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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wenn sich selbst ausgehend vom Vorbringen des Revisionswerbers die Entscheidung des VwG im Ergebnis als inhaltlich richtig darstellt, kommt dem in den Ausführungen zur Zulässigkeit angesprochenen Verfahrensmangel keine Relevanz zu, sodass die Revision auch nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. B 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020114.L02Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020