TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/14 I413 2173002-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I413 2173002-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH & Co KG, vertreten durch TPA Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 11.07.2017, B/FIA (35.03) (Pflichtversicherung betreffend XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 16.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Prüfauftrag vom 16.09.2015 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 41a ASVG eine Außenprüfung iSd § 147 BAO betreffend den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 zu dulden. Am 21.12.2016 fand eine Schlussbesprechung da, in dem die Prüffeststellungen insbesondere hinsichtlich der Feststellungen der Kommanditisten XXXX , XXXX und XXXX als Dienstnehmer und die Klassifizierung von Entgelten als laufender Bezug oder als Sonderzahlung der beschwerdeführenden Partei bekannt gegeben wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte die bescheidmäßige Absprache über diese Feststellung.

2. Mit Bescheid vom 11.07.2017, B/FIA (35.03) entschied die belangte Behörde:

„1. Herr XXXX (VSNR XXXX ) war aufgrund seiner Tätigkeit als administrativ-organisatorischer Mitarbeiter und Schilehrer für den Dienstgeber XXXX GmbH & Co KG, 6708 Brand, Mühledörfle 2, im nachfolgenden Zeitraum / (in nachfolgenden Zeiträumen)

- 01.12.2013 - 31.12.2013

- 01.01.2014 - 23.04.2014

- 01.06.2014 – 30.06.2014

- 01.09.2014 – 30.09.2014

- 01.12.2014 – 31.12.2014

als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (voll versichert) und gemäß § 1 Abs. 1a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.“

3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 13.07.2017 und XXXX (im Folgenden auch als „mitbeteiligte Partei“ bezeichnet) am 13.07.2017 jeweils zugestellten Bescheid, richtet sich die fristgerechte, durch die TPA Steuerberatung GmbH, für die Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde vom 07.08.2017, eingelangt am 09.08.2017. Mit dieser Beschwerde wird der Antrag auf ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide, hilfsweise die Neuausfertigung entsprechend den Beschwerdepunkten beantragt.

Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die gesellschaftsrechtliche Stellung der namentlich genannten Beteiligten nicht berücksichtigt worden sei. Diese hätten sowohl die Befugnisse zur Unternehmensinitiative wie auch das Unternehmensrisiko mitgetragen. Zudem wendet sich auch die Beschwerde gegen die festgestellten Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung bestanden haben soll, und zwar betreffend XXXX : 01.06.2014 – 30.06.2014 und 01.09.2014 – 30.09.2014, XXXX betreffend 01.06.2014 und 30.06.2014 und 01.09.2014 – 30.09.2014 sowie XXXX betreffend 01.06.2014 und 30.06.2014 und 01.09.2014 – 30.09.2014, da in diesen Zeiträumen naturgemäß geschlossen gewesen sei und die vorgenannten Herren keiner Tätigkeit nachgegangen seien. Aus diesen Gründen könne auch für diese Zeiträume keine Pflichtversicherung gegeben sein. Die Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Aufhebung der Beschiede über die Pflichtversicherung, hilfsweise die Neuausfertigung iSd Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 ASVG.

4. Mit dem Schriftsatz vom 09.10.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

5. Am 16.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der für die beschwerdeführende Partei XXXX , sowie die mitbeteiligten Parteien XXXX , XXXX , XXXX einvernommen worden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Bestellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft, welche zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragen ist. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die XXXX GmbH, welche seit 21.06.2005 selbstständig vertritt. Die Kommanditisten sind mit einer Haftsumme von € 350,00 XXXX , mit einer Haftsumme von € 50,00 XXXX , mit einer Haftsumme von € 50,00 XXXX und mit einer Haftsumme von € 50,00 XXXX .

Die XXXX GmbH ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit bedingter Haftung mit dem Geschäftszweig Schischule mit Sitz in XXXX . Ihr Geschäftsführer ist XXXX , der seit 22.12.2004 selbstständig vertritt. XXXX ist mit einer Stammeinlage von € 360,00 und die XXXX GmbH & Co KG ist mit einer Einlage € 35.640,00 Gesellschafter der XXXX GmbH.

Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist eine Schischule. Ihr Sitz ist in Brand.

Die mitbeteiligte Partei ist seit vielen Jahren staatlich geprüfter Schilehrer und verfügt auch über eine Bewilligung zur Führung einer Schischule. Sie ist Kommanditistin der Beschwerdeführerin mit einer Pflichteinlage von € 50,00. Zudem ist sie als Gastwirtin ganzjährig tätig.

Die Beschwerdeführerin bietet sowohl Gruppen- als auch Einzelschikurse an. Das Haupttätigkeitsgebiet ist allerdings die Gruppenunterrichtserteilung für Kinder. Die Schischule setzt eine Standardsoftwarelösung (Hummel) ein, mit welcher die Schikurse verwaltet werden, sodass eine Person (der Kunde) im System einem Kurs mit ebenfalls zugewiesenen Schilehrer zugeordnet wird. Es werden hierbei zwei entsprechende Karten mit den nötigen Informationen ausgedrückt, eine für den betreffenden Schilehrer und eine für den Kunden. Auch die Ab- und Rückmeldung funktioniert über diese Software. Zu Abrechnungsaufgaben übernimmt diese Software die internen Abrechnungen als Nebenbuch und die Personaladministration sowie auch die Meldepflichten in Bezug auf das Vorarlberger Schischulgesetz. Die Software wird vorwiegend vom Schischulsekretariat und vom Leiter der Schischule, aber auch von den Beteiligten eingesetzt. Anmeldungen von Kunden erfolgen regelmäßig am Ort der Schischule oder mit Vorabbuchung. Abhängig von der Schneelage dauert die Saison von Dezember bis April. In den Monaten Juni und September werden Nach- und Vorbereitungsarbeiten durchgeführt.

