Entscheidungsdatum
27.08.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I415 1431951-2/16E
I415 1431954-2/15E
I415 1431953-2/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. am XXXX, StA. DR KONGO, gesetzlich vertreten durch RA Mag. Barbara SENNINGER, XXXX, geb. am XXXX, StA. DR KONGO, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, XXXX, geb. am XXXX, StA. DR KONGO, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, allesamt vertreten durch: RA Dr. Julia Ecker, Opernring 7/18, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom 26.07.2017, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 wird XXXX, XXXX und XXXX, eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.1431951.2.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020