Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers I*****, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M*****, 2. M*****, 3. I*****, 4. D*****, 5. A*****, alle vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.766,63 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2020, GZ 39 R 377/19h-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dass das Rekursgericht den vom Antragsteller (gemäß § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren) geltend gemachten Bereicherungsanspruch verneinte, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:
[2] Selbst wenn man die vom Erstgericht zur Rechtsgrundlosigkeit der Belastung des Antragstellers mit (anteiligen) Kreditrückzahlungsraten getroffene Feststellung als Negativfeststellung ansehen wollte, ginge diese zu seinen Lasten. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Bereicherungskläger alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen; auch die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit liegt daher beim Rückfordernden (RS0033564 [T1]; jüngst ausführlich 4 Ob 115/17s mwN).
Textnummer
E129411European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00130.20V.0902.000Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021