Der weitere Beteiligte XXXX war aufgrund des unbekämpft gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Bescheides vom 15.12.2015, B/NA-02-01/2015, aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 23.04.2014 und vom 01.12.2014 bis zum 14.05.2015 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund ASVG versichert (voll versichert) und gemäß § 1 Abs 1a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Zusammen- und Gesellschaftsvertrages vom 27.09.2005 von den die XXXX -Schischule- XXXX in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Gesellschaftern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , sowie XXXX gegründet. Alle Haftungsrisiken, Rechte und Pflichten wurden von den Gesellschaftern in die auf Grundlage der Zusammenschlussbilanz vom 31.12.2004 auf die Rätikon-Schischule-Brand GmbH & Co KEG als übernehmende Gesellschaft übertragen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX übernahmen jeweils eine Pflichteingabe von € 50,00 als Kommanditisten.          
Mit Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2008, wurde die Beschwerdeführerin umgegründet und ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen. Am selben Tag schlossen die Gesellschafter der Beschwerdeführerin eine Poolvereinbarung, mit welcher sich die Kommanditisten der Beschwerdeführerin im Austrittsfall verpflichteten, ihren jeweiligen Kommanditanteil zum Nominalwert dem Schischulleiter abzutreten und sich der Schischulleiter verpflichtete im Falle der Neuaufnahme von Kommanditisten diesen einen Kommanditanteil zum Nominalwert abzutreten sowie seine Poolanteile an einen neuen Schischulleiter abzutreten, sollte er selbst nicht mehr Schischulleiter sein. Weiters vereinbarten sie, in diesem Sinne die Bestimmungen des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages über das Schicksal des jeweiligen Kommanditanteils bei Verfügungen, Tod, Kündigung, Insolvenz auszulegen.         
Die Komplementärin der Beschwerdeführerin hat nach den Bestimmungen lediglich die Funktion einer Arbeitsgesellschafterin. Sie erbringt als solche keine Kapitalanlagen und ist weder am Vermögen der Gesellschaft noch am eventuellen Verlust beteiligt. Für die Geschäftsführung der Gesellschaft gebührt der Komplementärin der Beschwerdeführerin der Ersatz aller Auslagen, die ihr durch die Geschäftsführung als persönlich haftende Gesellschafterin entstehen, außerdem erhält sie für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche pauschale Haftungsentschädigung in Höhe von 12 % des Stammkapitals, deren Höhe durch Gesellschafterbeschluss geändert werden kann. Der persönlich haftenden Gesellschafterin stehen für Gesellschafterbeschlüsse keine Stimmen zu.          
Im Übrigen ist festgelegt, dass den Gesellschaftern entsprechend deren Kapitalkonten für je € 10,00 eine Stimme zusteht. Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln, soweit das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorsieht – aller den Gesellschaftern insgesamt zustehenden Stimmen gefasst. Neue Gesellschafter dürfen nur aufgenommen werden, die eine Bewilligung zur Führung der XXXX -Schischule- XXXX iSd § 7 Vorarlberger Schischulgesetz innehaben. Erfüllt ein Schilehrer diese Voraussetzung, so kamen die Gesellschafter überein, diesen jedenfalls in die Gesellschaft aufzunehmen.
Betreffend die Verfügung über Gesellschaftsanteile sieht der Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vor, dass Gesellschaftsanteile grundsätzlich vererbbar, teilbar und übertragbar sind, wobei die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an Personen, die der Gesellschaft noch nicht als Gesellschafter angehören, voraussetzt, dass die übernehmende Person eine Bewilligung zur Führung der Schischule iSd Vorarlberger Schischulgesetzes innehat und die Gesellschafter dieser Übertragung durch Beschluss zustimmen. Dieser Zustimmungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller den Gesellschaftern zustehenden Stimmen, wobei das Stimmrecht auch jedem Gesellschafter zusteht, der abtreten möchte.          
Weiters sieht der Vertrag vor, dass, sollte ein Gesellschafter über mehr als eineinhalb Wintersaisonen nicht für Rätikon-Schischule-Brand (zB als Schilehrer oder Schischulleiter aktiv tätig sein) seinen Gesellschaftsanteil an der Beschwerdeführerin an die übrigen Gesellschafter im Verhältnis deren Anteile zueinander oder im Falle eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Gesellschafter an eine von diesen namhafte gemachten dritten Person, die ebenfalls Gesellschafter sein muss, abtreten muss.          
Eine Belastung einschließlich der Fruchtgenusseinräumung eines Gesellschaftsanteiles bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch einen Beschluss der Gesellschafter, der mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller der Gesellschaftern insgesamt zustehenden Stimmen zu fassen ist, wobei das Stimmrecht auch jenem Gesellschafter zusteht, der seinen Gesellschaftsanteil belasten möchte.          
Im Falle des Todes eines Gesellschafters ist bestimmt, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Erben, Legatare haben diesen Gesellschaftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern oder im Falle eines einstimmigen Beschlusses derselben an einen von diesen namhaft gemachten Gesellschaftern innerhalb eines Monats nach Einantwortung der Verlassenschaft zum Erwerb anzubieten.          
Die Abfindung erfolgt nach Maßgabe des Punktes "Auseinandersetzung" des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages (3.11), wonach das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Buchwert des Kapitalkontos sowie der variablen Kapitalkonten bestimmt wird. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt am Ergebnis der zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nicht teil, er hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsschulden. Die verbleibenden Gesellschafter sind auch nicht verpflichtet, ihn im Falle seiner Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft schad- und klaglos zu halten.          
Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens für einen einzigen Gesellschafter erfolgt jedenfalls mit gemeinem Wert, wenn es zum Ausscheiden aller Gesellschafter anlässlich einer Gesellschaftsauflösung oder Veräußerung der Gesellschaft kommt. Das Auseinandersetzungsguthaben ist nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig, negative variable Kapitalkonten sowie negative Verlustverrechnungskonten sind im Sinne von Punkt 3.5b 3.5c des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages aufzufüllen.

Mit Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2008 erhöhte XXXX seine Pflichteinlage als Kommanditist der Beschwerdeführerin von bisher € 50,00 auf € 250,00. Diese Pflichteinlage entspricht sogleich seiner Haftsumme. XXXX und XXXX begründeten weiters jeweils ein atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis durch die Leistung einer Barauslag von je 50 und begründete XXXX mit der Beschwerdeführerin insgesamt 100 atypisch stille Gesellschaftsverhältnisse, und zwar durch Leistung einer Bareinlage von 100 x € 50,00, insgesamt € 5.000,00, wozu auch das ausdrückliche Einverständnis erklärt wurde. Die Begründung dieser atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisse erfolgte auf Grundlage der Schluss- und Zusammenschlussbilanz der Beschwerdeführerin zum 31.07.2008. Als Gegenleistung erhält XXXX für seine Bareinlage eine Erhöhung seiner Beteiligung als Kommanditist der Beschwerdeführerin von bisher € 50,00 auf künftig € 250,00 Pflichteinlage, welche zugleich der Haftsummer entspricht. Als Gegenleistung erhalten die atypisch stillen Gesellschafter für ihre Bareinlage je einen Anteil in Höhe € 50,00 als atypisch stille Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Mit Umgründungsplan vom 05.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund geänderter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen umstrukturiert.

