TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/19 I414 2232091-1

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §127
StGB §133
StGB §146
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2232091-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2020, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der 24-jährige Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ist serbischer Staatsbürger. Der BF reiste im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern nach Österreich. Nach Absolvierung der Pflichtschule begann er eine Lehre, die er jedoch nicht beendete. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Derzeit ist der BF ohne Beschäftigung. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19.11.2012, Zl. XXXX wurde der BF wegen das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB und wegen das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15.04.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, das Vergehen des unerlaubten Umgangsmit Suchtgiften nach den § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 08.02.2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Eine dagegen behobene Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wien vom 08.02.2016, Zl. XXXX wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27.07.2016, Zl. XXXX , der Berufung des BF wurde nicht, hingegen der jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 2 Jahre erhöht.

Im Jahr 2017 wurde der BF im Rahmen eines Verlängerungsantrags seines Aufenthaltstitels von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis gesetzt, dass bei einer neuerlichen gerichtlichen Verurteilung beabsichtigt sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten.

Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 02.10.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG, der BF als Betragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 08.08.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.

Zugleich wurde der Beschluss gefasst, dass dem BF mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 01.03.2017 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen wird. Hinsichtlich des BF wird weiters vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15.04.2015 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Der BF wurde im Rahmen, eines ihm am 12.04.2019 zugestellten Schreibens des BFA, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen.

Mit Stellungnahme vom 24.04.2020 teilte der BF zusammengefasst mit, dass er seit 2002 in Österreich lebe und über einen „Daueraufenthaltstitel“ verfüge. Er habe in Österreich die Pflichtschule absolviert, in der Folge die Lehre begonnen, diese habe er jedoch nicht beendet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern leben getrennt in Österreich. Er sei gegenwärtig ohne Beschäftigung, nach seiner Entlassung aus der Haft werde er bei seiner Mutter wohnen. In Serbien verfüge er über kein soziales Netzwerk, sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 29.05.2020, wurde gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 PFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Alter von sechs Jahren nach Österreich gelangte und seit 2002 durchgehend in Österreich sei. Nach Absolvierung der Pflichtschule habe er mit der Lehre begonnen, er habe diese jedoch nicht beendet. Im Zuge der Trennung seiner Eltern habe er sich zunehmend der Aufsicht entzogen und sei im Alter von 16 Jahren erstmals straffällig geworden. Im Jahr 2015 habe er wiederholt Straftaten begonnen, wofür er zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit sei der BF im Jahr 2017 neuerlich straffällig geworden. Aufgrund seiner Vorstrafenbelastung sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

In der Aufregung habe sein Vater einen Herzinfarkt erlitten und sei nun zu 90% behindert und ein Pflegefall.

Der BF lebe seit seiner Kindheit in Österreich. Seine nahen Verwandten und sein gesamter Freundeskreis leben hier in Österreich. Bei der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose sei zu berücksichtigen, dass der BF seine Straftaten grundsätzlich zutiefst bedauere. Insbesondere, da sein Vater im Zuge der Aufregung bei seiner letzten Straftat einen Herzinfarkt erlitten habe. Der BF sei überzeugt, dass er dies zu verantworten habe und gelobe zukünftig weder mit Suchtgift in Berührung zu kommen noch eine Gesetzesverletzung zu begehen.

Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass die Erlassung eines Einreiseverbots im vorliegenden Fall dem Grunde nach rechtmäßig wäre, sei der belangten Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung hinsichtlich der Höhe vorzuwerfen, weil sich die Dauer von fünf Jahren als unrechtmäßig und unverhältnismäßig hoch erweise.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2020 in Anwesenheit des BF, sowie einen Vertreter des BFA eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 24-jährige BF ist serbischer Staatsbürger sowie der serbischen Sprache mächtig.

Der BF ist in Serbien geboren. Im Alter von sechs Jahren reiste der BF mit seinen Eltern nach Österreich.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er spricht qualifiziert Deutsch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der Vater des BF erlitt einen Herzinfarkt. Sein Vater lebt mit dessen nunmehrigen Ehegattin und dem achtmonatigen gemeinsamen Sohn in Niederösterreich.

Der BF lebt seit seiner Entlassung aus der Strafhaft bei seiner in Wien lebenden Mutter.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist und war bisher rechtmäßig. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.

Der BF hat in Österreich die Pflichtschule absolviert. Beruf hat er keinen erlernt, ging jedoch, immer wieder unterbrochen durch Zeiten der Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Derzeit ist er ohne Beschäftigung.

