TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/6 W117 2233602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1

Spruch


W117 2233602-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 01.07.2020, Zl. 1265765300/200547878, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2. Dublin-VO § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 6, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2. Dublin-VO § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 6, Z9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2020 von Beamten der LPD Wien in 1100 Wien angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde im Rahmen dieser Kontrolle festgestellt, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für den Schengen Raum besteht. Nach telefonischer Rücksprache mit dem BFA-Journal wurden er gemäß § 40/1/3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt.

Am 01.07.2020 wurden er durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und ihm Parteiengehör eingeräumt. Die Einvernahme gestaltet sich wie folgt:

„LA: Verstehen Sie den Dolmetscher, welcher für die Sprache Arabisch bestellt worden ist?

VP: Ja, ich verstehe den Dolmetscher.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit bei dem anwesenden Dolmetscher rückfragen können. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit zu sagen haben. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja habe ich.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage der heutigen Einvernahme zu folgen?

VP: Ja

LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund?

VP: Ich nehme bei Bedarf Beruhigungsmittel gegen Stress und meine Nerven. Ansonsten bin ich gesund.

LA: Werden Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem?

VP: Nein werde ich nicht.

LA: Wie heißen Sie? Wann und wo (Land, Bundesland, Bezirk, Ort) sind Sie geboren? Welche Staatsangehörigkeit und welchen Familienstand haben Sie?

VP: Mein Name lautet XXXX . Ich bin am XXXX in Marokko in der Stadt XXXX geboren. Ich bin marokkanischer Staatsbürger. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Haben Sie einen gültigen Reisepass? Falls ja, legen Sie diesen bitte vor!

VP: Nein habe ich nicht.

LA: Können Sie andere identitätsbezeugende Personendokumente (Führerschein, Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis u. dgl.) vorlegen, welche Ihre Identitätsangaben bestätigen?

VP: Nein habe ich nicht.

LA Wie lautet Ihre letzte Heimatanschrift in Marokko?

VP: Stadt XXXX , im Bezirk XXXX

Stand des Ermittlungsverfahrens/Vorhalt:

Sie wurden am 30.06.2020 gegen 18:00 Uhr in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 1 von Beamten der LPD Wien im Rahmen einer zivilen Schwerpunktaktion angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei konnten Sie sich nicht ausweisen. Es wurde im Rahmen der Kontrolle jedoch festgestellt, dass gegen Sie ein Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengen Raum besteht. Nach telefonischer Rücksprache mit dem BFA-Journal wurden Sie gemäß § 40/1/3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt, wo Ihnen nun heute Parteiengehör eingeräumt wird.

Parteigehör:

LA: Wann und auf welche Art und Weise sind Sie konkret in den Schengen Raum und das österreichische Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck?

VP: Ich bin per Flugzeug aus Marokko in die Türkei eingereist und von dort nach Griechenland weiter. Ich bin dann nach Albanien und über den Kosovo nach Serbien und von dort nach Rumänien. Von Rumänien aus bin ich weiter nach Ungarn und von dort gestern per Zug nach Österreich eingereist. Ich wollte eigentlich nach Deutschland, wenn ich dort aber keine Papiere bekommen, dann möchte ich weiter nach Frankreich reisen.

LA: Können Sie einen Beleg (Ticket u. dgl.) vorlegen, welcher Ihre Angaben bestätigt?

VP: Meine beiden Tickets sind hier in meinem Rucksack.

LA: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

VP: Ich habe sieben die Grundschule besucht, dann habe ich eine Lehrstelle als Automechaniker gehabt und danach 15 Jahre als Automechaniker gearbeitet.

LA: Sind Sie arbeitswillig und arbeitsfähig?

VP: Ja

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt/ Aufenthalt in Österreich?

VP: Ich habe Geschwister, die in Frankreich leben und mir Geld senden und mir somit helfen.

LA: Über wie viel Geld-/Barmittel verfügen Sie derzeit?

VP: Ich habe ca. 30 Euro. Ich habe mir gestern noch ein Ticket für die Reise nach Köln gekauft, welches mir aber abgenommen wurde.