Seit 06.05.2010 lautet die Firma der Komplementärin „ XXXX GmbH“ (ursprünglich „ XXXX GmbH“). Ihr Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2004 wurde mehrfach, zuletzt am 27.07.2014, geändert (Änderung des Geschäftsjahres).  
Der Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Schneesportschule (Schischule) insbesondere die entgeltliche und unentgeltliche Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufens, sowie das unentgeltlich und entgeltliche Führen und Belgeiten beim Schilaufen. Als Schilauf ist auch das Fahren auf schiähnlichen Sportgeräten gemeint. Ihr Stammkapital beträgt € 36.000,00.          
Die Organe der Gesellschaft bestehen aus dem Geschäftsführer und der Generalversammlung, wobei nur eine Person Geschäftsführer der Gesellschaft sein darf, die eine Bewilligung zur Führung der Schischule iSd § 7 des Vorarlberger Schischulgesetzes für die XXXX -Schischule- XXXX innehat und deren Schischulleiter ist. Der Geschäftsführer besorgt die Geschäftsführung der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich, insbesondere zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres einzuberufen. Daneben ist auch eine außerordentliche Generalversammlung in jedem Fall einzuberufen, in denen die vom Gesetz vorgesehen ist oder wenn ein Gesellschafter deren Stammeinlage den zehnten Teil des Stammkapitals erreicht, die Berufung schriftlich unter Angabe eines Zweckes verlangt.          
Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft bestimmen sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen. Sie sind grundsätzlich vererblich und übertragbar, jedoch nicht teilbar. Die Abtretung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an Personen, die der Gesellschaft noch nicht als Gesellschafter angehören, setzt voraus, dass die übernehmende Person eine Bewilligung zur Führung einer Schischule für die die XXXX -Schischule- XXXX innehat und darüber hinaus zwei Drittel der übrigen Gesellschafter dieser Übertragung schriftlich zustimmen.

Zwischen den Gesellschaftern der Beschwerdeführer besteht eine Poolvereinbarung, welche am 05.12.2008 zwischen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX vereinbart wurde. In dieser Vereinbarung erklären die vorgenannten Kommanditisten der Beschwerdeführerin „ihre ausdrückliche und vollumfängliche Zustimmung zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 23.09.2005 und insbesondere zu dessen in Beilage ./2 neu festgelegten Punktesystem. Im Rahmen dieses Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages erhöhte – unter anderem – der bisherige Kommanditist XXXX seine Vermögenseinlage um den Betrag von € 200,00 auf künftig € 250,00. Rechnerisch soll damit XXXX über fünf Kommanditanteile zu je € 50,00 verfügen, wovon vier Kommanditanteile als sogenannte Poolanteile fungieren. Diese Poolanteile wurden geschaffen, um die Problematik eines wiederholten Zusammenschlusstatbestandes bei jedem künftigen Gesellschafterwechsel in der XXXX -Schischule- XXXX GmbH & Co KG vermeiden zu können.“ Im Hinblick auf diese Erwägungen kamen die Parteien überein, dass beim Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Beschwerdeführerin, er seinen Kommanditanteil zum Nominale an den jeweiligen Schischulleiter (derzeit XXXX ) abzutreten hat. Gleichzeitig verpflichtete sich der jeweilige Schischulleiter (derzeit XXXX ) im Falle der Aufnahme eines neuen Kommanditisten, diesen einen seiner vorgezeichneten Poolanteile zum Nominale abzutreten. Der jeweilige Schischulleiter (derzeit XXXX ) verpflichtet sich weiters, für den Fall, dass er nicht mehr Schischulleiter XXXX -Schischule- XXXX sein sollte, seine dann bestehenden Poolanteile an den jeweiligen neuen Schischulleiter zum Nominale abzutreten. Zudem wurde vereinbart, „vor diesem Hintergrund sind die Punkte 3.9.3., 3.10., 3.12.3. und 3.14. des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 05.12.2008 zu verstehen. Dies bedeutet, dass die in diesen Punkten genannten übrigen Gesellschafter einstimmig dazu zu beschließen haben, dass der betreffende Anteil an den jeweiligen Schischulleiter (derzeit XXXX ) abzutreten ist.“ Die Unterzeichneten verpflichteten sich in diesem Sinne abzustimmen.

Der Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag sieht Punkt 3.9.3. die Verpflichtung der Abtretung der Geschäftsanteile an die übrigen Gesellschafter, für den Fall, dass ein Gesellschafter über mehr als eineinhalb Wintersaisonen nicht mehr als Schilehrer oder Schischulleiter aktiv für die Schischule tätig ist. 3.10. betrifft die Bestimmung über den Tod eines Gesellschafters, 3.12.3. betrifft die Fortsetzung der Gesellschaft bei Kündigung und 3.14. betrifft die Exekution oder Insolvenz.

Das in Beilage ./2 des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 05.12.2008 und festgelegten Punktesystem sieht folgendes vor: 
„Punktesystem der XXXX -Schischule- XXXX GmbH & Co KG und Mitges.

 

Praktikant

Schnee sportlehrer

Diplom- lehrer

Grundpunkte

40

45

50

Saisonlehrer ab 61 Tage

5

5

5

1. Teil Landeslehrer

3

 

 

2. Teil Diplomlehrer

 

3

 

Kinder mit Mittagsbetreuung pro Stunde

10

10

10

Vorstand nach Schischulgesetz

 

 

10

Treuebonus:  Zusätzlich je 3 Punkte nach dem 3., 6., 9., 12., und 15. Jahr
                         Tätigkeit in der XXXX -Schischule- XXXX GmbH & Co KG und Mitges.
Vorab-Gewinnanteil pro Gesellschafter:         
                                  Er erfolgt nach den tatsächlich geleisteten Stunden
                                  Qualifikation und  
                                  Treuebonus (siehe oben) 
Die Akontozahlungen werden wie folgt getätigt:         
                 1.       Akontozahlung am 20. Januar 
                 2.       Akontozahlung am 20. Februar 
                 3.       Akontozahlung am 20. März 
                 4.       Akontozahlung am 29. April 
                 3.       Endausschüttung Ende Juli, nach Abschluss des Wirtschaftsjahres“

Die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern erfolgt nicht entsprechend der Stellung der Gesellschafter und den Kapitalanteilen, sondern nach einem Punktesystem abhängig von der Ausbildung und der Dauer der Zugehörigkeit des jeweiligen Gesellschafters zur Schischule. Der Vorab- Gewinnanteil wird zusätzlich nach geleisteten Stunden ermittelt, wobei die Akontozahlungen Ende Jänner und Ende März und die Endausschüttung eine Woche nach Ostern erfolgt.

In der Hauptsaison sind an den Schischulstandorten XXXX und XXXX jeweils ca. 20 – 35 Schilehrer beschäftigt. Die Schischule wird im Zwei- bis Dreischichtbetrieb geführt und die angestellten Schilehrer sind so eingeteilt, dass möglichst kein Leerlauf stattfindet, wobei Schilehrer auch an beiden Standorten und zwar in XXXX und in XXXX eingesetzt werden.

