RS Vwgh 2020/8/18 Ra 2020/16/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2020
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §12 Abs2
ZPO §187

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0089
Ra 2020/16/0090
Ra 2020/16/0091
Ra 2020/16/0092
Ra 2020/16/0093

Rechtssatz

Das den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildende Zivilverfahren war gerade nicht von einer Verbindung mehrerer selbständiger Verfahren gemäß § 187 ZPO, worin der Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 18. März 1966, G 24/65, G 2/66 = VfSlg. 5253, in Ansehung des § 18 Abs. 2 Z 2 erster Satz und § 19 Abs. 2 GJGebGes eine unsachliche gebührenrechtliche Unwägbarkeit erblickt hatte, geprägt. Vielmehr war es die Entscheidung der Revisionswerber, das die Gebührenpflicht auslösende Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof "gemeinschaftlich" (§ 12 Abs. 2 erster Satz GGG) einzubringen, sodass die Rechtsfolge, dass die gebührenpflichtig verbleibenden Revisionswerber den vollen, auch das Revisionsinteresse der gebührenbefreiten Partei umfassenden Gebührenbetrag zu entrichten hatten, Ausfluss ihrer eigenen Prozessgestaltung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160088.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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