Im Jahr 2017 wurde der BF im Rahmen eines Verlängerungsantrags seines Aufenthaltstitels von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis gesetzt, dass bei einer neuerlichen gerichtlichen Verurteilung beabsichtigt sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten.

Zuletzt war der BF vom 01.02.2019 bis zum 12.08.2020 in Strafhaft.

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19.11.2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB und wegen das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15.04.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, das Vergehen des unerlaubten Umgangsmit Suchtgiften nach den § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 01.12.2014 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Opfer eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von ca. EUR 400,--, mit dem Vorsatz abgenötigt, durch Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF zum Opfer sinngemäß sagte, er könne sich aussuchen, ob er die SIM-Karte behalten wolle oder nicht, wenn er jedoch versuche, mit dem Handy wegzulaufen, dass schieße er ihn in den Rücken, worauf das Opfer sein Handy neuerlich dem BF ausfolgte, und ein Mittäter dieses an sich nahm und einsteckte.

Der BF ist weiters schuldig am 01.12.2014 in Wien zwei Opfer, indem er sinngemäß zu ihnen sagte, wenn sie den Ort nicht sofort verlassen würden, dann würde sie diesen nicht lebendig verlassen, er würde sie in seinem Kofferraum stecken und in Stücken verkaufen;

Am 24.09.2014 in Wien ein Opfer durch die sinngemäße Äußerung, er würde ihn abstechen bzw schlagen, wenn er den Vorfall der Polizei melden würde, zum Unterlassen einer Anzeige gegen ihn;

Am 01.12.2014 in Wien dem Opfer eine Packung Zigaretten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie diesem aus der Hand riss und einsteckte.

Am 24.09.2014 in Wien dem Opfer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich, dass er ihm das an ihn übergebende Handy im Wert von ca. EUR 440,-- verleitet, welches er in der Folge nicht mehr an das Opfer herausgab.

In Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana und zwar:

1) überlassen, und zwar in zwei Angriffen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt und am 01.02.2015 je ein Baggie mit etwa einem Gramm zu einem Preis von EUR 10,--;

2) von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 01.02.2015 in mehreren Angriffen unentgeltlich überlassen, und zwar an unbekannten gebliebenen Abnehmer eine unbekannt gebliebene Menge;

3) von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 01.02.2015 wiederholt zum Eigengebrauch erworben und besessen.

Zugleich wurde der Beschluss gefasst, dass vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19.11.2012, Zl. XXXX dem BF bedingt gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert wurde.

Beim BF konnte mildern nur sein Alter unter 21 gewertet werden, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, die führende Tatbeteiligung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zahlreichen Vergehen gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 08.02.2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 23.10.2015 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem Opfer fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ein Mobiltelefon, indem er dem Opfer das Mobiltelefon aus der Hand nahm dieses einsteckte und dem Opfer hernach noch ein Messer anhielt, da das Opfer die Rückgabe seines Mobiltelefons forderte.

Am 23.10.2015 im Anschluss der zuvor geschilderten strafbaren Handlung das Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Anzeigenerstattung, zu nötigen versucht, indem er zu diesem sagte: „Wenn du zur Polizei gehst, finde ich dich und schlitz dich auf. Bevor ich in den Knast gehe, finde ich dich und bringe dich um.“, wobei er zur Untermauerung weiterhin sein Klappmesser in seinen Händen hielt.

Am 28.10.2015 ein Gut, das ihm anvertraut wurde, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Mobiltelefon, welches ihm von seinem Bekannten zur Ansicht übergeben wurde, einsteckte und in der Folge trotz Aufforderung durch das Opfer, ihm dieses zurück zu geben, die Rückgabe verweigerte und das Mobiltelefon sodann verkaufte.

Das Oberlandesgericht Wien hat am 27.07.2016, Zl. XXXX über die Berufungen des BF und der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wien vom 08.02.2016, Zl. XXXX erkannt. Der Berufung des BF wurde nicht Folge gegeben, hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre erhöht.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis, die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute, das Alter unter einundzwanzig Jahren bei Tatbegehung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war.

Zutreffend bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelschrift vor, dass dem von Erstgericht herangezogenen Milderungsgrund der objektiven Schadensgutmachung nur untergeordnete Bedeutung zukommt, da sie nicht auf eigenen Antrieb des BF erfolgte. Den Umstand, dass es lediglich beim Nötigungsdelikt beim Versuch geblieben ist, hat das Erstgericht hingegen bei seiner Strafzumessung ohnehin berücksichtigt.