Die Vergütung von Schilehrern der Schischule XXXX und der Mitgesellschafter erfolgt nach einem Punktesystem der Beschwerdeführerin. Dies erfolgt in der Weise, dass in einzelnen Schilehrern abhängig von deren Ausbildungsstand und der Dauer ihrer Zugehörigkeit der Schischule XXXX jeweils bestimmte Punktewerte zugeordnet werden. Die Anzahl der von den einzelnen Schilehrern je Wintersaison geleisteten Zeiten wird mit diesem Punktewert vervielfacht, sodass sich für jeden einzelnen Schilehrer ein Gesamtpunktewert ergibt. Die Tätigkeitsverfügung des einzelnen Schilehrers entspricht dem Teil des Jahresgewinnes der Schischule XXXX , der im Verhältnis zum Gesamtpunktewert aller Schilehrer auf den Gesamtpunktewert des einzelnen Schilehrers entfällt. Die Tätigkeitsvergütung wird unter vier Kontozahlungen jeweils am 20.01., 20.02., 20.03. und 20.04. geleistet. Ende Juli erfolgt die Endausschüttung.

Die Schischulbüros in XXXX und in XXXX ( XXXX ) werden von der Beschwerdeführerin aufgrund von Mietverträgen mit den Bergbahnen XXXX GmbH, in die Sammelplätze und das Kinderland aufgrund von Absprachen mit den Bergbahnen XXXX GmbH genutzt. Die dortige Infrastruktur wurde der Beschwerdeführerin angeschafft.

Für die Dauer vom 01.09.2010 – 01.04.2021 hat die Beschwerdeführerin bei der Vorarlberger Landesversicherung eine Bündelversicherung (Ländle- Gewerbeschutz, Feuerversicherung, Sturmversicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung, Leitungswasserversicherung, Elektronik- und Computerversicherung, Elektronikversicherung, Allgemeine Haftpflichtversicherung, Gewerbsmäße Vergnügungseinrichtungen, Allgemeine Haftpflichtversicherung, Erziehungswesen, Spezialschulen) abgeschlossen. Die Folgeprämie beträgt ab 01.09.2010 jährlich € 3.738,25.

Der Jahresgewinn der Beschwerdeführerin vom 01.05.2012 – 30.04.2013 betrug € 129.818,78, jener vom 01.05.2013 – 30.04.2014 € 142.862,71 und jener vom 01.05.2014 – 30.04.201 € 98.262,81.

Die mitbeteiligte Partei war aufgrund ihrer Tätigkeit als Schilehrerin und administrativ-organisatorischer Mitarbeiterin für die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt in folgenden Zeiträumen beschäftigt:

-        01.12.2013 – 31.12.2013 

-        01.01.2014 – 23.04.2014

-        01.06.2014. – 30.06.2014

-        01.09.2014 – 30.09.2014

-        01.12.2014 – 31.12.2014

-        01.12.2013 – 31.12.2013

-        01.01.2014 – 11.04.2014

-        01.12.2014 – 31.12.2014

-        12.04.2014 – 23.04.2014

-        31.06.2014 – 30.06.2014

-        01.09.2014 – 30.09.2014.

Ihre Tätigkeit bestand einerseits in administrativen und organisatorischen Tätigkeiten sowie andererseits in der Tätigkeit als Schilehrer. Hierbei nahmen administrative und organisatorische Tätigkeiten bei der mitbeteiligten Partei im Gegensatz zu XXXX , welcher ausschließlich im Innendienst tätig war – dieser verkaufte sieben Tage in der Woche im Schischulbüro Kurskarten, teilte Gruppenkurse ein und Schilehrer den Gruppen zu; ferner führte er die Stundenlisten der Schilehrer, verwaltete die Kassa, führte das Kassabuch, erstellte die Tagesabtrechnung, zahlte das eingenommene Bargeld auf das Bankkonto ein, überwachte die angestellte Sekretärin, organisierte, begleitete und überwachte das wöchentliche Gästeschirennen sowie nahm Beschwerden von Gästen entgegen und bearbeitete diese – ein geringeres Ausmaß ein und beschränkte sich vor allem auf die Mithilfe bei der Gruppeneinteilung, auf Nach- und Vorbereitungen der abgeschlossenen bzw künftigen Saison. Vor allem war die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführerin als Schilehrer vorrangig für Privatkurse, aber auch für Gruppenschikurse, tätig. Der Leiter der Schischule und die Sekretärin riefen hierfür die mitbeteiligte Partei an und teilten ihr mit, welchen Kurs sie zu welcher Zeit zu übernehmen hatte. Solche Kurse musste sie übernehmen und sich zu den vorgegebenen Zeiten am Schischulsammelplatz einfinden. Zur Abhaltung dieser Kurse war sie persönlich verpflichtet. Sie konnte keinen Vertreter an seiner statt schicken. Die geleisteten Arbeitszeiten musste sie aufzeichnen und im EDV-System der Schischule eingeben. An Weisungen durch den Leiter der Schischule war sie gebunden. Bei Beschwerden von Kursteilnehmern wurde versucht, das betreffende Problem möglichst mit dem Schilehrer aus der Welt zu schaffen. Es kam auch vor, dass Beschwerden an den Schischulleiter herangetragen wurden und dieser dann den Schilehrer aufforderte, eine Lösung herbeizuführen oder auch die betreffende Person einer anderen Gruppe zuwies.

Die mitbeteiligte Partei erhielt als Entgelt für ihre Tätigkeit zwischen Dezember bis einschließlich April eine monatliche Akontozahlung von € 2.000,00. Am Ende der Saison erfolgte die Gewinnausschüttung in Form eines aliquoten Gewinnanteils, welche nach der vereinbarten Punkteeinteilung, abhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden, der Qualifikation und dem Treuebonus von zusätzlich je 3 Punkten nach dem 3., 6., 9., 12. und 15. Jahr der Tätigkeit in der Schischule der Beschwerdeführerin bemessen wird.

Als Kommanditistin ist die mitbeteiligte Partei an der Beschwerdeführerin beteiligt. Es besteht eine Einlage von € 50,00 und keine Nachschusspflicht. Zur Vertretung und Zeichnung der Gesellschaft sowie zur Geschäftsführung ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. Sie hat die Geschäfte mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen und sich zur Ausführung der Geschäftsführung der Vertretungshandlung ihrer Organe zu bedienen. Das Widerspruchrecht von Kommanditisten iSd § 164 UGB beschränkt sich auf jene Geschäfte und Maßnahmen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und der Gesellschaft gehören.

