RS Vfgh 2020/9/22 E670/2020 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §4a, §57
FremdenpolizeiG 2005 §61
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Anordnung der Außerlandesbringung einer Mutter und ihrer zwei minderjährigen Kinder nach Griechenland mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der dortigen Versorgungssituation

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um besonders schutzbedürftige Personen (alleinerziehende Frau mit zwei Kindern im Alter von acht und fünf Jahren) handelt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Rückkehr im vorliegenden Fall mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, unzureichend auseinandergesetzt. Der pauschale Verweis darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland drei Jahre lang gelebt hätten, wird der Situation der beschwerdeführenden Parteien - vor allem angesichts des diesbezüglichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl - nicht gerecht. Die Annahme, die beschwerdeführenden Parteien könnten diesbezüglich auch auf Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen, ist zudem mit den zitierten Länderberichten so nicht in Einklang zu bringen.

Entscheidungstexte

  • E670/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2020 E670/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E670.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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