TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/23 I409 2232283-1

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Veröffentlicht am 23.08.2020
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Entscheidungsdatum

23.08.2020

Norm

FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


I409 2232283-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 3. August 2020 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn; als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Mai 2020, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. August 2020, zu Recht erkannt:

A)

Der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 für die Dauer von acht Jahren erlassen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. August 2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2232283.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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