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23/01 InsolvenzordnungNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Hinsichtlich der Beiträge für das Jahr, in das die Insolvenzeröffnung fällt, bedarf es einer Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen bzw. vom Insolvenzverfahren nicht mehr berührten Forderungen. Auch diese hat sich danach zu richten, ob das Entstehen der Schuld die Verwirklichung eines (weiteren) Sachverhaltsmerkmals, ohne welches der Tatbestand an sich nicht erfüllt ist, erfordert, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt (vgl. zur Einkommenssteuer OGH 24.8.2011, 3 Ob 103/11k; idS auch Engelhart in Konecny [Hrsg], Insolvenzgesetze § 46 IO Rn. 72). Dabei ist zu beachten, dass das Eintreten einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG das Überschreiten der Versicherungsgrenze im Kalenderjahr voraussetzt. Tatbestandsvoraussetzung für das Fortbestehen der Pflichtversicherung auch während des Kalenderjahres ist aber, dass diese nicht nach § 7 Abs. 4 GSVG endet, somit insbesondere im zu beurteilenden Zeitraum weiterhin eine betriebliche Tätigkeit vorliegt (vgl. idS VwGH 9.6.2015, 2013/08/0082; vgl. näher zur Dauer der Pflichtversicherung etwa VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126). Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 7 Abs. 4 GSVG die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen wegfallen, ist die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Monat, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden. Dagegen hängt - selbst wenn ein die Versicherungsgrenze übersteigendes Einkommen bereits zuvor im Kalenderjahr erzielt worden sein sollte - das Entstehen der Beitragsschuld für die auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monate von der Verwirklichung eines weiteren Sachverhaltsmerkmals ab, sodass insoweit keine Insolvenzforderungen vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L07Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020