TE Vwgh Beschluss 1997/10/27 97/10/0138

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich;
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache des W in Aspach, vertreten durch Dr. M und DDr. K, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. September 1996, Zl. Pol-10.091/3-1996 Dri/Wö/Ma, betreffend Vorstellung in einer Angelegenheit des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Aspach), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A. vom 11. März 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Verwendung eines näher bezeichneten Hauses zu dem in § 2 Abs. 1 erster Satz des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 (Oö PolStG), beschriebenen Zweck untersagt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den erwähnten Bescheid des Gemeinderates erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.

Gegen den der Vorstellung nicht Folge gebenden Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom 9. Juni 1997, B 3283/96, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde durch bestimmte Anführung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und Anführung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) zu verbessern.

In der daraufhin erstatteten "Stellungnahme" legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1997 dar, "der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist meines Erachtens rechtswidrig bzw. ist durch mangelhaftes Ermittlungsverfahren rechtswidrig". Die Rechtswidrigkeit folge zunächst daraus, daß die Verordnung der Gemeinde Aspach vom 20. September 1995 Bescheidcharakter habe. Es sei daran zu zweifeln, daß § 2 Abs. 2 Oö PolStG verfassungskonform sei. Die Verordnung beeinträchtige das Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes und -besitzes des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 6 StGG. Die "Berufungsbehörde" habe nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides im Sinne des § 2 Abs. 2 Oö PolStG vorgelegen wären. Im Hinblick auf (nicht näher dargelegte) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Novelle zum Oö PolStG, LGBl. Nr. 30/1995, werde angeregt, eine "Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit durchzuführen".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.

Nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. (vgl. z.B. den Beschluß vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mit dem oben zusammenfassend wiedergegebenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen. Damit werden Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) bezeichnet, aber kein subjektives Recht geltend gemacht, in dem der Beschwerdeführer verletzt sein könnte.

Er ist daher dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; das Verfahren war gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100138.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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