RS Vwgh 2020/8/31 Ra 2019/01/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z14
SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §89

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0325 E 17. September 2002 VwSlg 15901 A/2002 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Obzwar Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung fallen, sind sie von der gemäß § 31 Abs. 1 SPG 1991 - im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - erlassenen Richtlinien-Verordnung (RLV) erfasst, handelt es sich doch bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinn des SPG 1991 verletzt ist, um eine Frage des "inneren Dienstes" im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG (Hinweis: E 29. Jänner 1997, Zl. 96/01/0001), unter den auch Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fallen. Da § 91 Abs. 1 Z 1 SPG 1991 dem Bundesminister für Inneres die Amtsbeschwerde über Beschwerden gemäß dem § 89 SPG 1991 ohne Unterschied, ob etwa ein Einschreiten im Dienste der Strafjustiz oder im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vorliegt, einräumt, erweist sich die vorliegende Amtsbeschwerde als zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010135.L03

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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