LA: Wo nehmen Sie Unterkunft in Österreich?

VP: Ich bin erst seit gestern hier und wurde gestern festgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Österreich über keine Unterkunftsmöglichkeit verfüge. Ich möchte sowieso nach Deutschland.

LA: Wo befinden sich Ihre Effekte?

VP: Alles ist hier.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? Falls ja, wen?

VP: Nein

LA: Wo leben Ihre Familienangehörigen?

VP: In Frankreich leben Geschwister von mir. In Deutschland lebt ein Bruder von mir. Meine Mutter und eine Schwester von mir leben in Marokko.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland mit Ihren Familienangehörigen?

VP: Ja, zuletzt vor eine Woche.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? Sind Sie ehrenamtlich tätig?

VP: Nein

LA: Warum reisen Sie trotz bestehenden Einreiseverbot in den Schengen Raum ein?

VP: Ich weiß, dass gegen mich ein Einreiseverbot besteht. Ich wurde von Deutschland aus bereits im September 2018 abgeschoben. Ich wurde zu Unrecht aus Deutschland abgeschoben, obwohl ich mich in ärztlicher Behandlung befand, daher bin ich wiedergekommen.

LA: Spricht etwas gegen Ihre Rückkehr nach Marokko? Bestehen Rückkehrbefürchtungen Ihrerseits?

VP: Ich werde nicht zurück nach Marokko. Ich habe sehr viel Geld, 8000 Euro, ausgegeben um hierherzukommen. Mir wurden diesen Monat die Fingerabdrücke in Rumänien abgenommen, das heißt, dass Sie mich nach Rumänien abschieben müssen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht in Rumänien verblieben bin, weil man dort nicht arbeiten kann und es dort kein Geld gibt. Im Camp war es auch nicht gut.

LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Marokko Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls von dem Dolmetscher vorgelesen! (Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer einwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt).

Möchten Sie das?

VP: Nein

Entscheidung:

Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und halten sich seither unerlaubt im Bundesgebiet auf.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Sie sind in Österreich nicht aufrecht behördlich gemeldet. In Österreich gehen Sie keiner legalen Beschäftigung nach, zumal Sie auch über keine Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet verfügen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich und Ihren Unterhalt zu finanzieren und sind somit mittelos.

Im Zuge Ihres gegenständlichen Parteiengehörs wurde festgestellt, dass keine Gründe gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung Ihrer Person in Ihren Herkunftsstaat vorliegen.

Die Behörde kann bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht davon ausgehen, dass Sie auf freiem Fuß gelassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Es wird festgestellt, dass es sich hier um einen Sicherungsbedarf handelt. Sie sind nicht aufrecht gemeldet und haben keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Sie haben keine ausreichenden Barmittel. Sie haben auch keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss an die Einvernahme über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder zur Sicherung der Abschiebung/ Dublin-Überstellung angeordnet wird, zumal bei Ihnen Fluchtgefahr besteht.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Dublin-Überstellung/ Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in dem gegenständlichen anhängigen Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung haben und Ihnen eine Organisation zugewiesen wird. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass der Bescheid und die Rechtsberatung Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt werden.

Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass es Ihnen freisteht, auch freiwillig in Ihren Herkunftsstaat, Marokko, zurückzukehren und diesbezüglich mit dem Ihnen zugewiesen Rechtsberater in Kontakt zu treten.

Haben Sie das alles verstanden?

VP: Ja habe ich.

LA: Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben?

VP: Kann ich auch hier um Asyl ansuchen?

Anmerkung: Die Partei stellt am 01.07.2020 um 11:00 Uhr in Anwesenheit eines Beamten der LPD mit der Dienstnummer 709579 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Information wird an die zuständigen Stellen (AFA 1.3 u. dgl.) weitergeleitet. Die Partei wird darauf hingewiesen, dass jedoch für Ihr Asylverfahren Deutschland zuständig ist.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und war inhaltlich alles klar?

VP: Ich habe den Dolmetscher verstanden. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine Verständigungsprobleme gab und inhaltlich für mich auch alles klar und verständlich war.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. (Anm. Es erfolgt nun die Rückübersetzung)

LA: Ist alles richtig protokolliert worden? Möchten Sie noch etwas ergänzen?

