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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wird in der Zulassungsbegründung einer ao Revision, die sich gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages richtet, geltend gemacht, der Verweis auf eine andere Entscheidung, die zudem erst mehr als zwei Wochen nach dem angefochtenen Erkenntnis zugestellt worden sei, sei unzulässig und das Erkenntnis enthalte keine nachvollziehbare Begründung, wird zwar aufgezeigt, dass das Erkenntnis den nach der stRsp des VwGH an die Begründung einer Entscheidung des VwG zu stellenden Anforderungen nicht entspricht (vgl. E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird aber trotzdem damit nicht aufgezeigt, wenn schon nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers ein tauglicher Wiederaufnahmegrund nicht vorliegen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020114.L01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020