Schischulleiter der Schischule XXXX ist XXXX . Er ist mit einer Stammeinlage von € 360,00, das entspricht 1 % des Stammkapitals, an der Komplementärin der Beschwerdeführerin beteiligt. Er ist ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er ist auch Kommanditist aufgrund der Poolvereinbarung der Kommanditisten der Beschwerdeführerin mit einer Einlage von € 350,00 auch an der Beschwerdeführerin beteiligt. Diese Einlage setzt sich aus seinem eigenen Anteil und den Anteilen ausgetretener Kommanditisten zusammen. XXXX ist verpflichtet, bei Aufnahme weiterer Kommanditisten diesen jeweils einen Anteil im Nominalwert von € 50,00 abzutreten. Umgekehrt ist er berechtigt, Anteile zum Nominalwert aufzugreifen, wenn Kommanditisten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden (müssen).

Die Haftung der mitbeteiligten Partei ist auf die geleistete Kapitaleinlage beschränkt.

Die Kommanditeinlagen sind nicht frei handelbar. Sie sind aufgrund der Vereinbarung vom 05.12.2008 zum Nominalwert an den Schischulleiter abzutreten. Auch im Falle des Todes eines Kommanditisten oder der Kündigung oder des Austritts ist diese Regelung anzuwenden. Alle Kommanditisten sind darüber hinaus einen Bürgschaftsvertrag betreffend einen Abstattungskreditvertrag vom 23.03.2018 von € 45.000.00 dessen Kreditnehmer die Beschwerdeführerin eingegangen.

Die Kommanditisten der Beschwerdeführerin hielten regelmäßig Sitzungen ab, bei denen die organisatorischen Belange der Schischule, etwa die Höhe der Gehälter, Anschaffungen, Aufnahme von Krediten und Darlehen beraten und beschlossen wurden.

Bei ihrer Tätigkeit verwendete die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Betriebsmittel der Schischule XXXX , insbesondere das Schischulbüro und die Sammelplätze, das Anfängergelände am XXXX auf der XXXX und das Kinderland und die dortige Infrastruktur, welche die Schischule angeschafft hatte. Außerdem nutzte er die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Schilehrerbekleidung und die Schischulbewilligung des Schischulleiters XXXX , die von der Schischule XXXX abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung und deren Internetseite.

Eine ausdrückliche Vertretungsregelung besteht nicht. Im Verhinderungsfall wäre eine Vertretung durch einen angestellten Schilehrer oder einen Mitgesellschafter durch die Sekretärin oder den Schischulleiter der Schischule XXXX organisiert worden.

Die Schischule XXXX hat Betriebszeiten, welche im Fall des Standortes XXXX am Samstag und Sonntag von 08:30 – 12:00 Uhr und von 14:00 – 16.30 Uhr, am Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.30 – 09:45 Uhr und von 14:00 – 16:30 Uhr, am Mittwoch von 08:30 – 09:45 Uhr und am Freitag von 08:30 – 09:00 Uhr und im Falle des Standortes XXXX / XXXX Am Samstag von 11:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 16:00 Uhr, am Sonntag von 09:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 16:00 Uhr, am Montag, Dienstag und Donnerstag von 09:00 – 13:00 Uhr und von 13:00 – 16:00, am Mittwoch von 09:00 – 10:30 Uhr und am Freitag von 09:00 – 10:00 Uhr gedauert haben. An diese Betriebszeiten war die mitbeteiligte Partei gebunden.

Die Schischule XXXX hatte im prüfungsgegenständlichen Zeitraum, folgendes Unterrichtsangebot, an welches auch die mitbeteiligte Partei gebunden war:

A)       Schikurse
Erwachsene:         09:00 – 11:00 Uhr paralleles Steuern
         11:30 – 13:30 Uhr Carven Grundstufe
         14:00 – 16:00 Uhr Anfänger
Kinder Anfänger und Kurven: Begin je nach Auslastung 09:00 Uhr , 11:30 Uhr und 14:00 oder 10:00 und 13:00 Uhr, dauert 2 Stunden

Kinder ab Carven Grundstufe: Beginn je nach Auslastung 09:00 und 13:00 Uhr oder 10:00 Uhr, Dauer 2 Stunden

B)       Snowboard: 09:00 – 11:00 Uhr Drift Schwung
         11:30 – 13:30 Uhr Rutschen
         14:00 – 16:00 Uhr Anfänger

C)       Langlauf: Privatkurs von 13:30 – 15:30 Uhr

D)       Privat:  08:30 – 10:00 Uhr oder 13:30 – 15:30, Samstag und Sonntag auch
         10:00 – 12:00 Uhr

Im prüfungsgegenständlichen Zeitpunkt hatten die Kurse folgende Preise:

A)       Schikurse

Erwachsene:

1 Tag € 55,00, Verlängerungstag € 40,00
2 Tage € 95,00, 2 Verlängerungstage € 70,00
3 Tage € 125,00, 3 Verlängerungstage € 100,00
4 Tage € 155,00, 4 Verlängerungstage € 125,00
5 Tage € 180,00, ab 3 Personen € 175,00

Kinder Anfänger und Kurven:

2 Stunden € 40,00

Kinder ab Carven Grundstufe:

1 Tag € 80,00 1 Verlängerungstag € 40,00
2 Tage € 120,00, 2 Verlängerungstage € 75,00
3 Tage € 155,00, 3 Verlängerungstage € 100,00
4 Tage € 180,--, 4 Verlängerungstage € 110,00
5 Tage € 190,--, ab 3 Personen € 175,00

B)       Snowboard: 

1 Tag € 50,-- 1 Verlängerungstag € 40,00
2 Tage € 95,--, 2 Verlängerungstage € 75,00
3 Tage € 125,--, 3 Verlängerungstage € 100,00
4 Tage € 155,--, 4 Verlängerungstage € 125,00
5 Tage € 180,--, ab 3 Personen € 175,00

C)       Langlauf:

1 Tag € 120,-- jede weitere Person € 30,00

D)       Privat:

2 Stunden € 120,00, jede weiter Person € 30,00
1,5 Stunden € 100,00 jede weiter Person € 30,00.

Kurse werden entweder über die Schischule oder über die mitbeteiligte Partei direkt gebucht. Bei Buchungen über sie ist die mitbeteiligte Partei an die vorstehenden Preise gebunden und rechnet solche Kurse dann über die Schischule ab.

