TE Bvwg Beschluss 2020/8/20 I404 2196398-1

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Entscheidungsdatum

20.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §69 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

         

I404 2196398-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. XXXX , betreffend Ausweisung:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Aufgrund einer am XXXX 2014 erfolgten Eheschließung mit einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen wurde ihm eine Aufenthaltskarte für begünstigte Drittstaatsangehörige mit Gültigkeit bis 20.07.2020 ausgestellt. Am 17.08.2017 wurde bekannt, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX 2017 von seiner Ehefrau hatte scheiden lassen.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 17.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

3.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung RA Prof. Mag. Dr. Vera Weld vom 16.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4.       Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2018 vom BFA vorgelegt.

5.       Mit Schreiben vom 30.05.2018 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung.

6.       Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 abgenommen und der Gerichtsabteilung I404 neu zugewiesen, wo sie am 03.08.2020 einlangte.

7. Am 14.08.2020 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Rückfrage mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit 18.06.2018 aufgelöst wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2018, Zl. 1053780305-171104413, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.06.2019 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.06.2019 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich aus sich aus einer eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister (zmr) vom 14.08.2020. Weder die belangte Behörde noch die (ehemalige) Vertreterin des Beschwerdeführers konnten dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nennen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Österreich mit 28.06.2019 verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 69 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

Da der Beschwerdeführer der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausreiseverpflichtung nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nachgekommen ist und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Es macht daher für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich sein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 69 Abs. 1 wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal der Fall der Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar ist, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung ausdrücklich erlaubt..

2.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung basiert auf einem eindeutigen Gesetzeswortlaut, weshalb die Revision nicht zulässig ist (vgl. bsp. VwGH vom 30.06.2020, Ra 2020/09/0026).

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Ausreiseverpflichtung Ausweisung Ausweisungsverfahren begünstigte Drittstaatsangehörige Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I404.2196398.1.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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