Angesichts eines Strafrahmens bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem raschen Rückfall nach einer unter anderem wegen Raubes und Nötigung erfolgten Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als zu milde und war moderat auf zwei Jahre anzuheben.

Angesichts des Umstandes, dass der BF nun erstmals mit einem länger andauernden Haftübel konfrontiert wird, ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass es darüber hinaus nicht auch nicht des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zu Zl. XXXX hinsichtlich einer zweijährigen Freiheitsstrafe bedarf, um den BF künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Es erweist sich hingegen die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre zweckmäßig, aber auch unumgänglich, um den BF lange zu einem rechtschaffenden Lebenswandel zu motivieren und einer weitestgehenden Kontrolle zu unterziehen. Der Widerruf erweist sich als erforderlich um den BF vor Augen zu führen, dass bei wiederholten Verstößen gegen strafgesetzliche Bestimmungen innerhalb der Probezeit nicht mehr mit Milde im Einzelfall gerechnet werden kann. Dem BF soll dokumentiert werden, dass bei neuerlichen Straftaten nach bzw trotz bereits erfolgter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bei neuerlicher Delinquenz innerhalb der Probezeit jedenfalls mit einem Widerruf der bedingten Nachsicht gerechnet werden muss, sodass es zusätzlich zur aktuell verhängten Sanktion dieses Widerrufs bedarf, um den BF künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.

Binnen offener Probezeit wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 02.10.2017, Zl. XXXX , wegen das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG, der BF als Betragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF mit einem weiteren Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana anderen überlassen, und zwar am 18.08.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Menge von 2,2 g an einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Wien zum Preis von EUR 20,--, wobei die Übergabe in 1020 Wien, in einem Park, sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im unmittelbaren Nahbereich von zumindest 10 Personen öffentlich gegen Entgelt erfolgte;

Zum Eigenkonsum erworben und besessen, und zwar der BF seit Mai 2017 bis zum 18.08.2017 eine nicht mehr feststellbare Menge.

Der BF zur der oben angeführten Tat beigetragen, indem er den verdeckten Ermittler zum Zweck des Ankaufs von Marihuana an den Mittäter verwies.

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall als erschwerend, mildernd hingegen das teilweise Geständnis.

Binnen offener Probezeit wurde der BF zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 08.08.2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.

Zugleich wurde der Beschluss gefasst, dass dem BF mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 01.03.2017 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen wird. Hinsichtlich des BF wird weiters vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15.04.2015 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Dem Urteil bzw dem Beschluss liegt zugrunde, dass der BF und einen weiteren Täter am 14.06.2018 in Wiener Neustadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich mindestens 40 kg Kupferkabel mit einem Metallwert von zumindest EUR 180,--, jedoch EUR 5.000,-- nicht übersteigendem Wert, Verfügungsberechtigten der ÖBB mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall als erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie der geringe Schaden.

Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung des gesunden und erwerbsfähigen 24- jährigen BF nach Serbien entgegenstehen.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Grundversorgung und Wirtschaft:

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020

Sozialbeihilfe:

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Rückkehr:

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail

- IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und einer abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 14.08.2020 durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffen wurden. Zudem brachte der BF seinen Reisepass im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Vorlage.

Die Feststellung, wonach der BF der serbischen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der freien Beweiswürdigung des erkennenden Richters. So gab er in der schriftlichen Stellungnahme an, dass er kein Serbisch spreche. In der mündlichen Verhandlung gab er befragt danach vorerst an kein Serbisch zu verstehen. Erst auf Nachfrage des erkennenden Richters gab er anschließend an, dass er ein wenig Serbisch verstehe. Dabei ist nicht glaubhaft, dass der BF, welcher in Serbien geboren wurde und bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Serbien lebte, kein serbisch versteht, gleichwohl beide Elternteile des BF aus Serbien stammen und sohin serbisch seine Muttersprache ist. Es ist auch davon auszugehen, dass seine beiden Elternteile auch nach der Einreise nach Österreich weiterhin mit dem BF auf Serbisch kommunizierten. Zudem gab er später an, dass er die serbische Sprache gleich gut wie die englische Sprache verstehe. Der BF hat in Österreich die Pflichtschule absolviert, sohin ist der BF zumindest fünf Jahre lang in Englisch unterrichtet worden und hat Prüfungen sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form absolviert. Insgesamt war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist.