Die mitbeteiligte Partei erhielt als Entgelt für ihre Tätigkeit als Schilehrerin für die Beschwerdeführerin in der Wintersaison 2014 vom 01.01.2013 bis 30.04.2014 am 08.01.2014, am 04.02.2014, am 05.03.2014 und am 03.04.2014 jeweils die Akontozahlung von € 2.000,00 sowie am 30.4.2014 einen Gewinnanteil in Höhe von € 15.048,54. Am 14.06.2014 erhielt die mitbeteiligte Partei als Entgelt für ihre Tätigkeit als Schilehrerin für die Beschwerdeführerin eine weitere Zahlung von € 2.000,00 sowie am 18.09.2014 einen weiteren Betrag von € 9.460,68 ausbezahlt. In der Wintersaison 2015 (01.12.2014 bis 30.04.2015) betrug ihr als Entgelt für ihre Tätigkeit als Schilehrerin für die Beschwerdeführerin als Gewinnanteil € 10.471,95, wobei auf den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014 ihr aliquoter Gewinnanteil € 2.094,39 betrug. Dafür, dass die mitbeteiligte Partei Urlaub konsumiert hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht die Beschwerde, in den angefochtenen Bescheid, sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die dort einliegenden Protokolle vom 14.12.2016 der Einvernahme von XXXX am 05.12.2016 und vom 13.12.2016 der Einvernahme von XXXX am 05.12.2016, der Kopien des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 26.09.2005 sowie vom 05.12.2008, jeweils samt Beilagen, der Poolvereinbarung vom 05.12.2008, des Prüfberichts vom 23.12.2016 und der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 21.12.2016 samt Beilagen, durch Befragung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX als Beteiligte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2018.

Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei, ihren Gesellschaftern, den Vertretungsbefugnissen und der Haftsummen ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX .

Die Feststellung zur Komplementärin der Beschwerdeführerin, ihren Geschäftsführer und dessen Befugnisse, den Gesellschaftsverhältnissen ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX .

Dass der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin der Betrieb einer Schischule ist, und ihr Sitz in Brand liegt, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug sowie den übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Partei, der weiteren Beteiligten und von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018.

Die Feststellungen zu mitbeteiligten Partei ergeben sich zweifelfrei aufgrund ihrer Aussagen vor der belangten Behörde am 05.12.2016 (Einvernahmeprotokoll vom 14.12.2016, S. 2), seinen ergänzenden Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 (Protokoll S. 20 ff) und dem eingeholten Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Kursangebot der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsicht in die Homepage der Beschwerdeführerin (https://www.schischule- XXXX .at/) sowie – hinsichtlich der Feststellung der Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin – aus der Aussage von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 (Protokoll vom 16.07.2016 S. 14). Dass die Schischule zur Verwaltung der Schikurse eine Standardsoftwarelösung (Hummel) einsetzt und damit Kunden im System einem Kurs mit ebenfalls zugewiesenen Schilehrer verarbeitet werden sowie die Funktionsweise der ausgestellten Karte und der Ab- und Rückmeldung ergibt sich aus der Aussage von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 (Protokoll S. 9) sowie aus der Aussage von XXXX vom 05.12.2016 vor der belangten Behörde (Protokoll vom 14.12.2016 S 4) und XXXX vom 05.12.2016 vor der belangten Behörde (Protokoll vom 13.12.2016 S 3) sowie den diesbezüglich nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Danach übernimmt diese Software auch Abrechnungsaufgaben, und zwar die internen Abrechnungen als Nebenbuch und die Personaladministration sowie auch die Meldepflichten in Bezug auf das Vorarlberger Schischulgesetz. Dass die Software vorwiegend vom Schischulsekretariat und vom Leiter der Schischule eingesetzt wird, aber auch von den Beteiligten, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Mitbeteiligten XXXX in seiner Aussage vor der belangten Behörde am 05.12.2016 (Protokoll vom 14.12.2016 S 4) und XXXX , der in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 auch angibt, seine Zeiten und Tätigkeiten elektronisch zu erfassen (Protokoll vom 16.07.2016, S 14 und Protokoll vom 13.12.2016, S 4), sowie aus der glaubhaften Aussage von XXXX in dieser Verhandlung (Protokoll vom 16.07.2018, S 7 und 9). Dass Anmeldungen von Kunden erfolgen regelmäßig am Ort der Schischule oder mit Vorabbuchung erfolgen, ergibt sich zweifelsfrei aus den übereinstimmenden Aussagen von XXXX und XXXX im Rahmen ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.12.2016 (Protokoll vom 14.12.2016 S 2 bzw vom 13.12.2016, S 2). Dass die Saison abhängig von der Schneelage von Dezember bis April dauert, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2018 (Protokoll S. 12). Dass in den Monaten Juni und September werden Nach- und Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen an die Mitbeteiligten im Juni und September 2014. So erhielten XXXX , XXXX und XXXX jeweils am 14.06.2014 den Betrag von je € 2.000,00 überwiesen. Am 18.09.2014 überwies die Beschwerdeführerin XXXX € 13.300,68, XXXX € 9.460,68 und XXXX € 10.620,68 (Prüfbericht vom 12.12.2016, Niederschrift der Schlussbesprechung vom 21.12.2016). Auch wenn im Sinne der nachvollziehbaren Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 (Protokoll S 21), wonach er im Sommer und Herbst nicht die Schilehrertätigkeit ausgeübt habe, davon ausgegangen werden muss, dass er – wie auch die übrigen Mitbeteiligten – nicht als Schilehrer tätig war, ist es dennoch nicht plausibel, dass diese Gelder ohne Gegenleistung geflossen wären. Da das Wirtschaftsjahr im April eines jeden Jahres zu Ende geht und die aliquoten Gewinnausschüttungen Ende April (jeweils am 30.04.2014) ausbezahlt wurden, besteht kein Grund für die Annahme einer weiteren, auf die vergangene Saison und die dort erbrachte Leistung bezogene Auszahlung, zumal der gesamte unter Aufrechnung der Akontozahlungen noch aliquot den Gesellschaftern zustehende Gewinnanteil (Lohn) bereits am 30.04.2014 ausbezahlt worden ist. Für die Annahme eines zweimaligen Geldgeschenks an die Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin besteht kein Anlass. Daher ist – wirtschaftlich betrachtet – der einzige rationale Grund für diese Zahlungen, dass die Beschwerdeführerin diese Zahlungen als Entgelt für Arbeitsleistungen seitens der vorgenannten mitbeteiligten Parteien für die Beschwerdeführerin leistete, die für Nachbereitungsarbeiten, wie Abbauarbeiten von Einrichtungen der Schischule oder Vorbereitungsarbeiten, wie Überholungs-, Reparatur- und Aufbauarbeiten von Einrichtungen der Schischule nach bzw vor der Wintersaison typischerweise anfallen und auch bei der Beschwerdeführerin zweifellos anfallen. Daher war die mitbeteiligte Partei zweifellos auch in diesen – außerhalb der Wintersaison anfallenden – Zeiten für die Beschwerdeführerin tätig und diese Zeiten entsprechend miteinzubeziehen und festzustellen.

Dass der weitere Beteiligte XXXX war aufgrund des unbekämpft gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Bescheides vom 15.12.2015, B/NA-02-01/2015, aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 23.04.2014 und vom 01.12.2014 bis zum 14.05.2015 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund ASVG versichert (voll versichert) und gemäß § 1 Abs 1a AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist, ergibt sich zweifelsfrei aus diesem Bescheid.

