TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/19 W137 2231951-3

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1

Spruch

W137 2231951-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1026217902 / 200144994, über die weitere Anhaltung von XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien (alias staatenlos), in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.09.2014, Zahl: Zl. 10269217902/14818801, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18.1.b der Verordnung (EU), Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Ungarn zuständig ist. Die Außerlandesbringung wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 für zulässig erklärt. Die am 17.10.2014 fristgerecht dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2014, Gz. W161 2013533-1/7E als unbegründet abgewiesen und wurde rechtskräftig.

2. Am 17.11.2014 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, weil er sich seiner Rücküberstellung nach Ungarn entzogen hatte und im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet war.

3. Am 09.04.2019 reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich ein und stellte am 10.04.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

4. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.09.2019 wurde der Folgeantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2019, Zl. 1026217902-190371868 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und es wurde festgestellt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.09.2019 verloren hat (Spruchpunkt VI.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetzes die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt IX.).

5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.01.2020, Gz. I412 2226783-1/3E als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.9.2019 verloren.“ sowie der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Diese Entscheidung wurde im elektronischen Rechtsverkehr beim Rechtsvertreter am 03.01.2020 erfolgreich hinterlegt (vgl. OZ 7), damit rechtswirksam zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.

6. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.02.2020, Zl 1026217902/200144994 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, verbunden mit der Feststellung, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft eintreten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2020 in Schubhaft genommen.

7. Am 15.06.2020 legte das Bundesamt den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Behörden mit falschen Identitätsangaben über Jahre in die Irre geführt habe und sich so einer Abschiebung entziehen wolle. Die Identifizierung des Beschwerdeführers seitens der algerischen Vertretungsbehörde sei für den 27.03.2020 vorgesehen gewesen, infolge CoVID-19 wäre dieser auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Referat des Bundesamtes sei die nächste Delegation der Vertretungsbehörde von Algerien in einem näher genannten Polizeianhaltezentrum bereits in Planung, ein genauer Termin könne noch nicht bekannt gegeben werden.

8. Das BVwG erkannte in diesem amtswegigen eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 21.06.2020 (W174 2231951-1/8E) zu Recht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

9. Am 13.07.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vor.

10. Am 23.07.2020 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ein, das die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 wurde gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

12. Am 26.07.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Annahme, dass mittels dieser Antragstellung die Vollstreckung der aufenthaltsbeenden Maßnahme verzögert werden solle, blieb die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Begründend verwies das Bundesamt auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Wissen um eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch wurde auf die Gefahr des neuerlichen Untertauchens im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft sowie auf das strafrechtswidrige Verhalten hingewiesen.

13. Am 07.08.2020 langte der gegenständliche Verfahrensakt zur erneuten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem beiliegenden Schreiben wies das Bundesamt im Wesentlichen auf die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie die Straffälligkeit des Beschwerdeführers hin. Er sei bereits mehrmals im Bundesgebiet untergetaucht und habe sich so seinem laufenden Verfahren erfolgreich entzogen. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und keinerlei finanzielle Mittel. Eine Identifizierung seitens der algerischen Vertretungsbehörde, welche für den 27.03.2020 vorgesehen gewesen sei, habe pandemiebedingt (CoVid-19) verschoben werden müssen.

Seit der letzten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da dies als Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, blieb die Anhaltung in Schubhaft aufrecht. Ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des § Abs 6 FPG sei erstellt worden und lägen die erforderlichen Voraussetzungen vor. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ein Handy ins Polizeianhaltezentrum einschmuggeln können und sei er am 08.08.2020 erneut in den Hungerstreik getreten.

Aufgrund der CoVid-19 Situation könne zurzeit weiterhin kein Delegationstermin bekannt gegeben werden, es werde jedoch weiterhin schriftlich bei der Vertretungsbehörde Algerien bezüglich einer Identifizierung des Beschwerdeführers urgiert.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Er verfügt über keine Personal- oder Reisedokumente. Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (aus 2020) hinsichtlich seines Herkunftsstaates Algerien vor. Ein Heimreisezertifikat konnte aufgrund der CoVid-19 Situation nicht organisiert werden, da eine geplante Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde zur Identifizierung des Beschwerdeführers am 27.03.2020 auf unbestimmte Zeit verschoben werden musste.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 30.08.2014 ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet gewesen. In der Zeit von 14.10.2014 bis 12.09.2019 und von 10.10.2019 bis 14.11.2019 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldung im Bundesgebiet. Er trat von 26.02.2020 bis 09.03.2020 und von 03.07.2020 bis 04.07.2020, sowie am 13.04.2020 und am 29.07.2020 (für jeweils einige Stunden) in den Hungerstreik und befindet sich seit 08.08.2020 wieder im Hungerstreik. Den jeweiligen Hungerstreik beendete der Beschwerdeführer jedes Mal freiwillig. Er konnte sich in die Hafträumlichkeiten ein Mobiltelefon schmuggeln. Er ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Das Bundesamt hat die gesetzlich vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und entsprechende Aktenvermerke verfasst. Der Beschwerdeführer wurde wegen der versuchten Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögens, wegen versuchter Begehung strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeihen sowie wegen der versuchten Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln im Oktober 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der zum Teil versuchten Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und im Jänner 2020 wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht weiterhin. Die schrittweise Rücknahme der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit CoVid-19 ist bereits angelaufen und urgiert das zuständige Referat des Bundesamtes bezüglich einer Identifizierung des Beschwerdeführers mit der algerischen Vertretungsbehörde schriftlich. Eine Aufnahme von Delegationsterminen zur Identitätsfeststellung ist binnen weniger Wochen zu erwarten. Im Anschluss an einen Delegationstermin kann zum aktuellen Stand ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden, womit eine Abschiebung nach Algerien möglich ist.

Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angestrengten Asylfolgeverfahrens – mit wenigen Monaten einzustufen. Eine zeitnahe Abschiebung – innerhalb der gesetzlichen Frist – ist damit jedenfalls realistisch. Das Erfordernis einer HRZ-Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer sind allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig (wieder) Asylwerber. Er ist in besonderem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Er tauchte bereits mehrmals im Bundesgebiet unter und entzog sich so seinem laufenden Verfahren. Er ist in Österreich in keiner Form integriert, ist nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und verfügt über keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und ist zudem mittellos. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig.

Für eine erhöhte Gefährdung hinsichtlich einer Infektion mit Covid-19 während der laufenden Anhaltung im Polizeianhaltezentrum gibt es keinen Hinweis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten zu seinen Asylverfahren samt der jüngsten Rückkehrentscheidung (insbesondere BVwG-GZ 2226783-1). Die Feststellungen bezüglich der Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen sind dem Strafregister entnommen. Die Zeiten des Hungerstreiks sind der Anhaltedatei entnommen. Dass der Beschwerdeführer ein Handy in die Hafträumlichkeiten schmuggeln konnte, ist der Maßnahmendokumentation entnommen. Aus diesen Umständen ergibt sich wiederum zweifelsfrei die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen betreffend das Asylfolgeverfahren und die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG ergeben sich aus der Aktenlage. Die entsprechenden Dokumente wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.2. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates. Ein Heimreisezertifikat kann nach einer Identitätsfeststellung für den Beschwerdeführer ausgestellt werden. Abschiebungen finden regelmäßig statt. Eine Identifizierung seitens der algerischen Vertretungsbehörde konnte ausschließlich aufgrund der gegenwärtigen Pandemie (CoVid-19) nicht stattfinden. Eine bereits organisierte Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde zur Identifizierung des Beschwerdeführers war bereits für den 27.03.2020 vorgesehen und musste ausschließlich aufgrund der Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach der in den nächsten Wochen erwartbaren Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden zügig Außerlandes gebracht werden wird können. Wie sich aus den derzeit laufend stattfindenden Aufhebungen der zuvor wegen der Pandemie getroffenen CoVID-19-Maßnahmen und vor allem der Wiederaufnahme des zuvor in Österreich eingestellten Flugverkehrs ableiten lässt, besteht die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer der Schubhaft. Aus derzeitiger Sicht ist damit zu rechnen, dass durch die stetige Lockerung der im Zusammenhang mit CoVID-19 getroffenen Restriktionen Abschiebungen wieder vermehrt durchführbar werden.

1.3. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers und seiner Vermögenslage ergeben sich aus der Aktenlage. Die in besonderem Maße geminderte Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in den Asylverfahren bewusst getätigten falschen Angaben zu seiner Person, den bereits erwähnten Hungerstreiken, dem mehrmaligen Untertauchen während eines laufenden Verfahrens, der Begehung von Straftaten sowie der Antragstellung auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft zur bloßen Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit oder gesundheitliche Probleme sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Zudem befand sich der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum in Strafhaft oder anderen Formen der behördlichen Freiheitsentziehung. Darüber hinaus wurde in einem Befund vom 23.07.2020 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine medizinisch relevanten Umstände vorliegen, welche eine Haftfähigkeit ausschließen würden.

1.4. Es gibt keine Hinweise auf ein verstärktes Vorkommen von CoVid-19-Infektionen („Cluster“) in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 24.02.2020 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. F EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f)         wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Hinzugekommen ist nunmehr auch das Kriterium der Ziffer 5 in der qualifizierten Form (Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft).

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts (in besonderem Umfang) fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu auch die wiederholte Nutzung falscher Identitätsangaben und die Straffälligkeit zeitnah nach der ersten Asylantragstellung – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr kümmert sich das Bundesamt um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und ist eine geplante Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde pandemiebedingt nicht durchführbar gewesen.

Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig sechs Monate in Schubhaft angehalten wird, womit erst ein Drittel der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer ausgeschöpft worden ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer – der ohne Dokumente einreiste und wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität machte – allein verantwortlich für das Erfordernis der Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Dass dieses durch die aktuelle Pandemiesituation zusätzlich verzögert wird, ist jedenfalls dem Bundesamt nicht anzulasten.

Es kann gegenwärtig auch keine erhöhte Infektionsgefahr hinsichtlich Covid-19 während der laufenden Anhaltung in Schubhaft festgestellt werden. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen.

Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §76 Abs. 6 FPG. Die Abfassung des einschlägigen Aktenvermerkes ist belegt, womit die Umstellung der Rechtsgrundlage erfolgt ist. Dieser Aktenvermerk verfügt auch über eine – zumindest grundsätzlich – nachvollziehbare Begründung. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, eine gesonderte Beschwerde gegen die fortgesetzte Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG zu erheben und diese (inhaltlich) gerichtlich prüfen zu lassen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2231951.3.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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