Die Feststellung, wonach der BF in Serbien geboren wurde und im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern nach Österreich reiste, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz, sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. So gab er an gesund und arbeitsfähig zu sein. Darüber hinaus brachte er vor, dass er eine Lehre als Einzelhandelskaufmann und als Bodenleger und Maurer begonnen habe, diese jedoch abgebrochen habe. Zudem führte er in der schriftlichen Stellungnahme aus, dass er aus Hausanlagenbetreuer sowie in einer Reinigungsfirma beschäftigt war.

Die Feststellung, wonach der Vater des BF einen Herzinfarkt erlitt und dieser bei dessen nunmehrigen Ehegattin und den achtmonatigen gemeinsamen Sohn in Niederösterreich lebt, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass der Vater aufgrund der Aufregung einen Herzinfarkt erlitt und ein Pflegefall sei. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass sein Vater mit seiner nunmehrigen Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in Niederösterreich wohne. Dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der letzten Inhaftierung und des Gesundheitszustandes des BF besteht kann nicht abgeleitet werden. Da sein Vater und seine nunmehrige Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt leben und der BF vor bzw. nach seiner Entlassung bei seiner Mutter in Wien lebt, kann auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis abgeleitet werden.

Die Feststellung, wonach der BF bei seiner Mutter in Wien lebt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Er gab an, dass er vor bzw nach seiner Entlassung bei seiner Mutter in Wien lebt. Darüber hinaus gab er an, dass seine Mutter krank sei und der erste Antrag auf Frühpension abgewiesen worden sei. Eine Pflegebedürftigkeit bzw ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter wurde nicht behauptet.

Die Feststellung, wonach der Aufenthalt des BF in Österreich durchgehend rechtmäßig ist und er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem vorliegenden Aufenthaltstitel sowie aus einer Abfrage des Fremdenregisters.

Die Feststellung zur Ausbildung des BF ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. In der schriftlichen Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er die Pflichtschule in Österreich absolvierte. In der mündlichen Verhandlung gab er an, er habe eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann sowie eine Lehre zum Bodenleger als auch Maurer begonnen, diese jedoch abgebrochen. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF immer wieder unterbrochen durch Zeiten der Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging. Dass der BF derzeit ohne Beschäftigung ist ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Er gab zwar an, dass er über seinen Vater eine Stelle im Baugewerbe in Aussicht haben würde, jedoch konnte er den Namen der Firma nicht nennen.

Die Feststellung, wonach der BF bereits 2017 im Rahmen eines Verlängerungsantrags seines Aufenthaltstitels von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis gesetzt wurde, dass bei einer neuerlichen Verurteilung beabsichtigt sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Er brachte vor, dass ihn dies mitgeteilt worden sei, dies jedoch nicht geglaubt habe, da er die Sachbearbeiterin nicht als „Richterin“ gesehen habe und er davon ausging, dass sie mit dem Verfahren nichts zu tun habe.

Die Feststellung, wonach der BF zuletzt in der Zeit von 01.02.2019 bis zum 12.08.2020 in Strafhaft war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Handlungen und Strafzumessungsgründe können anhand der im Akt vorliegenden Strafurteile festgestellt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Auszügen aus dem vom BF nicht beanstandeten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.07.2020 (Teilaktualisierung am 05.06.2020), dass in den angefochtenen Bescheid integriert wurde. Dabei wurden die im Bescheid konkret angeführten Quellen (Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen) berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die Bedenken an diesen Informationen aufkommen ließen. Der BF zog weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichte in Zweifel. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen wurden nur so weit in die Feststellungen übernommen, wie es für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist. Darüber hinaus gab der BF in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Lage in Serbien keine Stellungnahme ab.

Auch wenn sich die Eingliederung in den serbischen Arbeitsmarkt für den gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen 24-jährigen BF bei einer Rückkehr mit anfänglichen Hürden verbunden sein mag, steht vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen fest, dass in Serbien die Grundversorgung für die serbische Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist und bei Bedürftigkeit auch Sozialhilfe vom Staat und Unterstützungsleistungen über NGOs gewährt werden kann.

Es war somit aufgrund der individuellen Rückkehrsituation des BF vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zum nach der HStVO sicheren Herkunftsstaat „Serbien“ nicht von er dem BF bei einer Rückkehr drohenden existenz- bzw lebensbedrohenden Situation iSv Art 3 EMRK auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant) gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs. 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).

Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169).