VP: Ja, es ist alles richtig protokolliert und ich möchte nichts mehr ergänzen.“

Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde
wurde daraufhin die Schubhaft angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte u. a. Folgendes aus:

„1. Feststellungen:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie sind marokkanischer Staatsbürger somit Drittstaatsbürger. Sie führen den Namen XXXX und sind am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Sie sind gesund.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Sie haben am 01.07.2020 im Rahmen Ihrer fremdenrechtlichen Einvernahme durch ha. Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab bei Ihnen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Deutschland (DE1130819BRA00320, Antrag-Ort Braunschweig) vom 19.08.2013 und Rumänien (RO1TM201T2006190011, Antrag Ort RO/ITPF TIMISOARA) vom 18.06.2020. Sie unterliegen somit einem Verfahren nach der Dublin Verordnung. Es werden daher Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Deutschland und Rumänien eingeleitet.

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Es ist beabsichtigt Sie ehestmöglich nach Zustimmung nach Deutschland oder Rumänien zu überstellen. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie bis zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-        Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

-        Sie halten sich trotz bestehendem Einreiseverbot für den Schengen Raum rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurden vielmehr durch Zufall im Rahmen Ihrer Personenkontrolle von Beamten der LPD Wien aufgegriffen.

-        Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und haben Ihren bisherigen Aufenthalt im Verborgenem verbracht. Sie geben an nur auf der Durchreise durch Österreich gewesen zu sein.

-        Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben und sehr rasch verändern, da auch keine ordentliche Meldung besteht. Sie wären daher für die ha. Behörde ohne ein gelinderes Mittel nicht greifbar.

-        Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie offenkundig trotz Schengen weiten bestehenden Einreiseverbot in das Bundesgebiet eingereist sind.

-        Ihre erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Rumänien (RO1TM201T2006190011, Antrag Ort RO/ITPF TIMISOARA) vom 18.06.2020. Sie haben sich offensichtlich dem Verfahren in Rumänien entzogen, waren selbstredend lediglich in Österreich zur Durchreise, möchten eigentlich weiterreisen nach Deutschland und Frankreich, wodurch eindeutig die Gefahr des Untertauchens sowie die Entziehung am Verfahren und vor den österreichischen Behörden untermauert werden.

-        Sie unterliegen somit einem Verfahren nach der Dublin Verordnung. Es werden daher Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Deutschland und Rumänien eingeleitet.

-        Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden, zumal Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und über keine Arbeitserlaubnis verfügen.

-        Sie besitzen keinen gültigen Reisepass. Sie können somit Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-        Sie haben mit Ihrem bisherigen Verhalten und Ihren zuletzt in der Einvernahme getätigten Angaben eindeutig und unzweifelhaft erkennen lassen, dass Sie sich auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten werden bzw. nicht gewillt sind sich an die österreichischen Gesetze zu halten und diese zu respektieren, indem Sie trotz aufrechtem Schengen weiten Einreiseverbot illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind.

-        Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie über keine verfahrensrelevanten nennenswerten wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet verfügen und keine relevanten Integrationsleistungen vorweisen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet gemäß Art. 8 EMRK. Sie sind in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert. Ihr Angehörigen leben in Ihrer Heimat, in Frankreich und in Deutschland. Ihr bisheriges Verhalten und die Rechtswidrigkeit Ihres Aufenthaltes relativieren sämtliches Familien- und Privatleben in Österreich und machen einen Schutz des selbigen obsolet.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1265765300, sowie aus Ihrer Einvernahme am 01.07.2020.

Rechtliche Beurteilung

(…)

Gemäß Art. 28 Dublin-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.

