Entscheidungsdatum
23.08.2020Norm
FPG §53Spruch
I409 1419507-2/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 4. August 2020 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. August 2017, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. August 2020, zu Recht erkannt:
A)
Der Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 4. August 2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I409.1419507.2.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020