TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/12 W117 2230887-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W117 2230887-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: IFA: 1182690902 - 200344411, über die weitere Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 26.04.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2018 als unbegründet abgewiesen.

Am 13.02.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates vom Bundesamt eingeleitet, ein Interviewtermin vor der indischen Botschaft ist aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers noch ausständig.

Am 05.09.2019 musste aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Am 17.04.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am selben Tag.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 17.04.2020 in Schubhaft angehalten.

Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und der Beschwerdeführer dennoch die bestehende Ausreiseverpflichtung missachtete und illegal und zum Teil ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet verblieben sei. Zuletzt habe er sich über mehrere Monate im Verborgenen aufgehalten und der Behörde den tatsächlichen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Barmittel noch über Ersparnisse, sondern erhalte gelegentliche finanzielle Unterstützung durch einen Freund. Er weise keinerlei berufliche oder soziale Verankerung in Österreich auf, habe keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet und verfüge auch nicht über eine Meldeadresse. Es bestehe Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr, mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft rechtswidrig sei und der Beschwerdeführer für das Bundesamt greifbar war und sich kooperativ verhalten habe. Das Bundesamt habe kein Heimreisezertifikat erlangen können und sei die Schubhaft unverhältnismäßig, da die Ausreiseunwilligkeit kein Haftgrund sei und sich auch kein Termin für eine Abschiebung abzeichne. Eine Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel sei im vorliegenden Fall ausreichend gewesen.

Über die Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W283 2230887-1/18E vom 15.05.2020 wie folgt:

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs.2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

Es begründete seine Entscheidung wie folgt.

„1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist, es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2018 als unbegründet abgewiesen (W220 2196811-1/2E).

Am 13.02.2019 wurde für den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates eingeleitet, ein Interviewtermin vor der indischen Botschaft ist noch ausständig (SIM Verfahren OZ 6, AS 66).

Am 05.09.2019 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen (SIM Verfahren OZ 6, AS 66).

Der Beschwerdeführer wurde von einer Staatsanwaltschaft am 28.10.2019 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers musste das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer in weiterer Folge abgebrochen werden (SIM Verfahren OZ 6, AS 47 f).

Am 17.04.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen (SIM Verfahren OZ 6, AS 56 ff). Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am selben Tag (SIM Verfahren OZ 6, AS 75 ff).

2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei; SIM Verfahren OZ 6, AS 76).

2.3. Der Beschwerdeführer wird seit dem 17.04.2020 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei).

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (W220 2196811-1/2E).

3.2. Der Beschwerdeführer weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (Auszug aus dem Strafregister vom 12.05.2020).

3.3. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbehörde wurde vom Bundesamt bereits am 13.02.2019 eingeleitet. Ein Interviewtermin ist noch ausständig. Dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht abgeschoben wurde, liegt daran, dass dieser versucht seine Abschiebung durch Untertauchen zu verhindern. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperationswillig. Der Beschwerdeführer ist seit 29.08.2019 untergetaucht und hat sich dadurch der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und seiner Außerlandesbringung entzogen. Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen (Auszug aus dem Melderegister). Es mussten ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes und eine Aufenthaltsermittlung einer Staatsanwaltschaft erlassen werden, da der Beschwerdeführer nicht behördlich gemeldet war (SIM Verfahren OZ 6, AS 47 f und AS 66).

3.4. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit nach Indien auszureisen (SIM Verfahren OZ 6, AS 81). Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung entziehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten.

3.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte (SIM Verfahren OZ 6, AS 79).

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 26.02.2018 illegal nach Österreich ein. Vom 23.03.2018 bis 29.08.2019 war der Beschwerdeführer in Österreich behördlich gemeldet. Seit dem 29.08.2019 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich (Auszug aus dem Melderegister).

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Er erhält gelegentlich finanzielle Unterstützung von einem Freund. Er verfügt über keine Barmittel oder Ersparnisse. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen (SIM Verfahren OZ 6, AS 79; Anhaltedatei).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das asylrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Stellen im Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das asylrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da sein Asylantrag in Österreich abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 17.04.2020 (SIM Verfahren OZ 6, AS 76). Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war (Anhaltedatei). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Dass der Beschwerdeführer seit 17.04.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei (Anhaltedatei).