(…)

So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

(…)

zu Ziffer 1

Sie haben im Rahmen Ihrer fremdenrechtlichen Einvernahme am 01.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Zeitpunkt und Umstand Ihrer Antragsstellung untermauern, dass Sie hiermit die beabsichtigte Abschiebung bzw. Dublin-Überstellung Ihrer Person zu umgehen und zu behindern versuchen. Ziffer 1 ist somit erfüllt.

zu Ziffer 2

Laut behördlichen Abfragen besteht gegen Ihre Person ein Schengen weites Einreiseverbot. Obwohl Sie auch selbstredend davon in Kenntnis sind, sind Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ziffer 2 ist somit erfüllt.

zu Ziffer 3

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab bei Ihnen einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Rumänien (RO1TM201T2006190011, Antrag Ort RO/ITPF TIMISOARA) vom 18.06.2020. Sie haben sich offensichtlich dem Verfahren in Rumänien entzogen, zumal Sie selbstredend angegeben haben, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Ziffer 3 ist somit erfüllt.

zu Ziffer 6

a.)      Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab bei Ihnen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Deutschland (DE1130819BRA00320, Antrag-Ort Braunschweig) vom 19.08.2013 und Rumänien (RO1TM201T2006190011, Antrag Ort RO/ITPF TIMISOARA) vom 18.06.2020. Da Sie bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Mitgliedstaaten gestellt haben ist Ziffer 6a erfüllt.

b.)      Sie haben in Ihrer Einvernahme selbstredend angeführt, dass Sie eigentlich nur auf der Durchreise durch Österreich waren und für die beabsichtigte Weiterreise nach Deutschland bereits ein Ticket nach Köln gekauft haben, sodass Ziffer 6b erfüllt ist.

c.)      Sie haben in Ihrer Einvernahme selbstredend angeführt, dass Sie nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich weitereisen möchten, sodass Ziffer 6c erfüllt ist.

zu Ziffer 9

Sie verfügen in Österreich über keine familiären Beziehungen. Sie verfügen über keine ausreichenden Geldmittel. Ihr Lebensunterhalt in Österreich ist somit nicht gesichert. Einen gesicherten ordentlichen Wohnsitz haben Sie nicht. Sie haben auch keine Unterkunftsmöglichkeit im Bundesgebiet. Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie über keine verfahrensrelevanten nennenswerten wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet verfügen und keine relevanten Integrationsleistungen vorweisen, sodass Ziffer 9 erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben keinen sozialen Anschluss in Österreich. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel. Ihr Lebensunterhalt ist somit im Bundesgebiet nicht gesichert und Sie vielmehr als mittelos anzusehen. Sie verfügen über keine aufrechte behördliche Meldung und haben keine Unterkunftsmöglichkeit. Sie haben selbstredend angeführt, nur auf der Durchreise zu sein und eigentlich nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Sie waren bisher für die österreichischen Behörden nicht greifbar und unsteten Aufenthalts und sind vielmehr durch Zufall im Rahmen einer Personenkontrolle von Beamten der LPD Wien aufgegriffen worden. Sie sind aufgrund Ihrer fehlenden Bindungen sehr mobil. Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben und sehr rasch verändern, da auch keine ordentliche Meldung besteht. Sie wissen um die Rechtswidrigkeit Ihres Aufenthaltes und nunmehr, dass eine Abschiebung/ Dublin-Überstellung organisiert wird, es besteht der begründete Verdacht, dass Sie untertauchen werden um dieser beabsichtigen Maßnahme zu entgehen und diese zu vereiteln. All diese Tatsachen zeigen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auf, weshalb Ihr Verfahren daher auch auf freiem Fuß nicht weitergeführt werden kann.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Laut Ihrem Akteninhalt scheint eine Vormerkung wegen des Delikts des besonders schweren Falls des Diebstahls in Deutschland auf.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

In Anbetracht Ihrer finanziellen Lage kommt die Hinterlegung von Bargeld nicht in Frage. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme an einer Adresse scheint ebenfalls nicht sinnvoll, da Sie neben Ihrer bereits erwähnten finanziellen Lage, bisher über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt haben. Somit ist das gelinderte Mittel der Meldeverpflichtung nicht zielführend.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie selbst gaben an, soweit gesund zu sein und nicht unter ärztlicher Behandlung zu stehen. Sollte sich dies ändern, steht Ihnen ein Amtsarzt zur Verfügung welchen Sie aufsuchen können.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus:

„Spätestens seit dem 21.07.2020 ist der belangten Behörde bekannt, dass Rumänien aufgrund der derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie Dublin Rückstellungen nicht zulässt.