Die Feststellungen zum Zusammen- und Gesellschaftsvertrages vom 27.09.2005, zur Umgründung vom 05.12.2008, sowie zu den zitierten Inhalten dieser Verträge, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien dieser Verträge und stehen unstrittig fest.

Die Feststellung zur Erhöhung der Pflichteinlage durch XXXX als Kommanditist der Beschwerdeführerin von bisher € 50,00 auf € 250,00 sowie der Begründung eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses ergeben sich aus dem in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 05.12.2008, dem auch der besagte Umgründungsplan beiliegt.

Die Feststellungen zur Firma und zum Gesellschaftsvertrag der Komplementärin der Beschwerdeführerin, ergibt sich unstrittig aus dem in Kopie einliegenden Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2004 und den entsprechenden Änderungen.

Die Feststellungen zur Poolvereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den beiden im Verwaltungsakt einliegenden Poolvereinbarungen („Beilage ./2 zu GZ 1159/2005“ zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2005 sowie Poolvereinbarung der Kommanditisten der XXXX GmbH & Co KG vom 05.12.2008 iVm „Beilage ./2 Punktesystem der XXXX GmbH & Co KG“ zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2008). Nach übereinstimmender Aussage in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 von XXXX , XXXX und XXXX (Protokoll S. 5 f, 16, 25) besteht eine Poolvereinbarung. In der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 auf diese Poolvereinbarung angesprochen, teilte XXXX mit, dass diese nur für Schilehrer gelte (Protokoll S 5). Im Hinblick auf die im Verwaltungsakt einliegende vorzitierte Poolvereinbarung vom 05.12.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht XXXX den Auftrag erteilt binnen einer Frist von einer Woche die Poolvereinbarung vom 05.12.2008 vorzulegen, was jedoch nicht erfolgt ist. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die im Prüfzeitraum geltende Poolvereinbarung die im Verwaltungsakt einliegende Vereinbarung „Poolvereinbarung der Kommanditisten der XXXX GmbH & Co KG vom 05.12.2008, welche auf Beilage ./2 Punktesystem der XXXX GmbH & Co KG verweist, die einzige existierende Poolvereinbarung der Beschwerdeführerin bzw ihrer Gesellschafter ist. Aus dem Wortlaut dieser Poolvereinbarung ist unmissverständlich ein Bindungswille aller Kommanditisten zu erkennen, sodass diese Vereinbarung nicht nur Schilehrer, sondern auch die Gesellschafter der Beschwerdeführerin betrifft und bindet. Damit ist auch ein Vorrang des Schischulleiters gegenüber den übrigen Gesellschaftern vereinbart, der sich insbesondere in einem höheren Anteil, in einer umfassenden Kontrolle der Eigentumsverhältnisse an der Beschwerdeführerin durch ein Aufgriffsrecht zum Nominalwert für Anteile ausscheidender Kommanditisten, vereinbart. Diese Vereinbarung verweist auf Beilage ./2 des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 05.12.2008, welche die ältere, in Beilage ./2 des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 26.09.2005 enthaltene „Gewinnverteilung“-Regelung ersetzte. Ihr Inhalt ist wörtlich widergegeben und steht daher unstrittig fest.

Die Feststellungen zu den Pkt. 3.9.3., 3.10., 3.12.3. und 3.14. beruhen auf dem im Akt einliegenden Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2005, auf welche Bestimmungen die Poolvereinbarung vom 05.12.2008 sieht Punkt 3.9.3. die Verpflichtung der Abtretung der Geschäftsanteile an die übrigen Gesellschafter, für den Fall, dass ein Gesellschafter über mehr als eineinhalb Wintersaisonen nicht mehr als Schilehrer oder Schischulleiter aktiv für die Schischule tätig ist. 3.10. betrifft die Bestimmung über den Tod eines Gesellschafters, 3.12.3. betrifft die Fortsetzung der Gesellschaft bei Kündigung und 3.14. betrifft die Exekution oder Insolvenz.

Die Feststellung der Beilage ./2 des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 05.12.2008 und des dort festgelegten Punktesystems ist wörtlich wiedergegeben und steht daher unstrittig fest.

Dass die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern nicht entsprechend der Stellung der Gesellschafter und den Kapitalanteilen erfolgt, sondern nach einem Punktesystem abhängig von der Ausbildung und der Dauer der Zugehörigkeit des jeweiligen Gesellschafters zur Schischule, ergibt sich zweifelsfrei aus Beilage ./2 zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2008. Aus dieser Beilage ./2 geht zweifelsfrei hervor, dass der Vorabgewinnanteil zusätzlich nach geleisteten Stunden ermittelt wird und die Akontozahlungen zu den in dieser Beilage angeführten Zeitpunkten zur Auszahlung gelangen.

Dass in der Hauptsaison sind an den Schischule der Beschwerdeführerin jeweils ca. 20 – 35 Schilehrer beschäftigt werden, die Schischule im Zwei- bis Dreischichtbetrieb geführt wird und die angestellten Schilehrer so eingeteilt sind, dass möglichst kein Leerlauf stattfindet, wobei Schilehrer auch an beiden Standorten und zwar in Brand und in Bürserberg eingesetzt werden, ergibt sich aus den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Homepage der Beschwerdeführerin.

Dass die Vergütung von Schilehrern der Schischule XXXX und der Mitgesellschafter erfolgt nach einem Punktesystem der XXXX GmbH & CO KG erfolgt, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Schischulleiters XXXX (Protokoll S 5 f) und aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der Beilage ./2 zum Zusammenschließungs- und Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2008. Die Feststellungen zur Funktionsweise des Punktesystems ergibt sich aus dieser Kopie der Beilage ./2 zum Zusammenschließungs- und Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2008 und wurde zutreffend und nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid auch so festgestellt, sodass auch auf diese Feststellung Bezug genommen werden kann. Die Schischulbüros in XXXX und in XXXX ( XXXX ) werden von der Beschwerdeführerin aufgrund von Mietverträgen mit den Bergbahnen XXXX GmbH, in die Sammelplätze und das Kinderland aufgrund von Absprachen mit den Bergbahnen XXXX GmbH genutzt. Die dortige Infrastruktur wurde der Beschwerdeführerin angeschafft.

Dass für die Dauer vom 01.09.2010 – 01.04.2021 die Beschwerdeführerin bei der Vorarlberger Landesversicherung eine Bündelversicherung abgeschlossen hat, ergibt sich, ebenso wie die Höhe der Prämie, aus der im Akt einliegenden Versicherungspolizze XXXX der VLV.

