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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §12 Abs2Beachte
Rechtssatz
Das den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildende Zivilverfahren war gerade nicht von einer Verbindung mehrerer selbständiger Verfahren gemäß § 187 ZPO, worin der Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 18. März 1966, G 24/65, G 2/66 = VfSlg. 5253, in Ansehung des § 18 Abs. 2 Z 2 erster Satz und § 19 Abs. 2 GJGebGes eine unsachliche gebührenrechtliche Unwägbarkeit erblickt hatte, geprägt. Vielmehr war es die Entscheidung der Revisionswerber, das die Gebührenpflicht auslösende Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof "gemeinschaftlich" (§ 12 Abs. 2 erster Satz GGG) einzubringen, sodass die Rechtsfolge, dass die gebührenpflichtig verbleibenden Revisionswerber den vollen, auch das Revisionsinteresse der gebührenbefreiten Partei umfassenden Gebührenbetrag zu entrichten hatten, Ausfluss ihrer eigenen Prozessgestaltung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160088.L01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020