Der BF befindet sich zwar gegenwärtig – seit wenigen Tagen – nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Beteuerung in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung, der BF habe sich gebessert, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.

Da der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem sechsten Lebensjahr in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Grundsätzlich ist aufgrund der Verurteilungen des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Hierfür sprechen zunächst seine insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen. Hinzu kommt, dass der BF bereits 2017 von der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen eines Verlängerungsantrags seines Aufenthaltstitels in Kenntnis gesetzt wurde, dass bei einer neuerlichen Verurteilung beabsichtigt sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten. Trotz dieser Kenntnisnahme wurde der BF weiterhin straffällig. Auch die längere andauernde Haftstrafe im Jahr 2016 ließ den BF nicht davon abbringen neuerlich binnen offener Probezeit straffällig zu werden.

In die vorzunehmende Interessensabwägung ist aber auch miteinzubeziehen, dass der BF seit seinem sechsten Lebensjahr in Österreich niedergelassen ist, sich seither rechtmäßig hier aufhält und daueraufenthaltsberechtigt ist. Er hat in Österreich die Schule absolviert, verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse und hat sein ganzes Berufsleben hier verbracht, obwohl es ihm nicht nachhaltig gelungen ist, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der BF ist gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft. Sein leiblicher Vater lebt mit dessen nunmehrigen Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in Niederösterreich. Der BF lebte vor bzw nach seiner Haft bei seiner Mutter in Wien. Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, besteht zwischen seinen Vater kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis sowie auch zu seiner Mutter. Aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 2012 und des Umstandes, dass der BF erstmals mit einem länger andauernden Haftübel 2016 konfrontiert wurde wusste der BF um den Unrechtsgehalt seiner Taten, er ließ sich trotz bestehenden Privatlebens nicht davon abbringen, neuerlich und auf gleicher schädlichen Neigung straffällig zu werden. Der Kontakt zu seiner Familie war durch den Strafvollzug stark eingeschränkt. Der BF spricht qualifiziert Deutsch, ist aber auch noch seiner Muttersprache mächtig. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich steht das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, Bedrohungsdelikten mit gegenwärtiger Gefahr gegen Leib und Leben, Gewaltdelikten (Raub) sowie Eigentumsdelikten wie vom BF gegangen, gegenüber.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

Es ist dem BF auch zumutbar, während der Dauer des Einreiseverbots die Kontakte zu seinen Eltern sowie zu den in Österreich lebenden weiteren Verwandten durch Besuche in Serbien, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.

Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten geht der erkennende Richter von einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die trotz der bedeutsamen privaten, familiären und beruflichen Bindungen des BF im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist.

Daher ist die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden, zumal der BF freiwillig dorthin zurückgekehrt ist. Dies wird auch dadurch indiziert, dass Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Da die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF nach Serbien vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids als unbegründet.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot jedenfalls dem Grunde nach als gerechtfertigt, wie im Folgenden näher erläutert wird:

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen - gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG.

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19.11.2012, Zl. XXXX wurde der BF wegen das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB und wegen das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15.04.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, das Vergehen des unerlaubten Umgangsmit Suchtgiften nach den § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 08.02.2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Eine dagegen behobene Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wien vom 08.02.2016, Zl. XXXX wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27.07.2016, Zl. XXXX , der Berufung des BF wurde nicht, hingegen der jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 2 Jahre erhöht.

Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 02.10.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG, der BF als Betragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 08.08.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.

Zugleich wurde der Beschluss gefasst, dass dem BF mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 01.03.2017 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen wird. Hinsichtlich des BF wird weiters vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15.04.2015 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot ist jedenfalls gerechtfertigt und unbedingt notwendig. Die Dauer des Einreiseverbots wird unter Berücksichtigung seines seit bereits 18-jährigen Aufenthaltes – seit seiner Einreise im Alter von sechs Jahren – mit seiner gegenüber seiner starken kriminellen Verbundenheit und schwach ausgeprägten familiärer und privater Bindung im Bundesgebiet auf die für angemessen empfundene Dauer auf drei Jahren herabgesetzt.

Diese Dauer des Einreiseverbots wird für angemessen gehalten, um den BF während dieser Zeit, innerhalb er von Serbien aus den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen über moderne Kommunikationsmittel und über Besuche ihrerseits aufrecht halten müssen wird, einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Angesichts des besonders langen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist die von der Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht zu beanstanden.

Zu Spruchteil B):

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Abschiebung Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Rückkehrentscheidung schwere Krankheit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Veruntreuung Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2232091.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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