TE Vwgh Beschluss 2020/10/5 Ra 2020/22/0203

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Z M in W, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juni 2020, VGW-151/073/13873/2019-32, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2019, mit dem der Erstantrag vom 22. April 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie die Verlängerungsanträge vom 9. April 2015 und 21. April 2016 - jeweils unter amtswegiger Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe - sowie der Verlängerungsantrag vom 25. April 2019 abgewiesen worden waren, ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer auch die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Revisionswerbers als Zeugin vernommen wurde, und umfangreicher Beweiswürdigung getroffene Entscheidung wurde mit dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe begründet.

3        Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Als Revisionspunkt macht der Revisionswerber geltend, das Erkenntnis verletze ihn in seinem Recht auf gesetzmäßige Durchführung eines Verfahrens.

8        Mit diesem Vorbringen wird kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes Recht auf „gesetzmäßige Durchführung eines Verfahrens“ gibt (vgl. etwa VwGH, 25.1.2017, Ra 2016/10/0137, mwN).

9        Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision von einer Irreführungsabsicht des Revisionswerbers im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ausgegangen ist. Zum weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wird ausgeführt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0231, mwN). Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarstellung ist der Revision nicht zu entnehmen, sodass keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220203.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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