Die Feststellungen zum Jahresgewinn der Beschwerdeführerin vom 01.05.2012 – 30.04.2013, vom 01.05.2013 – 30.04.2014 und vom 01.05.2014 – 30.04.2015 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen und den diesbezüglich nicht substantiiert bestrittenen, vor dem Hintergrund der getätigten Ausschüttungen an die Kommanditisten glaubhaften Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei in den in den Feststellungen näher bezeichneten Zeiträumen aufgrund seiner Tätigkeit als Schilehrer und administrativ-organisatorischer Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt in folgenden Zeiträumen beschäftigt war, ergeben sich hinsichtlich der Zeiträume aus dem Prüfbericht vom 23.12.2016 und der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 21.12.2016. Wie bereits oben angeführt, sind auch die Zeiträume des 01.06.2014 bis 30.06.2014 und 01.09.2014 bis 30.09.2014 aufgrund des Umstandes, dass für diese Zeiten Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin erfolgten, die nicht auf nachträgliche Gewinnausschüttungen aus der vergangenen Saison oder Vorbezüge im Hinblick auf die kommende Saison gedeutet werden können und solche Zahlungen auch nicht als Geldgeschenke zu qualifizieren sind, nur rational erklärbar, dass es sich um Zahlungen für entsprechende Arbeitsleistungen zur Nach- bzw Vorbereitung der vergangenen bzw künftigen Saison in Betracht kommen können. Folglich sind auch die durch diese Zahlungen abgegoltenen Zeiten als Zeiträume zu qualifizieren, in denen die mitbeteiligte Partei aufgrund seiner Tätigkeit als Schilehrer und administrativ-organisatorischer Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt in folgenden Zeiträumen beschäftigt war.

Die Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Partei ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen vom 14.12.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018. Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass die mitbeteiligte Partei va als Schilehrer eingesetzt worden ist, aber auch in administrativen und organisatorischen Tätigkeiten – etwa im Zusammenhang mit der Einteilung von Schilehrern, der Ausstellung einer Schischulkarte oder auch der Verbuchung von Zeiten und der Abrechnung von bei ihm direkt gebuchter Kurse tätig ist. Hierbei ist offensichtlich, dass administrative und organisatorische Tätigkeiten bei der mitbeteiligten Partei im Gegensatz zum Mitbeteiligten XXXX deutlich der Funktion als Schilehrer untergeordnet war. XXXX war dagegen nach den Feststellungen des rechtskräftigen Bescheides vom 15.12.2015 und den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ausschließlich im Innendienst tätig. Nach Aussage der mitbeteiligten Partei am 14.12.2016 vor der belangten Behörde, aber auch nach Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 war die mitbeteiligte Partei vor allem für die Beschwerdeführerin als Schilehrer vorrangig für Privatkurse, aber auch für Gruppenschikurse, tätig. Aus diesen aussagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Leiter der Schischule und die Sekretärin die mitbeteiligte Partei anriefen und ihn in Kurse einteilte. Dass er bei Übernahme des Kurses sich auch zur vorgegebenen Zeit auf dem Sammelplatz einzufinden hatte, ergibt sich nicht nur riefen hierfür die mitbeteiligte Partei an und teilten ihr mit, welchen Kurs er zu welcher Zeit zu übernehmen hatte (Einvernahmeprotokoll XXXX vom 13.12.2016, S 3). Dass die mitbeteiligte Partei solche Kurse übernehmen musste und sich zu den vorgegebenen Zeiten am Schischulsammelplatz einzufinden hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgegebenen Betriebszeiten der Schischule und dem im Internet veröffentlichten Unterrichtsangebot, welches an bestimmte Zeiten gebunden ist. An diese Zeiten war auch die mitbeteiligte Partei gebunden; nur bei Privatkursen besteht ein Freiraum (Einvernahmeprotokoll vom 16.07.2018 S 23). Dass die mitbeteiligte Partei zur Abhaltung dieser Kurse persönlich verpflichtet war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Schischule aufgrund landesgesetzlicher Vorschrift verpflichtet ist, Namen und Qualifikationen der Lehrkräfte dem Schilehrerverband zu melden sowie diese gegen Haftpflicht zu versichern. Die Aussage von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 (Protokoll S. 11), wonach es keine Vertretungsregelungen gebe und das derjenige regle, den es betreffe, erscheint vor dem Hintergrund seiner Aufgaben als Schischulleiter, dafür zu sorgen, dass die Schischule entsprechend den Bestimmungen über den Schischulbetrieb des Vlbg SchischulG betrieben wird, wozu ua die Verwendung bestimmter, im Gesetz näher definierter Lehrkräfte gehört, die konkret dem Schilehrerverband jährlich zu melden (und daher nicht frei austauschbar) sind, nicht zutreffend. Vielmehr ist aus dem VlbG SchischulG zu entnehmen, dass ein freies Vertretungsrecht einer Lehrkraft (i.e. einem Schilehrer) nicht zusteht, da nur bestimmte in § 14 Abs 1 leg cit genannte Personen herangezogen werden dürfen. Dem entspricht auch die Aussage von XXXX vor der belangten Behörde am 14.12.2016 (Protokoll S. 3), wonach eben ein anderer angestellter Schilehrer oder auch Kommanditist als Vertretung bestimmt werden müsste. Diese Aussage wiederholte er sinngemäß vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 (Protokoll S 23). XXXX gab darauf angesprochen, was wäre, wenn er nicht arbeiten wollte, an, dass das nicht der Fall sei; er sei im Winter immer beim Arbeiten, arbeite voll durch und sie nie krank (Protokoll vom 13.12.2016, S 4), womit er deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Vertretung nicht in Betracht kommt und seine Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen ist. Die gesetzlichen Berufsausübungsregeln des Vlbg SchischulG sind im Rahmen er Beweiswürdigung von Bedeutung (VwGH 21.04.2004, 2000/08/0113) und sprechen in Verbindung mit den vorstehend angeführten Aussagen klar gegen das Bestehen eines generellen Vertretungsrechtes. Die Feststellung zur Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeiten ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage von XXXX vor der belangten Behörde am 14.12.2016 (Protokoll S. 5). XXXX gab darauf angesprochen, ob er seine Arbeitsstunden aufzeichne, an, dass es Listen gäbe und diese genau in den Computer eingegeben würden; dann wüssten sie, wann sie gearbeitet hätten (Protokoll vom 13.12.2016, S 4; vgl auch seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, Protokoll vom 16.07.2016, S 14: „Ich scheibe sie privat auf, aber sie sind in der Schischule elektronisch auch verfasst.“). Diese Angabe erscheint glaubhaft, zumal die Entlohnung aufgrund des geltenden Punktesystems ua auch nach den tatsächlich geleisteten Stunden erfolgte und es hierfür eine Grundlage – Arbeitszeitaufzeichnungen – zweifellos geben musst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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