RS Vfgh 2020/9/22 E423/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Bangladesch nach Stattgabe der außerordentlichen Revision durch den VwGH; erneut kein Ermittlungsverfahren betreffend die Homosexualität des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht auch im neuerlichen Rechtsgang ungeachtet der als Verfahrensmängel festgestellten mangelhaften Ermittlungen des Sachverhaltes erneut davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch wegen seiner Homosexualität nicht strafrechtlich verfolgt werde und kommt darauf basierend erneut zum Ergebnis, dass eine asylrechtliche Verfolgung ausgeschlossen sei. Abgesehen davon, dass das BVwG die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unsachlich und unverständlich begründet, hat es auch jegliche Ermittlungstätigkeit zur Echtheit und zum Inhalt vorgelegter schriftlicher Beweismittel unterlassen bzw dem Vorbringen, dass weitere Dokumente übermittelt werden, in willkürlicher Weise keine Bedeutung beigemessen.

Zum einen übergeht das BVwG - nach Aufhebung des zuvor ergangenen Erkenntnisses durch den VwGH abermals - völlig den übersetzten Inhalt einer nach Verlassen des Herkunftslandes angeblich erstatteten Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen seiner (behaupteten) Homosexualität bei der Polizei. Zum andern hat es keine Übersetzung der in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen in Auftrag gegeben, die die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nachweisen sollten. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass weitere Dokumente zu seiner strafrechtlichen Verfolgung in Bangladesch nur deshalb noch nicht vorgelegt worden seien, weil sie erst von einem Notar in Bangladesch beglaubigt werden müssten, ignoriert das BVwG mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und allfällige Kosten der Beschaffung weiterer Dokumente der im Länderbericht dargestellten Möglichkeit der Beschaffung jedweder Dokumente verschiedensten Inhaltes entspreche.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Bindung (der Verwaltungsgerichte an VwGH), Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E423.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten