RS Vwgh 2015/9/2 Ra 2015/02/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29

Rechtssatz

Wird in der Zulassungsbegründung einer ao Revision, die sich gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages richtet, geltend gemacht, der Verweis auf eine andere Entscheidung, die zudem erst mehr als zwei Wochen nach dem angefochtenen Erkenntnis zugestellt worden sei, sei unzulässig und das Erkenntnis enthalte keine nachvollziehbare Begründung, wird zwar aufgezeigt, dass das Erkenntnis den nach der stRsp des VwGH an die Begründung einer Entscheidung des VwG zu stellenden Anforderungen nicht entspricht (vgl. E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird aber trotzdem damit nicht aufgezeigt, wenn schon nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers ein tauglicher Wiederaufnahmegrund nicht vorliegen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020114.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten