RS Vwgh 2020/8/5 Ra 2020/20/0192

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Das BFA wies die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des jeweiligen Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des jeweiligen Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dabei handelt es sich - wenngleich in einem rechtlichen Zusammenhang stehend - um rechtlich trennbare Aussprüche, die (unter bestimmten Voraussetzungen) unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070). Indem das BVwG betreffend die Aussprüche über die Verweigerung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der vom BFA ausgesprochenen Antragszurückweisungen entschieden, sondern den Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt hat, hat es den Prozessgegenstand der Beschwerdeverfahren überschritten und seine Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet, weshalb sie aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben waren.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200192.L03

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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