Entscheidungsdatum
30.07.2020Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
I413 1406526-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 14.02.2020, Zl. XXXX -191042536, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass der Grund für seine Flucht sein Vater sei. Sein Vater gehörte einem Geheimkult mit dem Ogboni an. Mitglieder von dem Kult hätten seine Schwester und seine Mutter getötet. Er sei draußen gewesen und habe Fußball gespielt. Zuerst sei seine Schwester getötet worden und zwei Monate später seine Mutter. Als sein Vater bemerkt habe, dass er bald sterben werde, hätte er ihm das erzählt. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er geflüchtet.
2. Am 17.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, in Owerri erfahren zu haben, dass seine Schwester in der Nacht verstorben sei. Noch am selben Tag sei er in sein Heimatdorf gefahren. Das sei im Juni 2008 gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass seine Schwester Kopfschmerzen gehabt hätte und auf dem Weg zum Krankenhaus verstorben wäre. Sie hätten sie noch am selben Tag beerdigt. Er sei noch zwei Tage in Akokwa geblieben und sei dann nach Owerri zurückgefahren. Sein Vater sei auch auf der Beerdigung gewesen. Sie seien aber nicht zusammen ins Dorf gereist. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass wahrscheinlich die Ogboni für den Tod seiner Schwester verantwortlich seien. Sie habe gesagt, sie hätten sie spirituell getötet. Im August 2008 habe er in Owerri erfahren, dass seine Mutter gestorben sei. Noch am selben Tag sei er ins Dorf gefahren. Bei seiner Mutter habe ein kleiner Junge gelebt. Dieser habe ihm erzählt, dass seine Mutter krank gewesen sei und ihm vor ihrem Tod erzählt habe, dass sie genauso wie seine Schwester von den Ogboni spirituell getötet worden sei. Seine Mutter sei noch am Tag ihres Todes beerdigt. Er sei noch ca. vier fünf Tage im Dorf geblieben. Sein Vater sei länger geblieben. Auch zur Beerdigung seien sie getrennt angereist. Sein Vater sei krank gewesen und habe sterben wollen. Er habe ihn am Abend, vor der Nacht, in der er gestorben sei, zu sich bestellt. Sein Vater habe ihm gestanden, dass er Mitglied der Ogboni Society sei und diese darauf bestehen würde, dass er nach seinem Tod die Nachfolge antrete. Dies habe sein Vater aber abgelehnt, weil er keinen engen Kontakt zu ihm gehabt hätte. Sein Vater sei halbseitig gelähmt gewesen und habe vermutlich einen Schlaganfall erlitten. Als sein Vater am 24.11.2008 gestorben sei, sei er nicht bei ihm gewesen. Von Bekannten habe er vom Tod seines Vaters erfahren. Er sei dann in eine Aufbewahrungshalle gekommen. Am 04.12.2008 sei die Beerdigung gewesen. Am Tag nach dem Tod seines Vaters seien Freunde seines Vaters, Angehörige der Ogboni, zu ihm gekommen. Sie hätten gesagt, dass er den Ogboni beitreten soll und die Nachfolge seines Vaters bei ihnen antreten soll. Er habe ihnen gesagt, dass sein Vater dies bereits abgelehnt habe und auch er dies ablehne, weil er vorher mit einem Pastor gesprochen habe, der ihm geraten habe, sich von den Ogboni fern zu halten. Sein Vater sei in ihrem Dorf beerdigt worden. Er sei auf der Beerdigung gewesen. Nach der Beerdigung habe er noch mit dem Pastor gesprochen. Der Pastor habe ihm geraten, dass er Owerri wegen der Freunde seines Vaters, die Mitglieder der Ogboni seien, verlassen soll. Gleich danach sei er zurück nach Owerri zu seinem Coach gefahren. Dort sei er ca. eineinhalb Wochen geblieben. Während dieser Zeit sei nichts mehr passiert. Dann sei er nach Lagos gefahren und das weitere habe er schon erzählt.
3. Mit dem Bescheid vom 21.04.2009, Zl. 08 12.960-BAI, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG in der damaligen Fassung wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ.
4. Gegen den Bescheid vom 21.04.2009 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.
5. Mit Beschluss vom 05.10.2010 gab der Asylgerichtshof ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag.
6. Aus dem Gutachten vom 14.04.2011 geht zusammengefasst hervor, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt eine depressive Episode, am ehesten im Rahmen einer schizoaffektiven Störung, vorgelegen ist. Im August 2010 kam es beim Betroffenen zu einer kurzandauernden paranoid-halluzinatorischen psychotischen Episode (ICD-10: F23.0). Im Rahmen der akutpsychotischen Episode kam es zu einer optischen und akustischen Halluzinose, paranoiden Wahnideen und einer Verminderung des Realitätsbezugs.
7. Mit Erkenntnis vom 14.10.2014, W105 1406526-1/24E, des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde vom 11.05.2009 gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 21.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.10.2015 erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage wäre, ohne hinreichenden Familienanschluss oder soziales Netzwerk, im Herkunftsstaat Fuß zu fassen und existenzielle Grundbedürfnisse zu decken, zumal er von vornherein nicht über die nötigen Mittel für eine Ansiedlung verfügt bzw. nicht einer seinen Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
8. Am 10.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre. Zudem wurde ein Kurzbefund vom 10.09.2015 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor in regelmäßiger Behandlung befindet und ihm eine paranoide Schizophrenie F 20.0 diagnostiziert wurde.
