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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Das BFA wies die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des jeweiligen Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des jeweiligen Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dabei handelt es sich - wenngleich in einem rechtlichen Zusammenhang stehend - um rechtlich trennbare Aussprüche, die (unter bestimmten Voraussetzungen) unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070). Indem das BVwG betreffend die Aussprüche über die Verweigerung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der vom BFA ausgesprochenen Antragszurückweisungen entschieden, sondern den Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt hat, hat es den Prozessgegenstand der Beschwerdeverfahren überschritten und seine Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet, weshalb sie aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben waren.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200192.L03Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020