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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Rechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis darauf, die Amtssachverständige sei bei der belangten Behörde tätig bzw. mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung ihrer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihr zu beurteilenden Fachfragen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220232.L01Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020