Zum Beweis: Siehe Aktenbestandteile aus dem Verfahren W251 223305-1 im Anhang;

Mit Bescheid vom 24.07.2020 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, gegen die der BF am 29.07.2020 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, welcher der Behörde am 31.07.2020 übermittelt wurde.

Wie im Folgenden dargelegt wird, erweist sich die Schubhaft als rechtswidrig:

Zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung des Schubhaftbescheides, seit dem 21.07.2020

Im Vorliegenden Fall ist den Behörden spätestens seit 21.07.2020 bekannt, dass Rumänien derzeit keine Überstellungen nach der Dublin VO mehr entgegennim mt. Im Verfahren, zur Zahl W251 2233305-1 wurde dieser Umstand von den Behörde eingestanden und trotz Vorliegen einer Zustimmung zur Übernahme durch Rumänien, der betreffende Asylwerber bereits aus der Haft entlassen.

B e w e i s: Siehe Schreiben im Anhang

Am 15.07.2020 erklärte Rumänien seine Zuständigkeit nach der Dublin III VO zur Führung des Asylverfahrens. Gemäß Art 28 Abs 3 Dublin III VO hat eine Überstellung bei Personen, die sich nach diesem Art. in Haft befinden „spätestens innerhalb von sechs Wochen nach stillschweigender oder ausdrücklicher Annahme des Gesuchs auf Aufnahme" zu erfolgen. Der BF müsste daher bis zum 26 August 2020 nach Rumänien überstellt werden. Ist dies nicht möglich, ist der BF sofort zu enthaften. Eine Überstellung des BF ist derzeit trotz seiner Kooperation jedenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der steigenden Fälle von positiven Covid-19 Fällen in Rumänien (die Zahl der positiven getesteten Personen hat sich seit Beginn des Monats auf 50.000 Fälle verdoppelt: https://coronavirus.jhu.edu/map.html) erscheint es auch ausgeschlossen, dass sich die Praxis der rumänischen Behörden bis zum 26.08.2020 ändern wird. Der BF ist daher sofort aus der Haft zu entlassen, die Anhaltung in Schubhaft muss sich beginnend von dem Tag an, an dem der Behörde dieser Umstand bekannt war, als rechtswidrig erweisen.

Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach SS 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in S 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines BF. Dazu gehört auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt von immenser Bedeutung sind, selbständig ermittelt.

Die Behörde hat jedoch in diesem Fall nicht ausreichend dahingehend ermittelt, ob der BF sich kooperativ zeigt, ob er einem gelinderen Mittel Folge leisten.

Die Behörde hat somit offensichtlich den Fall des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß geprüft und keine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vorgenommen.

Beweis: EV des BF

Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft

(…)

In Bezug auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bezüglich der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks wird darüber hinaus auf die aktuelle Situation bezüglich der COVID-19 Pandemie verwiesen und auf die damit verbundenen aktuellen Einschränkungen des Reise- bzw- Personenverkehrs. Diesbezüglich würde es der belangten Behörde obliegen, darzulegen, inwiefern trotz der anhaltenden Einschränkungen im Flug. und Reiseverkehr eine Abschiebung nach Rumänien derzeit überhaupt faktisch möglich ist bzw. ob in einem für verhältnismäßig zu qualifizierenden Zeitraum mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Wie oben gezeigt steht fest, dass die Abschiebung derzeit nicht durchführbar ist. Auch diesbezüglich erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und die weitere Anhaltung daher als rechtswidrig.

Die gegenständliche Schubhaft trifft den BF zudem aufgrund seines Gesundheitszustandes zumindest unverhältnismäßig hart.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Bescheid S. 9) ausführt, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien und sich auch aus diesem Grunde die Verhängung von Schubhaft a priori nicht als unverhältnismäßig erweise, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF mittlerweile das Haftübel verspürt hat und er psychisch sehr belastet ist. So gab er auch im Rahmen der Einvernahme am 16.07.2020 an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Der BF ist auch im Polizeianhaltezentrum in Behandlung und erhält täglich Medikamente.

