gestellt.
Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.
Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes in Hinblick auf die zitierte Vorentscheidung sowie dem Gerichtsakt zur Zl. W150 2167598-2 betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Aus dem Beschluss vom 13.05.2020, Zl. W150 2167598-2/4E, zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergibt sich – wie oben zitiert – die Missbräuchlichkeit der Asylfolgeantragstellung. Dies untermauert der Beschluss auch durch seine Ausführungen in der Beweiswürdigung, wo ausgeführt wird, dass die neu vorgebrachten Fluchtgründe und Befürchtungen des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr auch im Widerspruch zu seinem Antrag auf Rückkehrhilfe und seiner Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise stehen, wobei er die wenige Tage zuvor gemachten Befürchtungen nicht nur bloß verleugnete, sondern ganz im Gegenteil noch dazu angab, nicht einmal irgendwelche Schwierigkeiten im Rahmen seiner Reintegration zu erwarten. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den im Folgeantrag erstmals vorgebrachten Fluchtgründen tatsächlich um bloß substanzlose Behauptungen handelt, die ausschließlich dazu dienen, das Verfahren und damit seine Ausreise zu verzögern.
Die Feststellungen zur Erlangung des Heimreisezertifikates ergeben sich aus den Gerichtsakten sowie aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 06.08.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A. – Fortsetzung der Schubhaft
3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.
Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers – siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen – mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.
3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Zur Dauer der Schubhaft:
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
1.
die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck
der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.
eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,
3.
der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)
widersetzt, oder
4.
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z. 4 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.
Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auch verhältnismäßig.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Dauer Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Haftfähigkeit Heimreisezertifikat öffentliche Interessen Rechtsmissbrauch Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Ultima Ratio VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2229816.2.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020