9. Mit Bescheid vom 11.02.2016, Zl. XXXX -1083320, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2017 erteilt.
10. Am 25.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut bei der belangten Behörde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre und legte einige Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 26.09.2017, Zl. XXXX --1083320, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2019 erteilt.
11. Am 18.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die höchstzulässige Dauer.
12. Mit Schreiben vom 18.10.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die ihm zur Verfügung stehenden medizinischen/psychiatrischen Berichte und aktuelle den Gesundheitszustand betreffende Befunde vorzulegen. Weiters wurde er auffgefordert, bekannt zu geben, welche Behandlung er derzeit bedarf oder welche er derzeit in Anspruch nimmt, welche Medikamente eingenommen werden müssen und ob dringende Untersuchungstermine oder Therapietermine wahrzunehmen sind.
13. Am 25.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einige Bescheinigungsmittel und teilte der belangten Behörde mit, dass sich seine psychische Verfassung mittlerweile stabilisiert hat und er weder auf Medikamentation noch auf Therapie angewiesen ist.
14. Für die belangte Behörde ergaben sich nach dieser Stellungnahme Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Mit Schreiben vom 09.01.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens über die Aberkennung des subsidiären Schutzes und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 55 Abs 1 Z 2 AsylG 2005) Stellung zu beziehen sowie einige Fragen zur privaten und familiären Situation schriftlich zu beantworten.
15. Mit Schreiben vom 28.01.2020 beantwortete der Beschwerdeführer den Fragenkatalog, übermittelte einige Urkunden und gab im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Er habe ein gemeinsames Kind mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Sie hätten beide die Obsorge inne und er zahle EUR 150,-- an Unterhalt monatlich. Er habe mit der Kindesmutter knapp 2 Jahre lang im Bundesgebiet in Lebensgemeinschaft zusammengelebt, ehe sie sich entschlossen habe, wieder in die Slovakei zu ihrer Mutter zu ziehen. Das Verhältnis zwischen ihm, seinem Kind und der Mutter sei ausgezeichnet und er besuche beide 3-mal im Monat. Er hoffe, dass sein Sohn in Zukunft in Österreich die Schule besucht. Er sei seit über 11 Jahren im Bundesgebiet, seit 2014 als subsidiär Schutzberechtigter und gehe seit 2015 durchgehend einem Erwerbseinkommen Vollzeit nach. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, dass bei einem über zehnjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei sowie, dass ein Eingriff in das Privat und Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich zu beurteilen sei, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen sei.
Am 29.01.2020 wurden vom Beschwerdeführer Unterstützungserklärungen nachgereicht.
16. Mit Bescheid vom 14.02.2020, Zl. XXXX -191042536, hat die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 14.10.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und zugleich die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag vom 18.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert habe. Er habe weder psychische noch physische Beschwerden und benötige keine Therapie oder medikamentöse Behandlung. Deshalb sei gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Eine Rückkehr nach Nigeria sei möglich und zumutbar.
17. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.02.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.03.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.03.2020). Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und V. ergriffen.
Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass sich zwar der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe, der Beschwerdeführer – wie vom Asylgerichtshof festgestellt worden sei – jedoch über kein soziales Netzwerk oder über keinen hinreichenden Familienanschluss verfüge. Der Beschwerdeführer habe 12 Jahre lange nicht mehr in seinem Heimatland gelebt, weshalb nicht ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr seine Existenz sichern könne. Insbesondere habe das Bundesamt aber unterlassen, Informationen zur Situation der Covid-19-Pandemie in seinem Heimatsland und deren Auswirkungen auf die Existenzsicherung des Beschwerdeführers sowie dessen Gesundheitsgefährdung einzuholen, weshalb dem Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren anzulasten sei.
18. Mit Schreiben vom 18.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.03.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
19. Mit Schreiben vom 02.04.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf den folgenden Mangel zu beheben: „Die Beschwerde ist vom Einschreiter nicht unterschrieben und wurde zudem von einer dritten, offensichtlich nicht bevollmächtigten Person eingebracht, sodass Zweifel über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens bestehen. Es wird Ihnen gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 und 4 AVG aufgetragen, den Nachweis der Echtheit und der Identität des Einschreiters binnen obiger Frist zu erbringen.“ Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelte die Beschwerde als zurückgezogen und werde das Verfahren eingestellt.
20. Am 09.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der übermittelte Mängelbehebungsauftrag sowie die Beschwerde vom 17.03.2020 ein, welche nunmehr auf Seite 2 – unleserlich – mit einer Unterschrift oder Paraphe versehen ist, welche Unterschriften oder Paraphen des Beschwerdeführers, die im Verwaltungsakt einliegen, ähneln.
21. Mit Ladung vom 10.07.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 06.08.2020 die mündliche Verhandlung an.
22. Mit Eingabe vom 27.07.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2020 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 27.07.2020 zog der Beschwerdeführer die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2020 erhobene Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Im Schreiben vom 27.07.2020 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., 2018, § 28 VwGVG, Anm 5).
Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 27.07.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.1406526.2.00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020