Auch im Fall der Haftfähigkeit ist die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.07.2009, 2008/2110404). Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach. Bei Berücksichtigung der oa. genannten Beeinträchtigungen wäre eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft jedenfalls anders ausgefallen- Die Nichtbeachtung der gesundheitlichen Situation im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt jedenfalls einen Begründungsmangel dar. Zur Feststellung, dass die Haft den BF aufgrund seines physischen Gesundheitszustandes stärker trifft als andere Häftlinge, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Beweis: wie bisher.

Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

(…)

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, warum gelindere Mittel im Fall der BF nicht ausreichend sind, beschränken sich auf allgemeine textbausteinartige Formulierungen ohne Bezug zum konkreten Fall.

Nicht nachvollziehbar ist, warum nicht die periodische Meldung bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion gem § 77 Abs 3 FPG als gelinderes Mittel geprüft wurde.

(…)

Aus den genannten Gründen beantragt der Beschwerdeführer, das BVwG möge

eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 21.07.2020 in rechtswidriger Weise erfolgte;

im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;

der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Die Verwaltungsbehörde legte den Akt vor und begehrte die Abweisung der Beschwerde und den Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft sowie Kostenersatz für Schriftsatz- und Vorlageaufwand. Unter anderem führte sie noch aus:

„Mit Schreiben vom 15.07.2020 gab „Dublin Unit Romania“ bekannt, dass der Übernahme des Bf. nach Art. 18 (1) (d) der EU-Verordnung Nr. 604/2013 zugestimmt wird. Jedoch wurde gleichzeitig ersucht, die Überstellung aufgrund Lage iZm COVID-19 auszusetzen.

Die Behörde merkt an, dass der Aufenthalt des Bf. im Bundesgebiet bloß im Rahmen einer Zufallskontrolle festgestellt werden konnte. Er ist für die Behörde nicht greifbar, weist keine aufrechte Meldung auf und gibt auch an, im Bundesgebiet nirgends Unterkunft nehmen zu können. Er verfügt darüber hinaus über unzureichende Barmittel für seinen Lebensunterhalt. Es ist ihm nicht möglich, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten und keine Angehörigen im Bundesgebiet zu haben.

Da der Bf. keine Bereitschaft zeigte, in sein Heimatland zurückkehren bzw. nach Rumänien überstellt werden zu wollen, er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen gestaltete und anzunehmen ist, dass er weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, wurde er zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde dem Bf. im Anschluss an die Niederschrift zugestellt.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:

-        Der Bf. ist illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte einen ungerechtfertigten Asylantrag.

-        Der Bf. weist ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet auf. Er gibt selbst an, keine Unterkunftsmöglichkeit im Bundesgebiet zu haben, und ist nicht aufrecht gemeldet. Somit ist der Bf. für die Behörde nicht greifbar. Vielmehr wollte er nach Deutschland weiterreisen. Es besteht seitens des Bf. keine Bereitschaft, nach Rumänien zurückzukehren. Die Gefahr des Untertauchens ist nach ho. Ansicht gegeben.

-        Der Bf. ist als mittellos anzusehen.

-                Aus dem bisherigen Verhalten muss geschlossen werden, dass der Bf. sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen wird.

-        Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf. ist im Falle einer Entlassung aus der Haft anzunehmen, dass er wiederum untertauchen und sich an unbekannter Adresse aufhalten werde.

Eine Entlassung des Bf. aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung mangels einer Adresse, an der der Bf. aufhältig ist, erschien aus diesen Aspekten und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bf. als nicht verfahrenssichernd. Der Bf. gab keine Adresse bekannt, an welcher er für die Behörde erreichbar ist. Vielmehr gab er an, nach Deutschland bzw. Frankreich weiterreisen zu wollen.

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens musste geschlossen werden, dass bezüglich des Bf. angesichts der beabsichtigten Abschiebung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung stellen werde.

Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Diese liegt aufgrund des unsteten Aufenthaltes vor. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er angesichts der ihm drohenden bevorstehenden Abschiebung wiederum untertauchen wird.

