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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG mangels Darlegung von Bedenken; keine Möglichkeit einer – isolierten – Anfechtung von VerordnungsermächtigungenRechtssatz
Die Antragstellerin bezieht sich in ihren Ausführungen zur Aufhebung des §1 und §2 COVID-19-MaßnahmenG jeweils pauschal auf das "bekämpfte Gesetz" bzw die "verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte" und unterlässt es gänzlich, jeweils darzulegen, welche konkret bekämpfte Gesetzesbestimmung mit welcher Verfassungsbestimmung in Widerspruch stehen soll. Dies führt dazu, dass das Vorliegen in überprüfbarer Art präzise ausgebreiteter Bedenken im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.
Nach stRsp des VfGH ist eine (isolierte) Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Verwaltungsorgane richten, grundsätzlich nicht zulässig, weil sie erst durch die Erlassung der konkreten Verordnung für deren Adressaten wirksam werden und dadurch allenfalls Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person zu bewirken vermögen. Eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist nur zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung angefochten wird. Das ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil keine nach den §§1 bzw 2 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Verordnung angefochten wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), VfGH / Legitimation, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G239.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020