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, war aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes festzustellen (W220 2196811-1/2E).

3.2. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, war aufgrund der Abfrage des Strafregisters festzustellen (Auszug vom 12.05.2020).

3.3. Die Feststellungen zum Verfahren des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Zentrale Fremdenregister (Zentrales Fremdenregister; Stellungnahme des Bundesamtes). Ein Termin bei der Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates konnte bis dato aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nicht vereinbart werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht zeitnah erfolgen können soll. Trotz der aktuellen Einschränkungen im Zusammenhang mit den Covid-19 Maßnahmen und der vorübergehenden Einschränkungen des Behörden- und Flugverkehrs liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich sein wird.

Dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht abgeschoben wurde, ist daher ausschließlich auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen, er versuchte seine Abschiebung durch sein Untertauchen zu verhindern. Dass der Beschwerdeführer mit einem Festnahmeauftrag ausgeschrieben werden musste und nicht behördlich gemeldet war, war aufgrund des zitierten Akteninhalts festzustellen (SIM Verfahren OZ 6, S 47 f und AS 66; Melderegister).

3.4. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, nach Indien auszureisen, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (SIM Verfahren OZ 6, AS 81). Dass er sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft den Behörden und seiner Abschiebung entziehen und verborgen halten wird, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Seit dem 29.08.2019 war der Beschwerdeführer für die Behörden nicht mehr greifbar, hielt sich ohne behördliche Meldung im Verborgenen und konnte sein Aufenthaltsort am 17.04.2020 lediglich aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle festgestellt werden.

3.5. Aus dem Behörden- und Gerichtsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich und entsprechen diese Feststellungen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 17.04.2020 (SIM Verfahren OZ 6, AS 79).

Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer selbst angibt, zur Überbrückung in einem Tempel geschlafen zu haben (Melderegister; SIM Verfahren OZ 6, AS 79).

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels ausreichender Geldreserven nicht zu erblicken (Anhaltedatei; SIM Verfahren OZ 6, AS 79). Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen.

3.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

(…)

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendende Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers wonach er seit dem 29.08.2019 im Verborgenen, ohne behördliche Meldung gelebt hat und sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle festgestellt werden konnte, liegt der Tatbestand der Z 1 leg cit vor, zumal der Beschwerdeführer dadurch seine Abschiebung umgangen bzw. behindert hat.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und 9 FPG vor.

3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Seit dem 29.08.2019 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht behördlich gemeldet und somit untergetaucht. Er konnte im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgegriffen und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen werden. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer versuchte sich durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder engen sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er hat keinen gefestigten Wohnsitz in Österreich.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ein kooperatives Verhalten an den Tag legt.

Die Dauer der Schubhaft ist durch die Ausstellung des Heimreisezertifikats bedingt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Das Bundesamt hat bereits im Februar 2019 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers konnte bisher noch kein Interviewtermin bei der Vertretungsbehörde vereinbart werden. Trotz des aufgrund des Coronavirus vorübergehend eingeschränkten Behörden- und Flugverkehrs, ist mit einer ehestmöglichen Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist als möglich anzusehen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Eine Abschiebung kann zeitnah nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats und Wiederaufnahme des Flugverkehrs erfolgen.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – da er unbekannten Aufenthaltes war und vom Bundesamt mittels Festnahmeauftrag und einer Staatsanwalt durch Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war und lediglich im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung für die Behörde greifbar war, er das österreichische Meldegesetz nicht achtet – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär in Österreich verankert, er verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Seine Bekannten, bei welchen er bereits gewohnt hat, haben ihn bisher auch nicht behördlich gemeldet.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.9. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Die Anordnung der Schubhaft wurde vom Bundesamt zudem nicht ausschließlich auf die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers gestützt. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers war von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen. Die Verhängung der Schubhaft war zudem verhältnismäßig.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

(…)

Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär verankert, er hat keinen festen Wohnsitz in Österreich. Er kommt seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hat sich bereits vor den österreichischen Behörden verborgen gehalten. Durch sein Verhalten und seine eigenen Angaben ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung nach Indien fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist. Er missachtete das österreichische Melderecht. Es ist auch von Sicherungsbedarf auszugehen (siehe Ausführungen zu Punkt II.3.1.).