Der Bf. verfügt über keine ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes und wird nach eigenen Angaben von Familienmitgliedern unterstützt.

Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bf., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bf. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Am 03.08.2020 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.

Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Somit liegt eindeutig Fluchtgefahr vor und es ist die Schubhaft zur Sicherung des weiteren fremdenrechtlichen Verfahrens als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen. Der Bf. ist nicht bereit, behördliche Anordnungen zu befolgen und hat bisher in mehreren Punkten nicht mit der Behörde kooperiert.

Es besteht daher die Gefahr, dass der Bf. in Kenntnis der beabsichtigten Außerlandesbringung bei einer Entlassung wiederum untertauchen werde und somit ist ein Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. plötzlich angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung nach Rumänien bereit ist, sich der Behörde verfügbar zu halten (dies wird aus seinen niederschriftlichen Angaben deutlich) und am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise.

Es kam die Anwendung eines gelinderen Mittels mangels Erreichbarkeit für die Behörde nicht in Betracht, sodass mit einer angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Von diesem Aspekt betrachtet erscheint die Anhaltung des Bf. jedenfalls als verhältnismäßig.

Grundsätzlich ist innerhalb von zwei Wochen von der Ausstellung eines laissez-passer auszugehen. Somit wäre die Außerlandesbringung des Bf. nach Rumänien grundsätzlich zeitnah möglich.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Bf. bis dato eine Rückkehrorganisation kontaktiert hätte, um seine Ausreise vorzubereiten und hat bisher keine Bereitschaft dazu gezeigt. Über die tägliche Schubhaftbetreuung wäre es dem Bf. jederzeit möglich, zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seine Ausreisewilligkeit bekanntzugeben und ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen. Dazu zeigte sich der Bf. auch während der Anhaltung in Schubhaft bis dato nicht bereit.

Zum Hinweis der Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung des Bf. in Schubhaft und der Unmöglichkeit der Außerlandesbringung wird folgendes angemerkt:

Dass der Bf. haftunfähig sei, ist für die Behörde nicht ersichtlich.

Es wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Abschiebung des Bf. nicht realisierbar ist. Der ho. Behörde sei seit spätestens 21.07.2020 bekannt, dass Rumänien „derzeit“ keine Überstellungen nach der Dublin-Verordnung mehr entgegennimmt.

Wie bereits oben angeführt, hat Rumänien der Rückübernahme des Bf. nach Art. 18 (1) (d) der EU-Verordnung Nr. 604/2013 am 15.07.2020 zugestimmt. Jedoch wird gleichzeitig ersucht, die Überstellung aufgrund Lage iZm COVID-19 auszusetzen.

Zum Vorbringen, dass aufgrund der derzeitigen Corona-Krise eine Abschiebung des Bf. bis zum 26.08.2020 nicht möglich sein wird, wird angeführt:

Die Rechtsprechung des BVwG lässt klar erkennen, dass die aktuelle COVID-19 Pandemie alleine derzeit kein tragfähiges Argument gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Schubhaft darstellt. Zwar seien Reisebewegungen derzeit stark eingeschränkt, dabei handle es sich jedoch um bloß vorübergehend verfügte Maßnahmen, deren zeitliche Begrenzung stets betont wird. Das zeige sich auch daran, dass bereits wieder Lockerungen solcher Maßnahmen verfügt wurden.

Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da gegenwärtig mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen binnen weniger Wochen zu rechnen ist und von einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Abschluss des Verfahrens zur (nochmaligen) Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen ist (s. dazu VwGH vom 1.4.2020, Ra 2020/21/0116).

Dazu merkt die Behörde an, dass im ggst. Fall kein Heimreisezertifikat, sondern (lediglich) ein laissez-passer benötigt wird, dessen Ausstellung idR etwa binnen zwei Wochen erwartet werden kann.

Die COVID-19-Krise kann nach derzeit als notorisch anzusehendem Wissensstand nicht als „massiver Anhaltspunkt“ für eine Unmöglichkeit einer Abschiebung angesehen werden, vielmehr verzögern sich dadurch allenfalls Abschiebungen.

