Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde
1. des KB und 2. der GB, beide in S, vertreten durch Dr. Karl Burka und Dr. Klaus Burka, Rechtsanwälte in Wien V, Hamburgerstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. April 1997, Zl. WA 1-32.237/1-97, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 23. Mai 1989 beantragten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für einen Biotopteich.
Die BH führte am 30. April 1990 eine mündliche Verhandlung zur vorläufigen Überprüfung dieses Antrages im Sinne des § 104 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) durch. In der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung ist festgehalten, den Beschwerdeführern seien die notwendigen Einreichunterlagen "gemäß Seite 24 der Richtlinien des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes" zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführer würden innerhalb von vier Monaten die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Die in der Niederschrift erwähnten "Richtlinien des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes" (in der Folge als "Richtlinien" bezeichnet) sehen vor, daß "in der Regel das Projekt für ein Feuchtbiotop aus technischer Sicht gemäß § 103 WRG 1959" eine Reihe näher bezeichneter Unterlagen zu enthalten hat. Bei diesen Unterlagen handelt es sich teils um eine bloße Wiederholung, teils um eine Präzisierung der in § 103 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) angeführten Unterlagen.
In der Folge beantragten die Beschwerdeführer mehrmals die Erstreckung der Frist für die Beibringung der Unterlagen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1991 forderte die BH die Beschwerdeführer auf, das erforderliche Projekt im Sinne des § 103 WRG 1959 bis 15. November 1991 vorzulegen, widrigenfalls der Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend den Bestimmungen des AVG zurückgewiesen und ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 eingeleitet werde.
In der Folge beantragten die Beschwerdeführer eine weitere Fristverlängerung.
Mit Bescheid vom 27. November 1991 wies die BH das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 23. Mai 1989 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Biotopteiches und das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 14. November 1991 um Fristerstreckung für die Vorlage von Projektsunterlagen zurück.
Die Beschwerdeführer beriefen. Sie machten im wesentlichen geltend, durch den Biotopteich könne es zu keiner Gefährdung von Anrainerliegenschaften kommen.
Die belangte Behörde befaßte einen Amtssachverständigen für Gewässerbiologie mit der Frage, ob die geforderten Projektsunterlagen aus der Sicht des Amtssachverständigen erforderlich seien und welche Unterlagen das Projekt "Biotop" zu enthalten habe.
Der Amtssachverständige antwortete, eine Beurteilung des Projektes auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei nicht möglich. Im Interesse eines angemessenen Aufwandes seien aber die beizubringenden Unterlagen gemäß § 103 WRG 1959 zu reduzieren, doch müsse das Projekt für den Amtssachverständigen beurteilbar bleiben. Hiezu seien notwendig:
Übersichtskarte 1 : 50.000 mit markiertem Grundstück, Katasterauszug, mit eingezeichneter Lage des Teiches, Lage- und Höhenplan mit genauer Lage und Ausformung des Teiches, mit Lage von Zu- und Ablauf, jeweils mit den wesentlichen Höhenkoten (Wasserspiegel, Sohle, Zulauf, Ablauf), wobei die Vermessung auch nur relativ, bezogen auf einen Fixpunkt, erfolgen könne,
Technischer Bericht: Angaben über den beabsichtigten Zweck der Anlage (Fischteich, Landschaftsteich, Badeteich, Biotop), Zu- und Ablaufmengen, verbleibende Wassermenge im Bach, Bepflanzung.
Weiters beschäftigte sich der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme auch noch mit den Auswirkungen des Teiches.
In ihrer Stellungnahme gingen die Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend die Auswirkungen des Teiches ein. Die Notwendigkeit der vom Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Unterlagen stellten sie nicht in Zweifel.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vom 27. November 1991 bestätigt.