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig (siehe Ausführungen zu Punkt II.3.1.).

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

(…)“

Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.08.2020 und begehrte die Fortsetzung der Anhaltung. Unter anderem führte sie aus:

„Die ha. Behörde hat bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten – die konsularische Tätigkeit Indiens ist mittlerweile wiederaufgenommen worden.

Die Vorführung des Fremden zum indischen Konsulat wurde am 16.07.2020 vorgenommen und wurde der Fremde als indischer Staatsbürger identifiziert. Es ist daher in naher Zukunft mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen.

Ebenso ist nach heutigem Stand damit zu rechnen, dass der Flugverkehr in das Heimatland des Fremden zumindest innerhalb einer solchen Zeitspanne wiederaufgenommen werden wird, dass die weitere Anhaltung im Lichte seines unrechtmäßigen Aufenthalts jedenfalls verhältnismäßig erscheint.

Gleichsam als obiter dictum sei angeführt, dass der Akt amtswegig einer regelmäßigen Verhältnismäßigkeitsüberprüfung unterliegt – sollte in den nächsten 2 Monaten kein HRZ ausgestellt werden, so wäre seitens der Behörde die Anordnung eines gelinderen Mittels angedacht.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Vorerkenntnis W283 2230887-1/18E vom 15.05.2020, zugrunde gelegte Sachverhalt, welcher im Rahmen obigen Verfahrensganges zitiert wurde, wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird daher folgendes festgehalten:

Die konsularische Tätigkeit Indiens ist mittlerweile wiederaufgenommen worden.

Die Vorführung des Beschwerdeführers zum indischen Konsulat wurde am 16.07.2020 vorgenommen und wurde dieser als indischer Staatsbürger identifiziert. Es ist daher in naher Zukunft mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen.

Die gegenständliche Schubhaft unterliegt amtswegig einer regelmäßigen Verhältnismäßigkeitsüberprüfung – sollte in den nächsten 2 Monaten kein HRZ ausgestellt werden, so wird seitens der Behörde die Anordnung eines gelinderen Mittels angedacht.

Es hat sich also keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffenden Ausführungen zu verweisen – die angeführten Sachverhaltsparameter sind unzweifelhaft der Aktenlage zu entnehmen und ist der Beschwerdeführer während seiner nachfolgenden Anhaltung den inhaltlich deckungsgleichen Erwägungen des Vorerkenntnisses weder in Form einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch in Gestalt einer weiteren Schubhaftbeschwerde entgegengetreten.

Die Verwaltungsbehörde vermochte in der Zwischenzeit auch die Identität des Beschwerdeführers als indischer Staatsangehöriger eruieren. Vor dem Hintergrund der lediglich als vorübergehend anzusehenden Covid-19-Krise – Russland hat mit heutigem Tag einen Impfstoff zugelassen und gehört der Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch keiner Risikogruppe an – ist daher im Hinblick auf die Identifizierung als indischer Staatsangehöriger mit der Durchführung der Abschiebung zu rechnen.

Indem die Verwaltungsbehörde auch die weitere Anhaltung nicht nur selbständig in kurzen Abständen überprüft, sondern auch einen zeitlichen Horizont für eine weitere Anhaltung anführt – zwei Monate – hat die Verwaltungsbehörde jedenfalls bis dato alles unternommen, um die Schubhaft möglichst kurz währen zu lassen.

In diesem Sinne war (daher) auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergeben, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spreche, zu treffen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits umfassend dem angeführten Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und der Aktenvorlage zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, keine für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die in den Vorerkenntnissen vorgenommene rechtliche Beurteilung, welche von erheblicher Fluchtgefahr ausgeht, weiterhin volle Gültigkeit aufweist.

In diesem Sinne wird die im Rahmen des Verfahrensganges zitierte rechtliche Beurteilung des Vorerkenntnisses zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben.

Im Hinblick auf die weitere Durchführbarkeit der Abschiebung und des von der Verwaltungsbehörde selbst ins Auge gefassten Zeithorizonts von zwei Monaten erweist sich auch die weitere Anhaltung als verhältnismäßig.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchpunkt B – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit Heimreisezertifikat Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2230887.2.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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