Das Ersuchen Rumäniens, die Überstellung des Bf. auszusetzen, stellt jedoch bloß eine Momentaufnahme dar. Eine Änderung der Lage ist jederzeit möglich. Dass zum derzeitigen Zeitpunkt (die diesbezügliche Antwort Rumäniens datiert vom 15.07.2020) eine Überstellung des Bf. nicht möglich ist, bedeutet nach ho. Beurteilung nicht, dass eine solche in nächster Zukunft unmöglich wäre.

Die Behörde merkt weiters an, dass am heutigen Tage, dem 03.08.2020, anher eine Verständigung der sachlich zuständigen Abteilung der Direktion des BFA erging, nach der mit heutigem Tage Linienflüge nach Rumänien (Einzelrückführungen rumänischer StA. sowohl begleitet als auch unbegleitet) möglich sind. Nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin ergibt sich dieser Sachverhalt aufgrund von Abfragen bei den Fluglinien AUA und TAROM. Nach ho. Beurteilung kann daher erwartet werden, dass auch Drittstaatsangehörige in naher Zukunft wieder nach Rumänien überstellt werden können.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der Bf. versucht, durch sein Verhalten seine Abschiebung vereitelt. Es steht für die Behörde fest, dass die Außerlandesbringung des Bf. tatsächlich durchgesetzt werden kann.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bf. in Schubhaft

1.       die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,

2.       gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3.       den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die von der Verwaltungsbehörde im oben angeführten Schubhaftbescheid getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt:

Mit Schreiben vom 15.07.2020 gab „Dublin Unit Romania“ bekannt, dass der Übernahme des Bf. nach Art. 18 (1) (d) der EU-Verordnung Nr. 604/2013 zugestimmt wird.

Am 21.07.2020 teilte das „Dublin Unit Romania Directorate for Asylum and Integration General Inspectorate for Immigration“ der ho. Abteilung „Dublin und Internationales“ per Email unter anderem folgendes mit:

Dear colleagues,

We would like to inform you that the State of Alert has been extended at national level.

Given the existing situation, the incoming/outgoing Dublin transfers from/to Member States with a high risk of COVID -19 spread will continue to be suspended.

Dublin transfers to Romania from other Member States that do not present high-risk areas for the spread oft he COVID-19 virus can be resumed only under the following conditions:

*Transfers will be possible only for the following categories of aliens:
* Aliens who have been accepted according to the provisions of the Article 18 (1) (b) of the Dublin Regulation)

Da also die Zustimmung Rumäniens vom 15.07.2020 auf der Basis des Art. 18 (1) (d) der EU-Verordnung Nr. 604/2013, erfolgte und Österreich nicht zu den Mitgliedstaaten der EU mit hohem Risiko der Covid-19 Verbreitung gilt, ist die Überstellung jedenfalls bis zum 26.August 2020 als möglich anzusehen.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Schubhaftbescheid übernommenen Feststellungen ist auf die eindeutige Aktenlage im Zusammenhang mit den erwägenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde zu verweisen, mögen letztere zum Teil systemwidrig im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgt sein.

Auf die erhebliche Fluchtgefahr wurde jedenfalls von der Verwaltungsbehörde auch schon mit der Darlegung der eindeutigen und unstrittigen Sachverhaltsparameter wie Ausreiseunwilligkeit, neuerliche Einreise in die EU trotz Schengeneinreiseverbotes etc. hingewiesen.

Die ergänzende Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Informationen seitens der rümänischen Behörden.

Weder zeigt also die Beschwerde mit ihrer Hauptzielrichtung der Unmöglichkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Rumänien Mängel des Schubhaftbescheides noch der darauf aufbauenden Anhaltung auf, noch sind sonstige für die Freilassung des Beschwerdeführers (aus anderen Gründen) sprechende Umstände anlässlich der nachprüfenden Kontrolle hervorgekommen. Vor dem Hintergrund der von der Verwaltungsbehörde im Ergebnis richtig herausgearbeiteten erheblichen Fluchtgefahr kam ein gelinderes Mittel zu keinem Zeitpunkt der Anhaltung in Frage.

Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung):

Gesetzliche Grundlagen:

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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