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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/01/0051 E 20. September 2011 RS 1 (hier zwei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 und vier Übertretungen nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006)Stammrechtssatz
Durch die als Zulassungsbesitzer begangenen Übertretungen der Verletzung der Auskunftspflicht behinderte der Einbürgerungswerber die Verfolgung von Verkehrsstraftätern. Die mehrfache Übertretung dieser in § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 4 Abs. 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgesehenen Pflichten lässt den Schluss zu, dass der Einbürgerungswerber nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/03/0058, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010323.L02Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020