In der Begründung wird ausgeführt, das ursprüngliche Anbringen der Beschwerdeführer vom 23. Mai 1989 sei im Hinblick auf die Projektsunterlagen ausgesprochen unvollständig gewesen. Dieser Mangel sei trotz Fristsetzung nicht behoben worden. Der Antrag auf neuerliche Fristerstreckung sei verspätet gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer bringen im wesentlichen vor, die Behörde habe zuerst umfangreiche Unterlagen im Sinne eines Erlasses begehrt. Offensichtlich sei nunmehr der Amtssachverständige ebenfalls der Auffassung, daß das Begehren von Unterlagen nur einen angmessenen Aufwand rechtfertige; er habe daher erklärt, daß die Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 zu reduzieren seien. Er führe dazu aus, es sei eine Übersichtskarte mit markiertem Grundstück notwendig und ein Katasterauszug mit eingezeichneter Lage des Teiches sowie ein Lage- und Höhenplan mit genauer Lage und Ausformung des Teiches. Der Katasterauszug mit eingezeichneter Lage des Teiches liege vor. Der Katasterauszug habe einen geringeren Maßstab als eine Übersichtskarte und sei daher für die Beurteilung der Lage besser geeignet als eine Übersichtskarte. Außerdem sei auf Grund des Akteninhaltes sowie durch die Besichtigung des Amtssachverständigen die Lage und Beschaffenheit des Teiches hinreichend geklärt. Es verbleibe daher kein Grund, noch weitere Projektsunterlagen zu erbringen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.
Nach § 103 WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit einer Reihe näher bezeichneter Unterlagen zu versehen, falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen.
Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0228).
Die Beschwerdeführer hatten vom 30. April 1990 - an diesem Tag fand die Vorprüfungsverhandlung statt, bei der ihnen die "Richtlinien" betreffend die Einreichunterlagen überreicht wurden - bis zum 15. November 1997 Zeit, die Unterlagen beizubringen. Daß diese Frist ausreichend war, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Beschwerdeführer sind der an sie unter Setzung einer Frist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis ergangenen Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Ihr Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wurde daher zu Recht zurückgewiesen.
Aus dem Umstand, daß der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige nicht alle Unterlagen, die in den "Richtlinien" angeführt sind, im konkreten Fall für notwendig erachtete, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Selbst wenn die BH neben erforderlichen auch nicht erforderliche Unterlagen gefordert hätte, hätte dies die Beschwerdeführer nicht dazu berechtigt, überhaupt keine Unterlagen vorzulegen. Im Beschwerdefall wurden aber den Beschwerdeführern ohnehin keine nicht erforderlichen Unterlagen abverlangt. Die ihnen von der BH zur Verfügung gestellten "Richtlinien" stellen durch die Formulierung, daß die in diesen "Richtlinien" genannten Unterlagen "in der Regel" für Feuchtbiotope erforderlich seien, klar, daß die in diesen "Richtlinien" angeführten Unterlagen zwar grundsätzlich für Feuchtbiotope notwendig sind, daß aber im Einzelfall unter Umständen einzelne dieser Unterlagen auf Grund der Besonderheit des Falles entbehrlich sein können. Durch diese "Richtlinien" war den Beschwerdeführern bekannt, welche Unterlagen unter dem Aspekt des § 103 WRG 1959 für Feuchtbiotope grundsätzlich erforderlich waren. Waren die Beschwerdeführer der Meinung, daß auf Grund der konkreten Umstände ihres Falles Unterlagen der in den "Richtlinien" bezeichneten Art nicht erforderlich seien, dann war es ihre Sache, sich diesbezüglich mit der Behörde ins Einvernehmen zu setzen und diese Frage abzuklären. Das aber haben die Beschwerdeführer nicht getan. Sie haben im gesamten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der Unterlagen nicht bestritten. Die Erforderlichkeit eines Großteils der in den "Richtlinien" angeführten Unterlagen hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige bestätigt. Erstmals in der Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Beibringung von Unterlagen. Da es sich bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind, um eine Sachfrage handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0228), stellt die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, die in Rede stehenden Unterlagen seien nicht erforderlich, eine unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon ist aber ohnehin offenkundig, daß eine Beurteilung des Wasserbauvorhabens der Beschwerdeführer allein auf der Basis jener Unterlagen, die die Beschwerdeführer ihrem Antrag angeschlossen haben, nicht möglich ist. Die Beschwerdeführer haben daher zu Unrecht den Auftrag der BH zur Beibringung weiterer Unterlagen nicht befolgt, sodaß die Zurückweisung ihres Antrages zu Recht erfolgte. Der Umstand, daß in den "Richtlinien" (auch) Unterlagen angeführt waren, die für das Vorhaben der Beschwerdeführer nicht unbedingt erforderlich waren, berechtigte sie nicht dazu, überhaupt keine Unterlagen vorzulegen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Formgebrechen behebbareVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070104.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013