RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2019/08/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
beobachten
merken

Index

23/01 Insolvenzordnung

Norm

IO §156 Abs1
IO §193 Abs1
IO §197 Abs1
IO §46 Abs1 Z2
IO §51

Rechtssatz

Die Wirkungen des Sanierungsplans bzw. Zahlungsplans erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Schuldner, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen. Nicht erfasst sind daher Masseforderungen bzw. Forderungen, die überhaupt erst nach Konkursaufhebung entstanden sind (vgl. RIS-Justiz RS0113775; Lovrek in Konecny/Schubert [Hrsg], Insolvenzgesetze § 156 KO Rz 6). Dem folgend bezieht sich auch § 197 Abs. 1 IO auf Insolvenforderungen nach § 51 IO, also auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren (vgl. OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L08

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten