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Stempel- und RechtsgebührenNorm
ABGB §936Rechtssatz
Die Einräumung des Rechtes, durch einseitige Erklärung die Rechtswirkungen eines Vertrages über die zunächst vereinbarte Vertragsdauer hinaus zu erstrecken, bedeutet nichts anderes als die Beifügung einer Bedingung, bei deren Eintritt die Geltungsdauer der vertraglichen Vereinbarungen sich verlängert. Daß diese Bedingung von dem Willen eines der Vertragsteile abhängt, ändert nichts an der durch § 26 GebG gebotenen gebührenrechtlichen Behandlung der bedingt zugesagten Leistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1949001454.X03Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020