RS Vfgh 2020/9/21 V375/2020, V365/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 98/2020 idF BGBl II 108/2020
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Covid-19-MaßnahmenV mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des (Haupt-)Antrags auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-MaßnahmenG, BGBl II 98/2020 idF BGBl II 108/2020, zur Gänze. Entsprechendes gilt für den Eventualantrag.

Die angefochtene Verordnung enthält mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag nicht dargetan, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist, so etwa auch, inwiefern sie im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt hat, eine Rehabilitationseinrichtung und eine Kuranstalt in Anspruch zu nehmen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerin besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.

(Siehe auch E v 21.09.2020, V 365/2020).

Entscheidungstexte

  • V375/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 V375/2020
  • V365/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 V365/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V375.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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