RS Vfgh 2020/6/8 G239/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG §1, §2
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG mangels Darlegung von Bedenken; keine Möglichkeit einer – isolierten – Anfechtung von Verordnungsermächtigungen

Rechtssatz

Die Antragstellerin bezieht sich in ihren Ausführungen zur Aufhebung des §1 und §2 COVID-19-MaßnahmenG jeweils pauschal auf das "bekämpfte Gesetz" bzw die "verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte" und unterlässt es gänzlich, jeweils darzulegen, welche konkret bekämpfte Gesetzesbestimmung mit welcher Verfassungsbestimmung in Widerspruch stehen soll. Dies führt dazu, dass das Vorliegen in überprüfbarer Art präzise ausgebreiteter Bedenken im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.

Nach stRsp des VfGH ist eine (isolierte) Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Verwaltungsorgane richten, grundsätzlich nicht zulässig, weil sie erst durch die Erlassung der konkreten Verordnung für deren Adressaten wirksam werden und dadurch allenfalls Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person zu bewirken vermögen. Eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist nur zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung angefochten wird. Das ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil keine nach den §§1 bzw 2 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Verordnung angefochten wurde.

Entscheidungstexte

  • G239/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 G239/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G239.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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