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L0350 Gemeindewahl, BürgermeisterwahlNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2020; Wahlanfechtung vor Beendigung des Wahlverfahrens unzulässig; keine direkte Anfechtung der Nichteintragung in das Wählerverzeichnis vor dem VfGH wegen Vorhandenseins eines Rechtszugs an das VerwaltungsgerichtRechtssatz
Eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG kann sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Da sich die vorliegende Anfechtung im Lichte dieser Rechtsprechung gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen.
Den Auftrag des §67 Abs1 VfGG, die Wahlanfechtung zu begründen, erfüllt eine wahlanfechtende Partei nur dann, wenn sie einen Wahlanfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht; das unklare, verworrene und teils unleserliche Vorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht.
Gemäß Art141 Abs1 liti B-VG erkennt der VfGH über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, sofern nicht nach Art141 Abs1 litj B-VG ein Rechtszug zu einem Verwaltungsgericht eröffnet wird. Gemäß §36 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) ist jedoch ein solcher Rechtszug - gegen Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde über Berichtigungsanträge gegen das Wählverzeichnis - an das Verwaltungsgericht Wien eingerichtet. Eine direkte Anfechtung der Nichteintragung in das Wählerverzeichnis vor dem VfGH ohne Ausschöpfung des Instanzenzuges ist daher nicht zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Bezirksvertretungen, VfGH / Legitimation, Wahlen, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, GemeinderatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:WIV89.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020