TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/23 95/18/1414

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der S in Wien, vertreten durch Dr. Mario Schiavon, Rechtsanwalt in Wien I, Georg Coch-Platz 3/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. September 1995, Zl. SD 1142/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. September 1995 wurde die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei im Mai 1994 mit einem für drei Monate gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Ein zwei Monate nach Einreise gestellter, auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Daran vermöge die gegen den Berufungsbescheid eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Antrages nicht zum vorläufigen Aufenthalt gemäß § 7 Asylgesetz 1991 berechtigt gewesen sei und der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Ein weiterer, am 28. März 1995 gestellter, auf § 1 Asylgesetz 1991 gestützter Asylantrag sei ebenfalls in zwei Instanzen am 11. Mai 1995 rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 1989 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Ehe sei im Mai 1992 im Irak geschlossen worden, wobei der Ehegatte von seinem Bruder vertreten worden sei. Zur Begründung eines Wohnsitzes in Österreich zum Zwecke der Familienzusammenführung bedürfe die Beschwerdeführerin einer Aufenthaltsbewilligung. Ein derartiger Antrag sei von ihr allerdings nicht gestellt worden. Im vorliegenden Verfahren könne wegen des bisher nur kurzfristig auf Grund eines Touristensichtvermerkes rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von einem Eingriff in deren Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG nicht gesprochen werden. Selbst wenn man einen solchen Eingriff annehme, müsse dieser zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, als dringend geboten angesehen werden. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein bedeutender Stellenwert zu. Da die Beschwerdeführerin bisher nie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, sei eine Antragstellung im Inland nicht zulässig. Die vorliegende Ausweisung verfolge lediglich den Zweck, die Beschwerdeführerin zur Beendigung ihres illegalen Aufenthalts durch Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten. Es bleibe ihr unbenommen, nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet Wohnsitz zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, ihr Asylverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil sie gegen die beiden Berufungsbescheide des Bundesministers für Inneres je eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, über die das Verfahren noch anhängig sei. Sie sei daher gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt. § 17 FrG sei auf sie nicht anwendbar. Die belangte Behörde habe durch die Anwendung dieser Norm in die Zuständigkeit der Asylbehörden bzw. des Verwaltungsgerichtshofes über den Asylantrag zu entscheiden, eingegriffen. Eine Ausweisung sei erst nach endgültiger Entscheidung über den Asylantrag möglich.

1.2. Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht:

Entgegen ihrer Ansicht sind die letztinstanzlichen Bescheide im Asylverfahren trotz der dagegen eingebrachten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig (vgl. etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 454). Der Antrag auf Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991 wurde nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde erst nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 gestellt und konnte der Beschwerdeführerin schon deshalb keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dieser Gesetzesstelle verschaffen. Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den abweisenden Berufungsbescheid konnte daran nichts ändern. Da auch der Beschwerde gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausdehnung des ihrem Gatten gewährten Asyls gemäß § 4 Asylgesetz 1991 abweisenden Berufungsbescheid (vom 12. Dezember 1994) unbestritten vom Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Antrag - unabhängig davon, ob sie während des darüber anhängigen Verwaltungsverfahrens zum Aufenthalt berechtigt war - jedenfalls seit Erlassung des Berufungsbescheides keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung ableiten. Da der Beschwerdeführerin somit keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt, trifft die Ausnahmeregelung des § 9 Asylgesetz 1991, wonach § 17 FrG u.a. auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nicht anzuwenden ist, auf sie nicht zu. Eine Vorschrift, welche die zur Erlassung einer Ausweisung zuständige Behörde verpflichtet, mit dieser Entscheidung bis zum Abschluß des einen Asylantrag abweisenden Bescheid betreffenden Beschwerdeverfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zuzuwarten, existiert nicht. Schließlich hat die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen mit dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe abgesprochen, sondern hat lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 FrG geprüft.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

1.3. Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die "Anhängigkeit meines Asylverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof" nicht berücksichtigt, ist daher der Boden entzogen.

2.1. Gegen die von der belangten Behörde unter Annahme, es liege ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, durchgeführte Interessenabwägung gemäß § 19 FrG führt die Beschwerdeführerin in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde ins Treffen, daß sich ihr Ehegatte als Flüchtling in Österreich aufhalte und über geordnete Wohnverhältnisse verfüge. Im Irak sei ihr Leben "aufgrund des massiven Vorgehens der irakischen Machthaber gegen die kurdische Minderheit substantiell gefährdet".

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Abwägungsergebnis als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verleib im Bundesgebiet sind angesichts der Tatsache, daß das Gewicht der Ehe dadurch relativiert wird, daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung mangels Aufenthaltsberechtigung nicht mit einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, und im Hinblick auf den insgesamt erst etwa 16-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur gering ausgeprägt und werden auch durch die vorgebrachten geordneten Wohnverhältnisse ihres Gatten nicht entscheidend verstärkt. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Aufenhalt das aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1997, Zl. 96/18/0584) gravierend beeinträchtigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde in ihrer Heimat verfolgt, ist auszuführen, daß mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/18/0449).

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995181414.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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