Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Krankengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2020, GZ 7 Rs 133/19h-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. Oktober 2019, GZ 24 Cgs 157/18f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende und die beklagte Partei haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger bezog bis zum 13. 5. 2018 Notstandshilfe in Höhe von 32,42 EUR täglich. Dieser Anspruch wurde unter Anrechnung des Partnereinkommens seiner Ehegattin errechnet. Von 14. 5. 2018 bis 17. 8. 2018 war der Kläger arbeitsunfähig infolge Krankheit. Er bezog aus diesem Grund von 17. 5. 2018 bis 17. 8. 2018 Krankengeld in Höhe von 32,42 EUR täglich.
[2] Mit Bescheid vom 12. 11. 2018 lehnte die Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag des Klägers auf Gewährung eines höheren Krankengeldes als 32,42 EUR täglich für die Zeit ab dem 1. 7. 2018 bis einschließlich 17. 8. 2018 unter Berufung auf § 41 Abs 1 AlVG ab.
[3] Mit seiner Klage begehrt der Kläger ein höheres als das ihm zuerkannte Krankengeld von 32,42 EUR täglich ab 1. 7. 2018. Ab diesem Tag sei die Notstandshilfe von Amts wegen ohne Anrechnung des Partnereinkommens zu ermitteln.
[4] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sich die Höhe des Krankengeldes gemäß § 41 Abs 1 AlVG nach dem letzten Notstandshilfebezug des Klägers vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit richte.
[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zuerkennung eines höheren Krankengeldes als 32,42 EUR täglich für den Zeitraum von 1. 7. 2018 bis 17. 8. 2018 ab.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Revision ließ es mit der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffenden Begründung zu, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage fehle.
[7] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung der Klage anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die Revision ist unzulässig.
[9] Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921; RS0112769; Lovrek in Fasching/Konecny IV/1³ § 502 Rz 113; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 502 Rz 43). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 502 Rz 18).
[10] Mit der hier zu lösenden Rechtsfrage und den auch hier vom Revisionswerber vorgetragenen Argumenten hat sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst in den Entscheidungen vom 26. 5. 2020, 10 ObS 11/20w, und vom 24. 6. 2020, 10 ObS 77/20a, auseinandergesetzt.
[11] Maßgeblich für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist die Bestimmung des § 41 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl 1977/609 (AlVG) idF des SRÄG 2013, BGBl I 2013/67 (§ 79 Abs 130 AlVG), wonach das Krankengeld in der Höhe der zuletzt (tatsächlich) bezogenen Leistung nach dem AlVG gebührt (ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrags gemäß § 20 Abs 6 AlVG). Daran ändert die Novelle des AlVG, BGBl I 2017/157, mit der die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Berechnung der Notstandshilfe abgeschafft wurde (§ 36 Abs 2 und 3 AlVG), nichts. Insbesondere wurde § 41 Abs 1 AlVG mit dieser Novelle nicht geändert. Die vom Revisionswerber behauptete Gleichheitswidrigkeit des § 41 Abs 1 AlVG liegt nicht vor, wozu auf die Ausführungen in den beiden genannten Entscheidungen verwiesen werden kann.
[12] Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen dieser Rechtsprechung, weshalb die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war.
[13] Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des beklagten Versicherungsträgers auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG, hinsichtlich des Klägers auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Textnummer
E129405European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00106.20S.0901.000Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020